Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.64/2000 KI-generiert

Debtor's Late Jurisdictional Objection to Distress Notice Rejected

Geschäftsnummer 7B.64/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a challenge to a seizure announcement made by a Swiss debt collection office, which the appellant contested on the grounds that he has maintained his residence in Italy despite being incarcerated and extradited to Switzerland. The appellant argued that no valid seizure could occur at his temporary location in the correctional facility, as this would not constitute a legitimate place of debt collection. Both the lower and higher oversight authorities dismissed his complaint, leading him to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking cancellation of the seizure announcement and the previous decision by the upper court.

Legislator-Regeste

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Art. 48 SchKG, Art. 110 oder, Art. 111 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Late Jurisdictional Objection to Distress Notice Rejected: The appellant argued that no valid seizure could occur at his temporary location in the correctional facility, as this would not constitute a legitimate place of debt collection. Both the lower and higher oversight authorities dismissed his complaint, leading him to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking cancellation of the seizure announcement and the previous decision by the upper court.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag Wohnsitz im Ausland Konkursverfahren Zuständigkeitsfragen Zahlungsauftrag Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 SchKG
Art. 110 oder
Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass eine solche Pfändung nicht nur die Interessen von Gläubiger und Schuldner, sondern auch diejenigen Dritter betrifft, nämlich allfälliger weiterer Gläubiger, die sich der Pfändung gemäss Art. 110 oder Art.
Art. 111 SchKG
110 oder Art. 111 SchKG anschliessen können.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the final order regarding the costs of the appeal procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 68 III 33
Das Bundesgericht habe in einem älteren Entscheid ( BGE 68 III 33 ) ausdrücklich festgehalten, dass eine Beschwerde gegenüber der Pfändungsankündigung verspätet sei, wenn sie sich auf einen bereits bei Anhebung der Betreibung vorhandenen Sachverhalt stütze.
BGE 91 III 47
Jurisdiction for Debt Collection Against Incapacitated Husband Follows Wife's Domicile
BGE 105 III 60
Creditor Enforcement Based on Voidable Distraint Certificate Lacking Local Jurisdiction
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the final order regarding the costs of the appeal procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

105 2015 147 (2016-03-03) · fr
Abusive Swiss Payment Order Voided Due to Foreign Debt Origin
«…Inanspruchnahme der schweizerischen Vollstreckungsgewalt darstellt" (BGE 68 III 33 S. 37 Mitte; bestätigend Urteil BGer 7B.64/2000 vom 24. März 2000, E. 1b Abs. 2). b) Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gemäss Bestätigung…»
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«…clir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-III-60%3Ade&number_of_ranks=0#page60) consid. 1 con rinvii; da ultimo sentenza 7B.64/2000 del 24 marzo 2000 consid. 1b con ulteriori rinvii). È pertanto a ragione che il ricorrente nulla obietta in proposito.…»
A/1825/2011 (2012-01-12) · ge
Jurisdiction in Debt Enforcement Based on Domicile and Service Validity
«…du Tribunal fédéral [5A\_460/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_460/2009) consid. 2.1 et [7B.64/2000](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=7B.64/2000) consid. 1). Lorsque l'intérêt de ces tiers n'entre…»
7B.132/2002 (2002-10-04)
Debtor's Appeal Against Swiss Payment Order Based on Alleged Foreign Residence Fails Due to Established Center of Vital Interests in Switzerland
«…he Inanspruchnahme der schweizerischen Vollstreckungsgewalt darstellt" ( BGE 68 III 33 S. 37 Mitte; bestätigend Urteil 7B.64/2000 vom 24. März 2000, E. 1b Abs. 2; so auch Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour…»

Volltext

[AZA 0]

7B.64/2000/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

24. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Weyermann,

Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Schett.

In Sachen

Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Blatter, Thurgauerstrasse 68, Postfach 8846, 8050 Zürich,

gegen

den Entscheid vom 16. Februar 2000 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

betreffend

Pfändungsankündigung, hat sich ergeben:

Am 26. November 1999 focht Z.________ die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes K.________ vom 15. November 1999 bei der Aufsichtsbehörde an, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe seit Jahren Wohnsitz in Italien, den er trotz seiner Verhaftung und Auslieferung in die Schweiz nicht aufgegeben habe. An seinem momentanen Aufenthaltsort in der Strafanstalt Y.________ habe kein Betreibungsdomizil entstehen können. Die Beschwerde wurde von der unteren wie von der oberen Aufsichtsbehörde abgewiesen.

Z.________ hat den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2000 als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschwerde vom 2. März 2000 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes K.________ in der Betreibung Nr. xxx vom 15. November 1999 seien aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

________________________________________

1.- a) Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, habe ein Schuldner Wohnsitz im Ausland, so falle ein Betreibungsort am schweizerischen Aufenthaltsort solange ausser Betracht, als der ausländische Wohnsitz weiter bestehe (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage 1997, § 10 N. 12, S. 71; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I,

4. Auflage 1997, N. 2 zu Art. 48 SchKG , S. 204/205). Allerdings sei die Verletzung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit rechtzeitig mit Beschwerde zu rügen. Das Bundesgericht habe in einem älteren Entscheid ( BGE 68 III 33 ) ausdrücklich festgehalten, dass eine Beschwerde gegenüber der Pfändungsankündigung verspätet sei, wenn sie sich auf einen bereits bei Anhebung der Betreibung vorhandenen Sachverhalt stütze. Es bestehe kein Anlass von dieser bewährten Praxis abzuweichen. Die Vorinstanz fährt fort, dessen ungeachtet vermöge der (vorläufige) Verzicht auf die Erhebung einer Beschwerde und die daraus resultierende Verwirkung des Beschwerderechts keinen Betreibungsort zu begründen, da die Einlassung auf einen Betreibungsort nicht möglich sei (Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I,

2. Auflage 1999, S. 49). Die Verwirkung bedeute demnach lediglich, dass spätere Betreibungshandlungen nicht mehr wegen örtlicher Unzuständigkeit anfechtbar seien und dass das Betreibungsverfahren grundsätzlich fortgesetzt werden könne.

Allerdings wäre eine Pfändung oder Konkursandrohung durch das - nach wie vor - unzuständige Betreibungsamt nichtig ( BGE 91 III 47 E. 3 S. 49; 118 III 4 E. 2a). Mithin könne das Betreibungsverfahren nur gegen einen Schuldner weitergeführt werden, der über einen schweizerischen Betreibungsort verfüge:

Die am falschen Ort eingeleitete Betreibung könnte dann am richtigen schweizerischen Betreibungsort fortgesetzt werden.

Bestehe dagegen kein schweizerischer Betreibungsort, könne die Betreibung, obwohl die bisherigen Betreibungshandlungen unanfechtbar blieben, nicht fortgesetzt werden.

b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe - wie im angefochtenen Entscheid festgestellt werde - trotz seines Aufenthalts in der Strafanstalt Y.________ seit 1993 ununterbrochen Wohnsitz in X.________/Italien. Könne, wie das Obergericht ausführe, die Betreibung nicht fortgesetzt werden, so könne die Pfändung nicht nur nicht vollzogen, sondern sie könne auch nicht angekündigt werden. Im Übrigen verletze der angefochtene Entscheid auch deshalb Bundesrecht, weil es keine gültigen Betreibungshandlungen geben könne, die auf eine spätere Betreibungshandlung, die klar nichtig wäre, hinzielten.

Diese Einwände sind unbegründet, denn dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung der Rechtslogik widersprechen soll, trifft nicht zu. In der Tat ist eine nicht am Wohnsitz des Schuldners vorgenommene Pfändung als nichtig anzusehen.

Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass eine solche Pfändung nicht nur die Interessen von Gläubiger und Schuldner, sondern auch diejenigen Dritter betrifft, nämlich allfälliger weiterer Gläubiger, die sich der Pfändung gemäss Art. 110 oder Art. 111 SchKG anschliessen können. Sind jedoch keine derartigen Drittinteressen im Spiel, so besteht kein Grund, eine von einem unzuständigen Amt vollzogene Pfändung als nichtig zu betrachten. Die Rechtsprechung verwehrt deshalb dem Schuldner, sich auf Nichtigkeit der Pfändung zu berufen, wenn er geltend machen will, er wohne im Ausland und müsse dort betrieben werden, weil eben die Anschlussrechte anderer Gläubiger bei der Pfändung im Ausland ausser Betracht fallen. Weil ein Anschluss Dritter von vornherein nicht möglich ist, ist auch eine am unrichtigen Ort eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung nicht nichtig ( BGE 105 III 60 E. 1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das gilt jedoch nur dann, wenn der Auslandwohnsitz des Schuldners einwandfrei ist ( BGE 68 III 33 S. 37; 59 III 1 ). Das Obergericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem es entschieden hat, der Beschwerdeführer hätte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit bereits bei der Zustellung des Zahlungsbefehls geltend machen müssen. Auch der weitere Schluss der kantonalen Richter, die Pfändungsankündigung bleibe gültig, selbst wenn der Gläubiger die Betreibung nicht werde fortsetzen können, steht im Einklang mit der soeben zitierten Rechtsprechung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

2.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Blatter, Thurgauerstrasse 68, Postfach 8846, 8050 Zürich, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, z.H.

Herrn lic. iur. Hans J. Frey, 8090 Zürich), dem Betreibungsamt K.________, ..., K.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 24. März 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: