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7B.63/2002 KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against the debt collection office, claiming mistreatment

Geschäftsnummer 7B.63/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the debt collection office, claiming mistreatment. On March 25, 2002, the cantonal supervisory authority dismissed the complaint, stating that it contained offensive language and failed to rectify issues raised in a previous ruling. Following this decision, the individual submitted another appeal to the Federal Tribunal on April 9, 2002, contesting the supervisory authority's conclusion. However, the Federal Tribunal ultimately did not entertain the complaint, noting that the individual did not sufficiently demonstrate how the earlier decision violated federal law or provided adequate justification for the constitutional appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; The case involves an individual who filed a complaint against the debt collection office, claiming mistreatment: 2.- Es mag dahin gestellt bleiben, wann der Beschwerdeführer den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Empfang genommen und ob er mit der am 9. April 2002 zu Post gebrachten Eingabe die Beschwerdefrist von Art. 19 Abs. 1 SchKG gewahrt hat. Auf die Eingabe ist auf jeden Fall deshalb nicht einzutreten, weil nicht dargetan wird, inwiefern der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Ebenso wenig ist in den Ausführungen des Beschwerdeführers etwas zu erblicken, was als Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde taugen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

Schlagwörter

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ungebührliche Ausdrucksweise Vollstreckungsorgan Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde Drohung gegen Behörden und Beamte Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.63/2002/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

16. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 25. März 2002,

betreffend

Beschwerde gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Am 25. März 2002 beschloss die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, dass auf eine von A.________ gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde. Sie begründet diesen Entscheid damit, dass die Eingabe mit Verfügung vom 15. März 2002 wegen ihres zum Teil unnötig verletzenden Inhalts unter Androhung des Nichteintretens zur Abänderung zurückgewiesen worden sei und dass in der Rechtsschrift, die A.________ hierauf eingereicht habe, noch immer zu lesen sei, der Betreibungsbeamte habe ihn belogen, bestohlen und erpresst.

Beim Bundesgericht ist am 10. April 2002 eine vom 8. April datierte und am 9. April 2002 zur Post gebrachte Eingabe eingegangen, worin A.________ sich gegen eine Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Entscheid vom 25. März 2002 verwahrt.

2.- Es mag dahin gestellt bleiben, wann der Beschwerdeführer den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Empfang genommen und ob er mit der am 9. April 2002 zu Post gebrachten Eingabe die Beschwerdefrist von Art. 19 Abs. 1 SchKG gewahrt hat. Auf die Eingabe ist auf jeden Fall deshalb nicht einzutreten, weil nicht dargetan wird, inwiefern der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Ebenso wenig ist in den Ausführungen des Beschwerdeführers etwas zu erblicken, was als Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde taugen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 16. April 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: