Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.58/2004 KI-generiert

Bidder's Failure to Pay Auction Price Justifies Annulment of Sale

Geschäftsnummer 7B.58/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company participated in a forced sale of a property but failed to pay the remaining purchase price after initially making a deposit. As a result, the debt enforcement office annulled the sale and ordered a new auction. The company contested this decision through lower courts, arguing for the enforcement of the sale provided they were assured the property would be free of third-party claims. However, the upper court rejected their appeal, leading the company to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous rulings and complete the transaction upon payment of the purchase price. The Federal Tribunal ultimately decided not to enter into the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 142a SchKG, Art. 126 SchKG, Art. 58 Abs. 1 VZG; Bidder's Failure to Pay Auction Price Justifies Annulment of Sale: As a result, the debt enforcement office annulled the sale and ordered a new auction. The company contested this decision through lower courts, arguing for the enforcement of the sale provided they were assured the property would be free of third-party claims. However, the upper court rejected their appeal, leading the company to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous rulings and complete the transaction upon payment of the purchase price. The Federal Tribunal ultimately decided not to enter into the appeal.

Schlagwörter

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Bieter bei einer Versteigerung Grundstückkauf Zahlungsfrist Schuldbetreibung Drittauszahlung Schiedsspruchaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 1 OG
Das Obergericht hat anlässlich der Übersendung der kantonalen Akten auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet ( Art. 80 Abs. 1 OG ).
Art. 81 OG
2 in Verbindung mit Art. 81 OG ).
Art. 79 Abs. 1 OG
2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 142a SchKG
Gestützt auf Art. 142a SchKG in Verbindung mit Art.
Art. 126 SchKG
142a SchKG in Verbindung mit Art. 126 SchKG sowie Art.
Art. 58 Abs. 1 VZG
126 SchKG sowie Art. 58 Abs. 1 VZG dürfe die Zahlung des Zuschlagspreises nicht an Bedingungen geknüpft werden.
Art. 135 SchKG
Nach Art. 135 SchKG würden fällige grundpfandversicherte Forderungen nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.
Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG
Gestützt auf Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG seien Pfandrechte und sonstige Lasten, die nicht überbunden werden könnten, gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zur Löschung anzumelden.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as the basis for the proceedings being generally free of charge in the reasoning that precedes the dispositive (although the dispositive itself does not cite it, the decision on costs often refers to the general rule).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the basis for the proceedings being generally free of charge in the reasoning that precedes the dispositive (although the dispositive itself does not cite it, the decision on costs often refers to the general rule).

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning preceding the dispositive as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.58/2004 /bnm

Urteil vom 21. April 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Aufhebung eines Steigerungszuschlags,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 18. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In der gegen Y.________ angestrengten Grundpfandbetreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ wurde das Pfandobjekt (Kat.-Nr. ..., Plan ..., Landhaus mit 9,5 Zimmern und Garagengebäude in A.________) an der Zwangsversteigerung vom 28. November 2003 der meistbietenden X.________ AG zum Preise von Fr. 3'160'000.-- zugeschlagen. Die X.________ AG leistete zwar gleichen Tags unmittelbar vor dem Zuschlag die in Ziff. 9 der Steigerungsbedingungen vorgesehene Anzahlung von Fr. 100'000.--, versäumte es aber in der Folge trotz entsprechender Fristansetzung, den Rest des Zuschlagspreises zu bezahlen, weshalb das Betreibungsamt mit Verfügung vom 28. Januar 2004 den Zuschlag aufhob und die Neusteigerung anordnete. Hiergegen beschwerte sich die Rekurrentin beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs, welche mit Beschluss vom 17. Februar 2004 das Rechtsmittel abwies. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen blieb ohne Erfolg.

1.2 Mit Eingabe vom 1. April 2004 hat die X.________ AG bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 18. März 2004 eingereicht. Sie beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, Zug um Zug gegen Bezahlung des Zuschlagspreises (plus Kosten und Zinsen gemäss den Steigerungsbedingungen) die Liegenschaft unbelastet zu übertragen. Sodann ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Obergericht hat anlässlich der Übersendung der kantonalen Akten auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet ( Art. 80 Abs. 1 OG ).

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1 Auf die weitschweifenden tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die von ihr vom Betreibungsamt A.________ verlangte schriftliche Zusicherung kann nicht eingetreten werden (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ).

2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

3.

3.1 Unter Hinweis auf den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei ohne weiteres bereit, den Zuschlagspreis zu bezahlen; sie müsse aber sicher sein, dass sie über die fragliche Liegenschaft frei von Ansprüchen Dritter, namentlich aus Schuldbriefen, verfügen könne. Gestützt auf Art. 142a SchKG in Verbindung mit Art. 126 SchKG sowie Art. 58 Abs. 1 VZG dürfe die Zahlung des Zuschlagspreises nicht an Bedingungen geknüpft werden. Nach Art. 135 SchKG würden fällige grundpfandversicherte Forderungen nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt. Gestützt auf Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG seien Pfandrechte und sonstige Lasten, die nicht überbunden werden könnten, gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zur Löschung anzumelden. Dem betreibenden Pfandgläubiger werde alsdann ein Pfandausfallschein, den übrigen Pfandgläubigern lediglich eine Bescheinigung ausgestellt, dass ihre Forderungen ungedeckt geblieben seien ( Art. 158 SchKG , Art. 120 VZG ). Hier seien gemäss Lastenverzeichnis sämtliche Grundpfandforderungen fällig gestellt worden, das heisst, sie könnten dem Erwerber im Umfang des Pfandausfalls nicht überbunden werden. In diesem Umfang gingen die Pfandrechte unter und müssten im Grundbuch gelöscht werden ( BGE 106 II 183 E. 2 S. 189). Eine Übergabe dieser ungedeckt gebliebenen Schuldbriefe an die Beschwerdeführerin komme deshalb nicht in Frage.

3.2 Ohne sich mit diesen zutreffenden Erwägungen auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen, bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

3.2.1 Sie macht vorerst geltend, es sei Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden, weil das Betreibungsamt keine Bestätigung abgegeben habe, dass sie mit der Zahlung des Zuschlags gemäss den Steigerungsbedingungen uneingeschränkt über das Grundstück verfügen könne. Auf den Vorwurf kann nicht eingetreten werden, denn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG ; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen).

3.2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 17 Abs. 3 SchKG geltend. Es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, da das Betreibungsamt die verlangte Erklärung nicht abgegeben habe, denn es bestehe ein bundesrechtlicher Anspruch auf eine solche Feststellungsverfügung. Diese Behauptung wird nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (E. 2.2 hiervor). Im Übrigen galt im vorliegenden Fall Ziff. 11 der Steigerungsbedingungen, wonach bei Nichteinhaltung der Frist für die Barzahlung der Zuschlag sofort aufgehoben wird, was in Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG verankert ist. Dass vorliegend seitens des Betreibungsamtes eine Rechtsverweigerung vorgelegen habe, welche die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen hätte beachten müssen, trifft nach dem Ausgeführten nicht zu und ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Belegstelle bei Frank Emmel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, N. 10 zu Art. 13.

Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: