Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.65/2004 KI-generiert

Debtor's Challenge to Bankruptcy Threat Based on Unimpugned Payment Order and Expired Certificate of Loss Dismissed

Geschäftsnummer 7B.65/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court related to a bankruptcy threat stemming from a previous enforcement procedure. In November 2000, a loss certificate was issued due to an enforcement action, which led a company to file a subsequent enforcement request in December 2003. Following a series of legal proceedings, including appeals to lower courts that were unsuccessful, the individual petitioned the federal tribunal to annul the loss certificate. The cantonal court argued that challenges to the underlying claim of the loss certificate could only be addressed via other legal avenues, and the individual failed to substantiate their claims regarding the invalidity of the loss certificate, leading the federal tribunal to ultimately decline to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Debtor's Challenge to Bankruptcy Threat Based on Unimpugned Payment Order and Expired Certificate of Loss Dismissed: In November 2000, a loss certificate was issued due to an enforcement action, which led a company to file a subsequent enforcement request in December 2003. Following a series of legal proceedings, including appeals to lower courts that were unsuccessful, the individual petitioned the federal tribunal to annul the loss certificate. The cantonal court argued that challenges to the underlying claim of the loss certificate could only be addressed via other legal avenues, and the individual failed to substantiate their claims regarding the invalidity of the loss certificate, leading the federal tribunal to ultimately decline to hear the appeal.

Schlagwörter

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Konkursforderung Zahlungsauftrag Verlustschein Rechtsvorschlag Drohung gegen Behörden und Beamte Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in connection with the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in connection with the principle that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation in this procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.65/2004 /rov

Urteil vom 26. April 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 31. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In der Betreibung Nr. xxx gegen Z.________ wurde vom Betreibungsamt Diepoldsau am 24. November 2000 ein Verlustschein infolge Pfändung ausgestellt. Gestützt darauf reichte die X.________ AG im Dezember 2003 ein Betreibungsbegehren ein. Auf den zugestellten Zahlungsbefehl hin wurde Rechtsvorschlag erhoben, jedoch nicht innert Frist. In der Folge wurde das Fortsetzungsbegehren gestellt, und am 25. Februar 2004 wurde aufgrund des Handelsregistereintrages yyy die Konkursandrohung der Schuldnerin zugestellt. Die von Z.________ dagegen beim Kreisgerichtspräsidium Rheintal als unterer Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde am 10. März 2004 abgewiesen. Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung blieb ohne Erfolg.

Mit Eingabe vom 13. April 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. März 2004 eingereicht. Sie beantragt einzig, der Verlustschein Nr. xxx vom 24. November 2000 sei "ausser Kraft zu setzen".

2. Das Kantonsgericht führt in der Hauptsache aus, der behauptete Nichtbestand der dem Verlustschein zu Grunde liegenden Forderung könne im Beschwerdeverfahren gegen die Konkursandrohung nicht geprüft werden; dafür sähe das SchKG andere Rechtswege vor (vgl. Art. 85a SchKG ). Die Beschwerdeführerin mache neu die Nichtigkeit des Verlustscheins der Betreibung Nr. xxx geltend. Sie sei im Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau vertreten gewesen. Soweit nach ihrer Ansicht die Arbeit des Vertreters nicht erfolgreich oder die Vertretung nicht zufriedenstellend gewesen sei, stelle sich nicht die Frage der Nichtigkeit des Entscheids, sondern der Auftragserfüllung, was hier aber nicht zu beurteilen sei. Andere Anhaltspunkte, die für eine Nichtigkeit des Handelsgerichtsentscheids sprechen könnten, würden nicht vorgebracht, und es seien auch keine ersichtlich.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise auseinander, sondern begehrt einzig, der Verlustschein sei ausser Kraft zu setzen. Damit sind die Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht erfüllt, wonach in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Für die Nichtigkeit des Verlustscheins Nr. xxx gibt es keinerlei Hinweise. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, (X.________ AG, vertreten durch W.________ AG), dem Betreibungsamt Diepoldsau, 9444 Diepoldsau, und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: