Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.60/2006 KI-generiert

Imprisoned Debtor's Challenge to Asset Seizure Due to Delayed Representative Notification Upheld

Geschäftsnummer 7B.60/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who is currently incarcerated and has had a garnishment executed against him while in prison. The garnishment occurred following a request from one enforcement agency to another, which was executed despite the debtor's lack of opportunity to designate a representative to manage his affairs due to his imprisonment. The debtor contested the legality of the garnishment on grounds that he was not given a sufficient opportunity to appoint a representative, a requirement under Swiss law to protect the interests of debtors who are unable to act due to incarceration. The lower court rejected his complaint, leading to an appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 3 OG, Art. 60 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 LTF; Imprisoned Debtor's Challenge to Asset Seizure Due to Delayed Representative Notification Upheld: The garnishment occurred following a request from one enforcement agency to another, which was executed despite the debtor's lack of opportunity to designate a representative to manage his affairs due to his imprisonment. The debtor contested the legality of the garnishment on grounds that he was not given a sufficient opportunity to appoint a representative, a requirement under Swiss law to protect the interests of debtors who are unable to act due to incarceration. The lower court rejected his complaint, leading to an appeal to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Pfändung Pfändungsbegehren Schuldbetreibung Pfändungsvollzug Bestellung eines Vertreters Vermögen Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article governs judicial costs, which are imposed as part of the final ruling in operative part 1.

Art. 93 LTF

This provision (Art. 93 BGG, which is the modern designation for the provision governing admissibility, used implicitly via referencing procedural outcomes) underlies the decision on the scope of review and partial inadmissibility of the appeal concerning issues outside the challenged decision.

Art. 60 SchKG

The appeal was granted and the seizure overturned because the creditor failed to observe the requirements of this article regarding serving notice to an incarcerated debtor.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

PS230023 (2023-03-28) · zh
Debtor Detention and Bankruptcy Notification Requirements
«…e Betreibungshandlungen keine Wirkung; insbeson- dere lösen sie keine Rechtsmittelfristen aus (BGE 108 III 3 E. 2; BGer 7B.60/2006 vom 16. Juni 2006 E. 4.3; BSK SchKG-Schmid/Bauer, 3. Aufl. 2021, Art. 60 N 10; ZK SchKG-Penon/Wohlgemuth, 4. Aufl. 2017…»
RT150068 (2015-04-27) · zh
Appeal Against Debt Enforcement Denied Due to Lack of Merit and New Arguments
«…-8- deweg und nicht im Rechtsöffnungsverfahren rügen müssen (BGer Urteil vom 16. Juni 2006, 7B.60/2006). Hinzu kommt, dass die genannte Bestimmung dem Schuldner, dessen phy- sische Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist…»
RBOG.2014.Nr.14 (2014-06-02) · tg
Incarcerated Debtor Representation Failure Invalidates Bankruptcy Proceedings
«…t. 56 SchKG N 40 [[6]](#_ftnref6) Sarbach, in: SchKG (Hrsg.: Hunkeler), 2.A., Art. 60 N 3; BGE vom 16. Juni 2006, 7B.60/2006, Erw. 4, und BGE 77 III 145 [[7]](#_ftnref7) BGE 108 III 3 ff. [[8]](#_ftnref8) Bauer, Art. 60 SchKG N 10…»
5D_22/2013 (2013-11-08)
Debtor's Appeal on Provisional Lifting of Debt Collection Opposition Inadmissible Due to Threshold Not Met
«…ève deux griefs. Se référant à une jurisprudence rendue dans une autre affaire le concernant (arrêt du Tribunal fédéral 7B.60/2006 du 16 juin 2006), il se plaint d'une violation de l' art. 60 LP , selon lequel le préposé doit accorder au détenu qui n…»
LP 07 9 (2007-06-27) · vs
Admissibility of New Facts on Appeal and Nullity of Enforcement in Incompetent Venue
«…se figure égale- ment sur tous les courriers du débiteur rédigés dans le cadre de ses poursuites (cf. pour exemple: ATF 7B.60/2006), à l’exception de la plainte du 4 octobre 2006 à l’autorité inférieure de surveillance dans laquelle il invoque pour l…»
7B.216/2006 (2007-03-20)
Enforcement Defect Based on Incarceration and Tacit Waiver of Nullity Claim
«…" que son mandataire était Me Z.________, avocat au Châble (cf. arrêt du Tribunal fédéral du 16 juin 2006 dans la cause 7B.60/2006, consid. 4.2). L'office en a pris acte, tout en relevant que le débiteur avait agi hors délai. Après avoir, en mars et…»
PS230023 · zh
Annulment of Bankruptcy Order Due to Failure to Apply Provisions for Detained Debtors
«…e Betreibungshandlungen keine Wirkung; insbeson- dere lösen sie keine Rechtsmittelfristen aus (BGE 108 III 3 E. 2; BGer 7B.60/2006 vom 16. Juni 2006 E. 4.3; BSK SchKG-Schmid/Bauer, 3. Aufl. 2021, Art. 60 N 10; ZK SchKG-Penon/Wohlgemuth, 4. Aufl. 2017…»
RT150068 · zh
Definitive Legal Enforcement Upheld Despite Jurisdiction and Bias Challenges
«…-8- deweg und nicht im Rechtsöffnungsverfahren rügen müssen (BGer Urteil vom 16. Juni 2006, 7B.60/2006). Hinzu kommt, dass die genannte Bestimmung dem Schuldner, dessen phy- sische Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist…»
RBOG.2014.Nr.14 · tg
Incarcerated Debtor's Bankruptcy Voided Due to Failure to Provide Statutory Notice Before Enforcement
«…sler Kommentar, Art. 56 SchKG N 40 [6] Sarbach, in: SchKG (Hrsg.: Hunkeler), 2.A., Art. 60 N 3; BGE vom 16. Juni 2006, 7B.60/2006, Erw. 4, und BGE 77 III 145 [7] BGE 108 III 3 ff. [8] Bauer, Art. 60 SchKG N 10 [9] BGE 77 III 147; SOG 1991 Nr. 19;…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.60/2006 /bnm

Urteil vom 16. Juni 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

X.________, zur Zeit Regionalgefängnis A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern als kantonaler Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. März 2006.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Mit Rechtshilfebegehren vom 24. Oktober 2005 ersuchte das Betreibungsamt B.________ das Betreibungsamt C.________ darum, gegenüber dem im Regionalgefängnis A.________ inhaftierten X.________ zu Gunsten der von der Kasse K.________ und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei ihm eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1 und 2 die Pfändung zu vollziehen. Nachdem es X.________ die am 28. Oktober 2005 ausgefertigte Pfändungsankündigung zugestellt hatte, vollzog das Betreibungsamt C.________ am 16. November 2005 die Pfändung.

Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen am 24. März 2006 ab.

X.________ nahm diesen Entscheid am 28. März 2006 in Empfang. Mit einer vom 6. April 2006 datierten und am 4. April 2006 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Das Betreibungsamt C.________ und die Kasse K.________ schliessen (sinngemäss) auf Abweisung der Beschwerde. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit einer Eingabe vom 7. Juni 2006 hat sich der Beschwerdeführer (unaufgefordert) zur Vernehmlassung der Kasse K.________ geäussert.

2. Aufgrund der sprachlichen Aufteilung des Kantonsgebiets hat sich die kantonale Aufsichtsbehörde für ihren Entscheid der deutschen Sprache bedient. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe demgegenüber in französischer Sprache abgefasst, was ohne weiteres zulässig ist (Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Dass auch das Urteil der erkennenden Kammer in dieser Sprache abzufassen sei, verlangt er nicht. Es besteht unter den angeführten Umständen kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst wird ( Art. 37 Abs. 3 OG ).

3. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist einzig die vom Betreibungsamt C.________ am 16. November 2005 vollzogene Pfändung. Soweit der Beschwerdeführer die Zustellung von Zahlungsbefehlen in anderen Betreibungsverfahren beanstandet, ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.

4.

4.1 Die Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis A.________ zugestellt, und die Pfändung ist auch dort vollzogen worden. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob Art. 60 SchKG beachtet worden ist. Diese Bestimmung schreibt vor, dass der Betreibungsbeamte einem sich in Haft befindenden Betriebenen, der keinen Vertreter hat, eine Frist zur Bestellung eines solchen anzusetzen hat, sofern nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt. Sinn von Art. 60 SchKG ist es, den inhaftierten und dadurch in seiner Bewegungsfreiheit, in manchen Fällen auch in seinen psychischen Kräften eingeschränkten Schuldner in die Lage zu versetzen, seine Interessen angemessen zu wahren ( BGE 108 III 3 E. 2 S. 5). Bestimmt der inhaftierte Betriebene einen Vertreter, sind Betreibungsurkunden deshalb diesem zuzustellen.

Für das Betreibungsamt, das rechtshilfeweise um den Vollzug einer Pfändung ersucht wird, weil der Schuldner in seinem Amtskreis inhaftiert ist, drängt sich gerade wegen des Grundes der Requisition die Frage der Beachtung von Art. 60 SchKG ganz besonders auf. Im Hinblick auf die von ihm vorzunehmende Betreibungshandlung hat es deshalb - nötigenfalls durch Rückfrage beim ersuchenden Amt - abzuklären, ob der Betriebene zur Bestellung eines Vertreters eingeladen wurde.

4.2 Das Obergericht hält unter Berufung auf die Unterlagen des Betreibungsamtes B.________ fest, dieses habe im Sinne von Art. 60 SchKG Frist angesetzt, worauf der Beschwerdeführer Fürsprecher Y.________ mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Daraus ergebe sich, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zwischen den ... Betreibungsbehörden und ihm Kontakte bestanden hätten.

Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach den zur Verfügung stehenden Akten der von der Vorinstanz angesprochene Kontakt mit dem Betreibungsamt B.________ in die Zeit um den 13. Dezember 2005 gefallen ist. Das Betreibungsamt B.________ setzte in der Tat (erst) mit einem von diesem Tag datierten Schreiben dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 60 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um einen allfälligen Vertreter zu bezeichnen. In seiner (undatierten) Antwort gab der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Y.________ an. Mithin traf das Betreibungsamt B.________ die nach Art. 60 SchKG verlangte Vorkehr erst zu einem Zeitpunkt, da das Betreibungsamt C.________ die strittigen Pfändungshandlungen vom 16. November 2005 bereits vorgenommen hatte. Die Vorinstanz stellt denn auch nicht etwa fest, dass deren Ankündigung (ebenfalls) dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Anwalt zugestellt worden wäre.

4.3 Die vom Betreibungsamt C.________ am 28. Oktober 2005 ausgefertigte, offensichtlich (nur) dem Beschwerdeführer persönlich zugestellte Pfändungsankündigung hat ihre Wirkung nach dem Gesagten nicht entfaltet (vgl. BGE 108 III 3 E. 2 S. 5). Da der Beschwerdeführer vor dem Pfändungsvollzug vom 16. November 2005 nicht im Sinne von Art. 60 SchKG in die Lage versetzt wurde, einen Vertreter beizuziehen, ist die angefochtene Pfändung aufzuheben. Alsdann ist das Betreibungsamt C.________ anzuweisen, ein Exemplar der am 28. Oktober 2005 von ihm ausgefertigten Pfändungsankündigung (Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes B.________) dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Vertreter, Rechtsanwalt Y.________, zuzustellen.

5. Zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

5.1 Rügen, die sich auf das Rechtsöffnungsverfahren ( Art. 79 ff. SchKG ) beziehen, sind im betreffenden Rechtsmittelverfahren, und nicht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, vorzutragen (vgl. BGE 64 III 10 S. 12). Auf Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsverfahren hat die erkennende Kammer nicht einzugehen, es sei denn, der Entscheid sei überhaupt nicht versandt worden und habe so keine Wirkung entfaltet (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99) oder er sei offensichtlich nichtig (dazu auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I. Band, § 19 Rz. 8 mit Fussnote 8 und § 23 Rz. 4; André E. Lebrecht, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 32 zu Art. 88). Mängel dieser Art sind hier nicht dargetan. Auf die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die Form der Beseitigung der Rechtsvorschläge als solche in Frage stellt und die entsprechenden Entscheide beanstandet, d.h. letztlich den Bestand der den Betreibungen zugrunde liegenden Forderungen bestreitet, ist nach dem Gesagten von vornherein nicht einzutreten. Ins Leere stossen angesichts der dargelegten Zuständigkeitsordnung die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei wegen der untersuchungsrichterlichen Beschlagnahme von Unterlagen nicht in der Lage, die Berechtigung der Betreibungsforderungen zu überprüfen bzw. die erhobenen Rechtsvorschläge und die allfälligen Rechtsöffnungen zu überblicken.

5.2 Nicht zu hören sind hier sodann ebenso die gegen die Beschlagnahme von Akten durch den Untersuchungsrichter und gegen die Organisation der Korrespondenzwege im Gefängnis gerichteten Ausführungen. Rügen zu diesen Punkten wären bei den betreffenden Aufsichtsinstanzen zu erheben.

Demnach erkennt die Kammer:

1.

1.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie gutgeheissen, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als kantonaler Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 24. März 2006 wird aufgehoben.

1.2 Die vom Betreibungsamt C.________ am 16. November 2005 für die Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes B.________ vollzogene Pfändung wird aufgehoben, und das Betreibungsamt C.________ wird angewiesen, ein Exemplar der von ihm bezüglich der genannten Betreibungen am 28. Oktober 2005 ausgefertigten Pfändungsankündigung dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Vertreter, Rechtsanwalt Y.________, zuzustellen.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen Kasse K.________ und Schweizerische Eidgenossenschaft, dem Betreibungsamt C.________, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern als kantonaler Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: