Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.67/2006 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance in Revision Application

Geschäftsnummer 7B.67/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision concerning a prior ruling made by the Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber. The applicant submitted a revision request in April, but was later informed that a cost advance of 1,000 CHF was required, which he failed to pay by the deadline. Additionally, his application for free legal aid was denied due to the lack of viable grounds for the revision request. Consequently, the tribunal decided not to entertain the revision request and imposed a court fee.

Legislator-Regeste

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Art. 136 OG, Art. 152 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Failure to Pay Cost Advance in Revision Application: Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, den Gesuchsgegnern, dem Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Revision eines Entscheids Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 OG
Juni 2006 wurde dem Gesuchsteller eröffnet, dass sein Revisionsgesuch mangels Anführung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 136 OG keine Aussicht auf Erfolg habe, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege ( Art.
Art. 152 OG
136 OG keine Aussicht auf Erfolg habe, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 152 OG ) nicht gewährt werden könne,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass somit festzustellen bleibt, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht innerhalb der angesetzten Frist geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG ) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
153a und Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 143 Abs. 1 OG
gemäss Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.67/2006 /bnm

Urteil vom 18. Juli 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. März 2006 (7B.16/2006),

.

Die Kammer hat nach Einsicht

in das Revisionsgesuch von X.________ vom 18. April 2006 betreffend das Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. März 2006 (7B.16/2006),

in die Präsidialverfügung vom 20. April 2006, womit der Gesuchsteller aufgefordert wurde, bis spätestens 15. Mai 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen,

in das Begehren des Gesuchstellers vom 2. Mai 2006 um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Beschluss vom 12. Juni 2006 wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller mit Beschluss vom 12. Juni 2006 mit separatem Formular aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen nach Erhalt dieses Beschlusses zu bezahlen,

dass er mit Eingabe vom 3. Juli 2006 dem Bundesgericht sinngemäss mitteilt, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen,

dass er im Weiteren um eine Begründung zu seiner Eingabe vom 2. Mai 2006 ersucht,

dass dieses Begehren nicht nachvollziehbar und haltlos ist, denn im Beschluss vom 12. Juni 2006 wurde dem Gesuchsteller eröffnet, dass sein Revisionsgesuch mangels Anführung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 136 OG keine Aussicht auf Erfolg habe, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 152 OG ) nicht gewährt werden könne,

dass im Übrigen auf den - nach wie vor zutreffenden - Beschluss vom 12. Juni 2006 verwiesen werden kann,

dass somit festzustellen bleibt, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht innerhalb der angesetzten Frist geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG ) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 153a und Art. 156 Abs. 1 OG ),

gemäss Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, den Gesuchsgegnern, dem Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: