Debt Enforcement Proceedings Concluded: Appeal on Subsistence Minimum Rendered Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case, an individual challenged a decision made by a bailiff's office concerning the garnishment of his income to satisfy debts, arguing that the costs for his wife's university education should be included in his minimum necessary living expenses. The bailiff initially set the garnishable income at specific monthly amounts and did not recognize the educational costs as part of the individual's essential needs. After the lower court partially upheld the individual's complaint, the upper court dismissed his appeal, leading the individual to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal. He contended that the educational expenses should be considered in determining his financial obligations, despite the fact that the underlying debts had been settled, which questioned the relevance of the appeals in the context of ongoing garnishments. The tribunal determined that it would not address the appeal due to the absence of a current dispute requiring adjudication.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 SchKG; Debt Enforcement Proceedings Concluded: Appeal on Subsistence Minimum Rendered Moot: The bailiff initially set the garnishable income at specific monthly amounts and did not recognize the educational costs as part of the individual's essential needs. After the lower court partially upheld the individual's complaint, the upper court dismissed his appeal, leading the individual to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal. He contended that the educational expenses should be considered in determining his financial obligations, despite the fact that the underlying debts had been settled, which questioned the relevance of the appeals in the context of ongoing garnishments. The tribunal determined that it would not address the appeal due to the absence of a current dispute requiring adjudication.
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KI-generiertCited in the reasoning to explain why the appeal could not be granted due to the lack of current practical effect, although it is not explicitly in the dispositive, the reasoning section 2.2 refers to it as the standard for immediate practical effects, which is the underlying reason for non-admission.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.67/2002 /bnm
Urteil vom 14. Juni 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. März 2002 (NR010095/U)
Einkommenspfändung (Existenzminimum)
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1. In den vom Staat Zürich und der Gemeinde A.________, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von den Beratungen Y.________ gegen Z.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. ..., ... und ... ordnete das Betreibungsamt A.________ am 9. August 2001 eine Einkommenspfändung an, wobei es die pfändbare Quote auf monatlich Fr. 1'555.-- bzw. Fr. 1'805.-- ab 1. März 2002 festlegte. Am 11. August 2001 erliess das Betreibungsamt eine entsprechende Anzeige an den Arbeitgeber, und am 17. September 2001 versandte es die Pfändungsurkunde.
Z.________ erhob mit Eingabe vom 19. September 2001 beim Bezirksgericht Andelfingen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde. Er beanstandete unter anderem, dass das Betreibungsamt die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Universitätsstudium seiner Ehefrau (insgesamt Fr. 1'454.-- im Monat) nicht als Bestandteil seines Notbedarfs anerkannt hatte.
Mit Beschluss vom 14. November 2001 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde in einzelnen Punkten gut. Es hielt jedoch dafür, dass das Betreibungsamt bei der Ermittlung des Notbedarfs die Kosten für das Studium der Ehefrau zu Recht ausser Acht gelassen habe.
Den von Z.________ (unter anderem wegen der Nichtberücksichtigung der erwähnten Studienkosten) erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am 27. März 2002 ab.
Z.________ nahm den Beschluss des Obergerichts am 4. April 2002 in Empfang. Mit einer vom 9. April 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die kantonale Instanz zurückzuweisen, damit diese die Beschwerde in dem Sinne gutheisse, dass in seinem Existenzminimum monatlich Fr. 1'454.-- als Kosten für das Studium seiner Ehefrau zu berücksichtigen seien.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2. Der Beschwerdeführer erklärt, die Betreibungen Nrn. ..., ... und ... hätten mit voller Deckung abgeschlossen werden können. Allerdings sei dies nur deshalb möglich gewesen, weil das Betreibungsamt sich in rechtswidriger Weise über die obergerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinweggesetzt habe. Das Obergericht habe trotz des Abschlusses der Betreibungsverfahren zu Recht seinen Rekurs materiell behandelt, da im Hinblick auf bevorstehende weitere Lohnpfändungen ein grundsätzliches Interesse an der Beurteilung der von ihm aufgeworfenen Frage der Berücksichtigung der mit dem Studium der Ehefrau zusammenhängenden Kosten bestehe.
2.1 Die vom Beschwerdeführer gerügte Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch das Betreibungsamt ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf das hierzu Vorgebrachte ist daher nicht einzutreten.
2.2 Auf Grund des angefochtenen Entscheids und der eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die der strittigen Pfändung zugrunde liegenden Betreibungen durch Tilgung der Forderungen erledigt worden sind. Sind aber jene Vollstreckungsverfahren nicht mehr hängig, kann die erkennende Kammer von vornherein keine Anordnung treffen, die im Sinne von Art. 21 SchKG unmittelbare praktische Wirkungen entfalten könnte. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch selbst nicht, es sei eine konkrete Einkommenspfändung abzuändern. Es besteht sodann aber auch kein Anlass, trotz Fehlens eines aktuellen Interesses auf die Beschwerde einzutreten und darüber zu befinden, ob einem Schuldner der mit dem Universitätsstudium seiner Ehefrau zusammenhängende Aufwand zu Lasten seines Notbedarfs zuzugestehen sei. Dass gegen den Beschwerdeführer weitere Einkommenspfändungen zu vollziehen sein sollen, vermag daran nichts zu ändern: Massgebend sind die Gegebenheiten im Zeitpunkt der konkreten Pfändung, und es ist möglich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Studium dann abgeschlossen haben wird.
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Staat Zürich und Gemeinde A.________, vertreten durch das Gemeindesteueramt, Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Direkte Bundessteuer, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, und Beratungen Y.________, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: