Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.56/2002 KI-generiert

Federal Tax Administration Debt Collection Enforcement Challenge

Geschäftsnummer 7B.56/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a company submitted a complaint regarding the announcement of a seizure related to a debt collection proceeding initiated by a federal tax authority. The lower court dismissed the complaint, and the company's appeal to the higher regional court was also rejected. The company argued that the seizure announcement infringed upon its rights and requested that the matter be referred to a civil court for review. However, the higher court determined that the arguments presented by the company did not adequately address the legal basis for the lower court's decision, particularly regarding the jurisdiction of federal authorities. Consequently, the higher court chose not to further examine the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 2 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 6 EMRK, Art. 20a Abs. 1 erster, Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG, Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG; Federal Tax Administration Debt Collection Enforcement Challenge: The lower court dismissed the complaint, and the company's appeal to the higher regional court was also rejected. The company argued that the seizure announcement infringed upon its rights and requested that the matter be referred to a civil court for review. However, the higher court determined that the arguments presented by the company did not adequately address the legal basis for the lower court's decision, particularly regarding the jurisdiction of federal authorities. Consequently, the higher court chose not to further examine the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsvorschlag Steuerbetreibung Konkursverwaltung Zulassung der Zwangsvollstreckung Steuerverfahren Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 81 Abs. 2 SchKG
"Rechtskraft und gehörige Zustellung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG " überprüfe,
Art. 79 Abs. 1 OG
dass die Beschwerdeführerin sich mit dieser Feststellung nicht auseinandersetzt und nicht geltend macht, sie verstosse gegen Bundesrecht (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG ),
Art. 6 EMRK
4 und 58 (a)BV sowie von Art. 6 EMRK geltend macht,
Art. 20a Abs. 1 erster
dass das Verfahren vor der erkennenden Kammer grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs.
Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG
Cited to establish the general principle that proceedings before this Chamber are cost-free.
Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG
The Tribunal notes that costs and fines can be imposed on the appellant if the appeal was filed in bad faith or willfully, although no fine was explicitly imposed in this dispositive.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG

Cited to establish the general principle that proceedings before this Chamber are cost-free.

Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG

The Tribunal notes that costs and fines can be imposed on the appellant if the appeal was filed in bad faith or willfully, although no fine was explicitly imposed in this dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

[AZA 0/2]

7B.56/2002/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

10. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

Z.________ AG, handelnd durch Y.________, Beschwerdeführerin,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. März 2002 (NR010085/U),

betreffend

Pfändungsankündigung,

hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

nach Einsicht in die Eingabe vom 21. März 2002, mit der die Z.________ AG gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. März 2002 (rechtzeitig) Beschwerde "wegen Verletzung von Bundesrecht" führt, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu gewähren,

in Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 25. September 2001 beschloss, die Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin unter anderem gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes A.________ in der gegen sie hängigen Betreibung Nr. ... der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Eidgenössische Steuerverwaltung) eingereicht hatte, werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde,

dass das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid den hiergegen erhobenen Rekurs abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses einzig beantragt, das Betreibungsamt A.________ sei anzuweisen, "die Sache einem zivilen Rechtsöffnungsrichter zu überweisen", damit dieser die

"Rechtskraft und gehörige Zustellung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG " überprüfe,

dass die Vorinstanz erklärt hat, die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung komme hier nicht zum Tragen, da der (Einsprache-)Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 11. April 2001 (womit der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin aufgehoben worden war) nicht aus einem andern Kanton stamme, sondern von einer Bundesbehörde erlassen worden sei,

dass die Beschwerdeführerin sich mit dieser Feststellung nicht auseinandersetzt und nicht geltend macht, sie verstosse gegen Bundesrecht (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG ),

dass ihre Ausführungen sich auf das (Verwaltungs-)Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags und auf die Zustellung des betreffenden Entscheids beziehen,

dass die erkennende Kammer bereits in dem ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil vom 20. Dezember 2001 (7B. 236/2001, Erw. 3b) festgehalten hat, das Betreibungsamt (und demnach auch die betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde) habe auf Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsverfahren nicht einzugehen, es sei denn, der Entscheid sei überhaupt nicht versandt worden und habe so keine Wirkung entfaltet oder sei offensichtlich nichtig,

dass sie an der gleichen Stelle erklärt hat, Rügen, die sich auf das Rechtsöffnungsverfahren im Allgemeinen und auf die Zustellung des Entscheids im Besonderen bezögen, seien im betreffenden Rechtsmittelverfahren vorzubringen,

dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art. 4 und 58 (a)BV sowie von Art. 6 EMRK geltend macht,

dass auch diese Rügen sich gegen das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags richten und die Beschwerdeführerin insbesondere nicht vorbringt, die Vorinstanz habe gegen die erwähnten Bestimmungen verstossen, indem sie auf Beanstandungen zu diesem Verfahren nicht eingegangen sei,

dass unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden braucht, ob die Beschwerde allenfalls als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen sei,

dass das Verfahren vor der erkennenden Kammer grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG), es sich jedoch rechtfertigt, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei die Gebühren und Auslagen wie auch eine Busse auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG),

dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos wird,

erkannt :

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 10. April 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: