Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.63/2006 KI-generiert

No Reconsideration or Revision Due to Statutory Bar and Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer 7B.63/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the reopening and revision of a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal concerning debt collection procedures. The party seeking revision did not meet the required deposit for costs within the stipulated timeframe and subsequently requested a reduction of the deposit amount and an extension of the deadline, both of which were unsuccessful. The tribunal's regulations specify that reopening decisions is not permitted, and as a result, the request for revision was not admitted, leading to the imposition of court fees on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; No Reconsideration or Revision Due to Statutory Bar and Non-Payment of Costs: Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner (Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller), dem Betreibungsamt Am Alten Rhein und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Ausschlussfrist Anwaltskosten Wiedererwägung Betreibungsbegehren Frist für Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20a Abs. 1 SchKG
dass nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG nur für die Beschwerdeverfahren selbst, hingegen nicht für die Revision von Beschwerdeentscheiden gilt, weil das Revisionsverfahren durch das OG geregelt wird (Urteil 7B.44/2002 vom 17.
Art. 150 Abs. 4 OG
dass auf das vorliegende Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG ) und die Gesuchstellerin (entgegen ihrem Antrag auf Kostenbefreiung) kostenpflichtig wird ( Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
4 OG ) und die Gesuchstellerin (entgegen ihrem Antrag auf Kostenbefreiung) kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.63/2006 /blb

Urteil vom 22. Mai 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

vom 17. Februar 2006 (7B.20/2006),

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Eingabe der X.________ AG vom 10. April 2006 (Postaufgabe), mit welcher sie die Wiedererwägung bzw. Revision des Urteils 7B.20/2005 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2006 verlangt und um aufschiebende Wirkung ersucht,

in Erwägung,

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 18. April 2006 abgewiesen wurde,

dass das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) die Wiedererwägung eines Urteils des Bundesgerichts nicht vorsieht,

dass nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG nur für die Beschwerdeverfahren selbst, hingegen nicht für die Revision von Beschwerdeentscheiden gilt, weil das Revisionsverfahren durch das OG geregelt wird (Urteil 7B.44/2002 vom 17. Juni 2002, E. 4.1),

dass die Gesuchstellerin den für das Revisionsgesuch auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der ihr mit Verfügung vom 18. April 2006 angesetzten Frist nicht geleistet hat,

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Mai 2006 vergeblich beantragt, den auferlegten Kostenvorschuss herabzusetzen und die ausdrücklich als einmalig und nicht erstreckbar bezeichnete Kostenvorschussfrist zu verlängern,

dass auf das vorliegende Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG ) und die Gesuchstellerin (entgegen ihrem Antrag auf Kostenbefreiung) kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner (Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller), dem Betreibungsamt Am Alten Rhein und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: