Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.68/2004 KI-generiert

Creditor Debt Collection Advance Cost Exemption Appeal Under SchKG

Geschäftsnummer 7B.68/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a debt enforcement request against a company for a substantial claim and sought legal aid to waive court fees. After being ordered to submit further documentation to substantiate their financial hardship, the individual contested this decision through the lower courts. However, the higher canton court deemed the initial order as non-appealable, leading to the individual escalating the matter to the Federal Tribunal. The central issue is whether the upper supervisory authority misinterpreted the nature of the appealable decision regarding the request for legal aid and the obligation to pay court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 68 SchKG, Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Creditor Debt Collection Advance Cost Exemption Appeal Under SchKG: After being ordered to submit further documentation to substantiate their financial hardship, the individual contested this decision through the lower courts. However, the higher canton court deemed the initial order as non-appealable, leading to the individual escalating the matter to the Federal Tribunal. The central issue is whether the upper supervisory authority misinterpreted the nature of the appealable decision regarding the request for legal aid and the obligation to pay court fees.

Schlagwörter

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Inkasso Kostenvorschuss Vorschuss Obligationenrecht Vollstreckungsverfahren ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 68 SchKG
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 68 SchKG .
Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 18 SchKG
Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensbeschlusses erwogen, dass die Verfügung des Vorsitzenden der unteren Aufsichtsbehörde einen Zwischenentscheid darstelle, der mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG nicht anfechtbar sei.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning to justify imposing court costs on the appellant due to vexatious conduct (Mutwilligkeit).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to justify imposing court costs on the appellant due to vexatious conduct (Mutwilligkeit).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.68/2004 /rov

Urteil vom 5. Juli 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Betreibungskosten,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 29. März 2004 (NR040031/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Z.________ stellte am 3. Februar 2004 beim Betreibungsamt Zürich 3 das Betreibungsbegehren gegen die Y.________ AG für eine Forderung von 200 Mio. Franken und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 68 SchKG . Am 5. Februar 2004 forderte das Betreibungsamt zur Leistung des Kostenvorschusses auf. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit Verfügung vom 1. März 2004 setzte der Vorsitzende der unteren Aufsichtsbehörde Z.________ Frist an, um näher bezeichnete Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit einzureichen, anderenfalls auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Beschwerde gegen die Vorschusspflicht im Betreibungsverfahren nicht eingetreten werde. Gegen diese Verfügung erhob Z.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 29. März 2004 nicht eintrat.

Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. April 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss und die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Leistung des Kostenvorschusses seien aufzuheben. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensbeschlusses erwogen, dass die Verfügung des Vorsitzenden der unteren Aufsichtsbehörde einen Zwischenentscheid darstelle, der mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG nicht anfechtbar sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde das Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt, die Verfügung des Vorsitzenden der Erstinstanz, mit welcher der Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit aufgefordert wurde, stelle keinen anfechtbaren Entscheid dar. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 3 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: