Attachment of Military Disability Pension vs. Subsistence Minimum
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around an income garnishment executed by a debt collection office against an individual who is subject to ongoing debt collection proceedings. The individual contested the garnishment, arguing that their disability insurance pension was exempt from attachment and should not be considered in calculating their minimum subsistence needs. The supervisory authority rejected their complaint, affirming that only a portion of another pension they received was garnishable. The individual subsequently appealed to a higher court, seeking the return of garnished funds. However, their appeal did not conform to procedural requirements, leading to its dismissal by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Attachment of Military Disability Pension vs. Subsistence Minimum: The individual contested the garnishment, arguing that their disability insurance pension was exempt from attachment and should not be considered in calculating their minimum subsistence needs. The supervisory authority rejected their complaint, affirming that only a portion of another pension they received was garnishable. The individual subsequently appealed to a higher court, seeking the return of garnished funds. However, their appeal did not conform to procedural requirements, leading to its dismissal by the court.
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KI-generiertThe Tribunal imposed the procedural costs on the appellant due to vexatious conduct (Mutwilligkeit).
Cited in the reasoning to explain the legal basis for the non-seizability of the IV-pension, which was part of the background for the decision not to enter the appeal.
Cited in the reasoning to explain the legal basis for the seizability of the military insurance pension above the subsistence minimum, which was part of the background for the decision not to enter the appeal.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.60/2003 /min
Urteil vom 21. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
Gegenstand
Einkommenspfändung,
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. März 2003 (JA 2003/6.43).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Zug vollzog in den gegen X.________ laufenden Betreibungen Nrn. ... und ... (Gruppe Nr. ...) am 5. Februar 2003 eine Einkommenspfändung. Dabei wurde der Notbedarf des Schuldners auf Fr. 1'850.-- festgesetzt und eine pfändbare Quote von Fr. 379.50 pro Monat der vom Bundesamt für Militärversicherung ausbezahlten Rente verfügt. X.________ erhob hiergegen Beschwerde mit der Begründung, seine IV-Rente von Fr. 431.-- pro Monat sei unpfändbar und daher in der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. Das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2003 unter Kostenfolgen ab.
X.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. März 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Herausgabe der zu Unrecht gepfändeten Beträge.
Die Aufsichtsbehörde schliesst in ihren anlässlich der Aktenüberweisung angebrachten Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ausgerichtete Rente des Beschwerdeführers von Fr. 431.-- unpfändbar sei. Bei der Invalidenrente der Militärversicherung, die der Beschwerdeführer ebenfalls beziehe, handle es sich um Ersatz für Erwerbseinkommen, welches nicht pfändbar sei, soweit es für den Beschwerdeführer unbedingt notwendig ist. Daher sei die Rente der Militärversicherung von (gemäss Akten) monatlich Fr. 1'798.50 bis zur Deckung des Notbedarfs des Beschwerdeführers von Fr. 1'850.-- (mithin im Umfang von Fr. 1'419.--) nicht pfändbar. Die Aufsichtsbehörde hat gefolgert, die vom Betreibungsamt vorgenommene Pfändung der Rente der Militärversicherung im Umfang von Fr. 379.50 sei zu Recht erfolgt.
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er macht - wie bereits im kantonalen Verfahren - geltend, die IV-Rente sei nicht bloss unpfändbar, sondern überhaupt nicht in der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörde hat zu dieser Rüge erwogen, im Fall, dass ein Schuldner neben einer unpfändbaren Rente noch anderes Einkommen besitze, der zusammen mit der unpfändbaren Rente den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden könne ( BGE 104 III 38 E. 1 S. 40). Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Unpfändbarkeit verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die IV-Rente von Fr. 431.-- sei nicht pfändbar (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ) und die Ersatzeinkommen darstellende Invalidenrente der Militärversicherung sei - soweit nicht zur Deckung des Existenzminimums notwendig - pfändbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG ). Auf die nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der sorgfältig begründete Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: