Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.65/2002 KI-generiert

Creditor's Appeal challenging Bankruptcy Office Fees and Payments Dismissed for Lack of Direct Interest

Geschäftsnummer 7B.65/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a complaint regarding the management of bankruptcy assets following the closure of a bankruptcy proceeding in September 2000. The bankruptcy office had sent a financial statement concerning the assets and expenditures related to the closed bankruptcy. The individual contested the actions taken by the bankruptcy office, alleging unlawful disposition of the debtor's assets and claiming that the oversight authority failed to act in a timely manner. The oversight authority ultimately dismissed the complaint, stating that there was no valid object for appeal since a final accounting had not been issued and the individual did not demonstrate a direct legal interest in the matter. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking a reversal and direct payment of specific amounts to the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 SchKG; Creditor's Appeal challenging Bankruptcy Office Fees and Payments Dismissed for Lack of Direct Interest: The bankruptcy office had sent a financial statement concerning the assets and expenditures related to the closed bankruptcy. The individual contested the actions taken by the bankruptcy office, alleging unlawful disposition of the debtor's assets and claiming that the oversight authority failed to act in a timely manner. The oversight authority ultimately dismissed the complaint, stating that there was no valid object for appeal since a final accounting had not been issued and the individual did not demonstrate a direct legal interest in the matter. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking a reversal and direct payment of specific amounts to the debtor.

Schlagwörter

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Konkursforderung Schuldbetreibung Zinszahlung Aufsichtsgebühren Direktzahlung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

Cited in the reasoning to discuss the requirements for the appealability of the challenged decision, although the final decision was based on lack of standing (Art. 79 Abs. 1 OG).

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.65/2002/bie

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

6. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin

Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

A.________, in P.________, Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid vom 8. April 2002 des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs (AB. 2002. 10-AS),

betreffend

Verfügung über Vermögenswerte, etc.. ,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Das Verfahren im Konkurs über B.________ wurde am 4. September 2000 mangels Aktiven eingestellt und am 5. Oktober 2000 rechtskräftig geschlossen. Am 6. März 2002 sandte das Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Oberuzwil, eine Aufstellung der auf Rechnung des Konkurses B.________ im Jahre 2000 gemachten Ein- und Auszahlungen. Mit Eingabe vom 15. März 2002 reichte A.________ Beschwerde wegen "widerrechtlicher Verfügung über Vermögenswerte des Schuldners" sowie "Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung" ein, auf welche das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs mit Entscheid vom 8. April 2002 nicht eintrat.

A.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. April 2002 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es seien "die mit widerrechtlicher Verfügung über das Vermögen des Schuldners angeeigneten Beträge im Umfang von Fr. 1'391. 60 inklusive Zinsen an den Schuldner B.________ direkt auszuzahlen".

Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die der Beschwerdeführerin am 6. März 2002 zugestellte Aufstellung des Konkursamtes über auf Rechnung des Konkurses B.________ im Jahr 2000 gemachte Auszahlungen (Kosten für die Einstellung, Kosten für offizielle Publikationen, Bankspesen, Gebühren), Einzahlungen (Zinserträge) sowie die vorhandene Barschaft.

Die Vorinstanz ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die vom Konkursamt erhobenen Gebühren und Spesen seien an B.________ auszuzahlen, nicht eingetreten mit der Begründung, dass (zum einen) - solange keine Schlussrechnung vorhanden sei - gar kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege, und (zum anderen) die Beschwerdeführerin ohnehin kein eigenes unmittelbares Interesse an der anbegehrten Abänderung der konkursamtlichen Verfügung geltend machen könnte.

b) Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 ff. SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44, 112 III 1 E. 1 S. 3; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 152 zu Art. 17; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 24). Das Beschwerdeinteresse muss ein eigenes und unmittelbares sein; die Popularbeschwerde ist ausgeschlossen (Gilliéron, a.a.O., N. 142 u. 143 zu Art. 17; vgl. BGE 103 Ib 335 E. 4b S. 339).

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Interesse an der anbegehrten und angeblich zu Unrecht verweigerten bzw.

verzögerten Auszahlung der erhobenen Gebühren und angefallenen Spesen an B.________ im Wesentlichen wie folgt: Sie sei im Besitze einer vom ehemaligen Gemeinschuldner anerkannten Forderung, und die Verfügung über Vermögenswerte von B.________ schmälere das Haftungssubstrat sämtlicher potentieller Gläubiger. Nur wenn die vorhandenen Vermögenswerte ausgezahlt würden, erhielten sämtliche Gläubiger, darunter sie selbst, die Möglichkeit, ihre Forderungen mit Erfolg geltend zu machen. Diese Vorbringen sind unbehelflich:

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Haftungssubstrat von B.________ beruft und ihr Beschwerdeinteresse damit begründet, sie sei gleich beschwert wie andere potentielle Gläubiger von B.________, mithin wie "alle Personen, die Forderungen irgendwelcher Art an ihn stellen können", macht sie ausdrücklich lediglich ein mittelbares Interesse geltend, das auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinausläuft.

Ein eigenes unmittelbares Interesse an einer Verfügung des Konkursamtes im anbegehrten Sinn hätte allenfalls B.________ selbst, über dessen Vermögen nach Einstellung des Konkurses der Konkursbeschlag dahingefallen ist (vgl. BGE 127 III 371 E. 4b S. 373). Dass nach Einstellung und Schluss des Konkursverfahrens die notwendigen abschliessenden Amtshandlungen (wie z.B. - kostenpflichtige - Publikationen) vorzunehmen sind, stellt die Beschwerdeführerin im Übrigen selber gar nicht Frage. Insgesamt legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid ihre eigenen unmittelbaren Interessen zur Erhebung der Beschwerde übergangen und so die Regeln über die Beschwerdelegitimation (oder andere Bundesrechtssätze) verletzt habe; auf die vorliegende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Im Übrigen ändert die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die im eigenen Namen handelnde Ehegattin von B.________ ist, am fehlenden eigenen unmittelbaren Beschwerdeinteresse nichts (vgl. BGE 114 III 78 E. 1 S. 80).

Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob die Aufstellung des Konkursamtes keine Wirkung nach aussen entfalte und daher - was die Aufsichtsbehörde als weiteren Nichteintretensgrund erwogen hat - gar keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG vorliege, nicht weiter eingegangen zu werden.

3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Oberuzwil, und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 6. Mai 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: