Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.66/2006 KI-generiert

Debtor's Challenge to Bankruptcy Warning Contained Insufficient Federal Law Arguments

Geschäftsnummer 7B.66/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who received a threat of bankruptcy from a debt enforcement office, which prompted him to file a complaint against the decision. After the initial complaint was dismissed by a lower court and subsequently not admitted by an upper cantonal supervisory authority, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to suspend the bankruptcy proceedings. However, the appeal was deemed inadmissible as the individual failed to demonstrate any violation of federal law by the previous decisions and did not adequately contest the legality of the initial ruling concerning the bankruptcy threat.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Challenge to Bankruptcy Warning Contained Insufficient Federal Law Arguments: After the initial complaint was dismissed by a lower court and subsequently not admitted by an upper cantonal supervisory authority, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to suspend the bankruptcy proceedings. However, the appeal was deemed inadmissible as the individual failed to demonstrate any violation of federal law by the previous decisions and did not adequately contest the legality of the initial ruling concerning the bankruptcy threat.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung Inkasso Verrechnung im Konkurs Sistierung des Verfahrens mangelnder Solvenznachweis Konkursaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 172 Ziff. 3 SchKG
Januar 2006 zugestellte Konkursandrohung ist und er - zur Abweisung eines allfälligen Konkursbegehrens - nicht in diesem Verfahren, sondern vor dem Konkursgericht nachweisen kann, dass ihm der Betreibungsgläubiger die Stundung gewährt habe ( Art. 172 Ziff. 3 SchKG ).
Art. 20a Abs. 1 SchKG
This provision governs the general free nature of the appeal proceedings, applicable because the court did not enter into the merits.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

This provision governs the general free nature of the appeal proceedings, applicable because the court did not enter into the merits.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.66/2006 /blb

Urteil vom 22. Mai 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. März 2006 (AB.2006.7).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Quarten stellte X.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. xxxx am 7. Januar 2006 die Konkursandrohung zu. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Kreisgericht Werdenberg-Sargans als untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung mit Entscheid vom 6. Februar 2006 abwies. X.________ gelangte an das Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, welche auf die Beschwerde mit Entscheid vom 16. März 2006 nicht eintrat.

X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 13. April 2006 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, es sei "die Konkurseröffnung auszusetzen."

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringe, dass er mit dem Betreibungsgläubiger im Hinblick auf einen Abzahlungsvorschlag in Kontakt stehe. Da der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Entscheides gar nicht in Frage stelle, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, wenn sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer behauptet einzig unter Hinweis auf eine Abzahlungsvereinbarung vom 7. März 2006, er habe mit dem Betreibungsgläubiger nun eine einvernehmliche Lösung treffen können. Diese Vorbringen betreffend die Abzahlungsvereinbarung gehen indessen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Gegenstand des von ihm angehobenen Beschwerdeverfahrens die am 7. Januar 2006 zugestellte Konkursandrohung ist und er - zur Abweisung eines allfälligen Konkursbegehrens - nicht in diesem Verfahren, sondern vor dem Konkursgericht nachweisen kann, dass ihm der Betreibungsgläubiger die Stundung gewährt habe ( Art. 172 Ziff. 3 SchKG ). Auf die insgesamt unzulässige Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Betreibungsamt Quarten und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: