Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.57/2006 KI-generiert

Appeal Regarding Private Sale of Foreign Bankruptcy Asset Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 7B.57/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against the decision of a cantonal supervisory authority regarding the sale of a property located abroad, which was part of a bankruptcy proceeding. The individual sought to challenge the approval of a private sale conducted by the bankruptcy office pertaining to a multi-family house in Germany, claiming that their rights as a debtor were not properly considered. The case highlights issues related to the handling of foreign assets within bankruptcy proceedings in Switzerland and the compliance with relevant legal standards, particularly concerning the sale process and the opportunity for the debtor to contest the sale. Ultimately, the complaint was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 197 Abs. 1 SchKG, Art. 27 Abs. 1 KOV, Art. 256 Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Appeal Regarding Private Sale of Foreign Bankruptcy Asset Dismissed on Procedural Grounds: The individual sought to challenge the approval of a private sale conducted by the bankruptcy office pertaining to a multi-family house in Germany, claiming that their rights as a debtor were not properly considered. The case highlights issues related to the handling of foreign assets within bankruptcy proceedings in Switzerland and the compliance with relevant legal standards, particularly concerning the sale process and the opportunity for the debtor to contest the sale. Ultimately, the complaint was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Konkursmasse Privatvermögen Fremdes Recht Aufsichtszuständigkeit Liquidationsverfahren Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited to confirm that the appeal procedure is free of charge, which is mentioned in connection with the outcome of the decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.57/2006 /blb

Urteil vom 6. April 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand

Konkurs/Freihandverkauf einer im Ausland liegenden Liegenschaft,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. März 2006 (JA 2005/46).

Die Kammer hat nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. März 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Freihandverkauf, welchen das Konkursamt Zug im über sie eröffneten Konkurs durchgeführt hatte (Kaufvertrag vom 22. Juni 2005 betreffend Mehrfamilienhaus in S.________/Deutschland), abgewiesen wurde,

in die Eingabe vom 30. März 2006 (Poststempel), mit welcher X.________ das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 20. März 2006) rechtzeitig mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und (sinngemäss) im Wesentlichen beantragt, das angefochtene Urteil und der Freihandverkauf vom 22. Juni 2005 seien aufzuheben,

in Erwägung,

dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist (hier: 30. März 2006) eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in der rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),

dass der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Beschwerdefrist zur Beschwerdeergänzung durch einen Rechtsanwalt zu erstrecken, unzulässig ist,

dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde den Gegenstand der Konkursmasse (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG ; Art. 27 Abs. 1 KOV ; BGE 130 III 620 E. 3.4.2 S. 629; vgl. D. Staehelin, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 1995, S. 278) verkannt habe, wenn sie erwogen hat, das Konkursamt dürfe - wie hier erfolgreich - nach den Regeln der ausländischen Rechtsordnung versuchen, die freihändige Verwertung der in Deutschland belegenen und ebenfalls zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte zu erlangen,

dass die Beschwerdeführerin weiter nicht auseinander setzt, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über den Freihandverkauf ( Art. 256 Abs. 3 SchKG ) verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, das Konkursamt habe der Beschwerdeführerin als Gemeinschuldnerin keine Möglichkeit zu einem Höhergebot geben müssen,

dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht eingeht und ihre Eingabe den Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügt,

dass auf die Beschwerde mangels Substantiierung nicht eingetreten werden kann ( Art. 79 Abs. 1 OG ),

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ) ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Y.________ und Z.________), dem Konkursamt des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: