Debtor Challenges Refusal of Stay and Recusation of Enforcement Officer: Appeal Deemed Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where an individual filed a complaint against a decision made by the debt enforcement and bankruptcy chamber of the cantonal court, which denied a request for a delay in the enforcement procedure and rejected a motion for disqualification of a debt enforcement officer. The individual contested the requirement to pay enforcement costs within a set deadline, claiming that they were unaware of the timeline until it had expired. The court ultimately found that the appeal lacked sufficient substantiation and did not meet formal requirements, leading to a decision not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 32 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 10 SchKG, Art. 32 Abs. 1 VZG; Debtor Challenges Refusal of Stay and Recusation of Enforcement Officer: Appeal Deemed Inadmissible: The individual contested the requirement to pay enforcement costs within a set deadline, claiming that they were unaware of the timeline until it had expired. The court ultimately found that the appeal lacked sufficient substantiation and did not meet formal requirements, leading to a decision not to proceed with the complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertReferenced regarding the rules on recusation, but not explicitly cited in the dispositive.
Referenced in the reasoning regarding the supervisory authority's discretion in granting a stay of realization, although the final decision hinges on procedural inadmissibility under Art. 79 Abs. 1 OG.
Cited to state that the appeal procedure is generally free of charge.
Referenced when discussing the calculation of the filing deadline, though the decision ultimately rests on Art. 79 Abs. 1 OG.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.54/2006 /bnm
Urteil vom 18. April 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Freiburg,
place de l'Hôtel-de-Ville 2a, Postfach 56, 1702 Fribourg.
Gegenstand
Verwertungsaufschub,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Freiburg vom 8. März 2006 (LP 2006-16).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Freiburg vom 8. März 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen die vom Betreibungsamt des Sensebezirks (Betreibungs-Nr. ...) am 8. Februar 2006 angesetzte Frist, bis zum 14. Februar 2006 zur Gewährung des Verwertungsaufschubs die Betreibungskosten von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, sowie das Begehren um Ausstand des Betreibungsbeamten abgewiesen wurden,
in die Beschwerde vom 25. März 2006 (Poststempel), mit welcher X.________ den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weitergezogen hat und im Wesentlichen beantragt, der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 8. Februar 2006 seien aufzuheben,
in das Ausstandsbegehren und das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Ausstand der Präsidentin der erkennenden Kammer "wegen Befangenheit und Unfähigkeit" verlangt,
dass das Ausstandsbegehren offensichtlich missbräuchlich und darauf nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 111 Ia 148 E. 2),
dass die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ) mit rechtswirksamer Zustellung am 14. März 2006 (Empfangsbestätigung) mit dem 15. März 2006 zu laufen begann ( Art. 31 Abs. 1 SchKG ) und am Freitag, 24. März 2006, endigte,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers gemäss Stempel am 25. März 2006 der schweizerischen Post ( Art. 32 Abs. 1 SchKG ) übergeben worden ist, der Beschwerdeführer allerdings gemäss Vermerk auf dem Briefumschlag "Einwurf, 23.48 Uhr, am 24.3.06" bei der Post geltend macht,
dass sich Erörterungen über die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde erübrigen, da sie - wie sich im Folgenden ergibt - aus anderen Gründen ohnehin unzulässig ist,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),
dass die Aufsichtsbehörde auf das Begehren des Beschwerdeführers, der Vorsteher des Betreibungsamtes sei in den Ausstand zu versetzen, nicht eingetreten ist mit der Begründung, die Frage sei bereits Gegenstand des Entscheides der Aufsichtsbehörde vom 16. Februar 2006 gewesen und der Beschwerdeführer bringe keine neuen Umstände vor,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über den Ausstand ( Art. 10 SchKG ) sowie die Bindungswirkung von Beschwerdeentscheiden verkannt habe, wenn sie erwogen hat, auf das bereits durch Beschwerdeverfahren erledigte Ausstandsbegehren sei mangels neuer Vorbringen nicht einzutreten,
dass die Aufsichtsbehörde weiter festgehalten hat, gemäss Art. 32 Abs. 1 VZG dürfe nach erfolgter Anordnung der Verwertung ein Verwertungsaufschub nur bewilligt werden, wenn der Schuldner auch die Kosten der Anordnung und des Widerrufs der Verwertung sofort bezahle,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Bestimmung über die Aufschubsbewilligung im Verwertungsverfahren oder ihr Ermessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG ) verletzt habe, wenn sie die Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Februar 2006, mit welcher dem Beschwerdeführer Frist bis zum 14. Februar 2006 zur Bezahlung der entsprechenden Kosten angesetzt wird, geschützt hat,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die angesetzte Frist erst zur Kenntnis genommen, als sie schon abgelaufen war, eine neue tatsächliche Behauptung ist, welche im vorliegenden Verfahren unzulässig ist ( Art. 79 Abs. 1 OG ),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen nicht genügen und auf die ingesamt nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ),
erkannt:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: