Revision Request Relating to Seizure Announcement Dismissed Due to Improper Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a request for revision submitted by a petitioner following a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding a complaint against a ruling from the Zurich Cantonal Court. The petitioner had challenged the legality of a seized claim, asserting that the opening of proceedings was invalid. However, the Federal Tribunal determined that the grounds for revision were not met, as the arguments presented did not qualify under the stipulated legal provisions and were deemed insufficient to warrant reconsideration of the initial judgment. Consequently, the tribunal dismissed the revision request and imposed court costs on the petitioner.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 136 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 136 lit. c OG, Art. 136 lit. d OG, Art. 140 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Revision Request Relating to Seizure Announcement Dismissed Due to Improper Grounds: 1.- Mit Urteil vom 9. Februar 2001 ist die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Bundesgerichts auf die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss vom 12. Januar 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Pfändungsankündigung nicht eingetreten und hat ihr die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt. Mit Eingabe vom 10. März 2001 ersucht X.________ (rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und beruft sich auf die Revisionsgründe gemäss Art. 136 lit. c und d OG .
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Volltext
[AZA 0/2] 7B.68/2001/min SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
30. März 2001 Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der Schuldbetreibungsund Konkurskammer, Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
In Sachen X.________, Gesuchstellerin, betreffend Revision des Urteils der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Bundesgerichts vom 9. Februar 2001 (7B. 26/2001), wird festgestellt und in Erwägung gezogen: __________________________________________
1.- Mit Urteil vom 9. Februar 2001 ist die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Bundesgerichts auf die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss vom 12. Januar 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Pfändungsankündigung nicht eingetreten und hat ihr die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt. Mit Eingabe vom 10. März 2001 ersucht X.________ (rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und beruft sich auf die Revisionsgründe gemäss Art. 136 lit. c und d OG .
2.- Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist gemäss Art. 136 OG zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Die Gesuchstellerin bestreitet vergeblich, die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen nicht gemäss den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG begründet zu haben; die Begründung eines Begehrens ist kein Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG und eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG (Poudret, Commentaire LOJ, N. 4 u. 5 zu Art. 136). Im Wesentlichen bringt die Gesuchstellerin - wie bereits im Beschwerdeverfahren - sinngemäss vor, die in Betreibung gesetzte Forderung sei rechtswidrig und der Rechtsöffnungsentscheid sei nichtig bzw. nicht rechtskräftig, und kritisiert diesbezüglich die rechtlichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG ist indessen nicht zulässig zur Korrektur der angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von (berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts ( BGE 96 I 279 E. 3). Da die Gesuchstellerin insgesamt nicht darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf ihr Gesuch um Revision nicht eingetreten werden ( Art. 140 OG ; Escher, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28).
3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache unbeantwortet abgelegt werden.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungsund Konkurskammer: _________________________________________ 1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich, Gerichtskasse, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________ Lausanne, 30. März 2001 Im Namen der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: