Debtor's Appeal Against Property Auction Dismissed by Federal Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner contested a public auction notice submitted by the local debt collection office, which indicated that their property would be sold at auction. The supervisory authority over debt collection and bankruptcy in the canton responded by dismissing the complaint, leading the property owner to appeal this decision to the Federal Tribunal. The appeal claimed a violation of federal procedural requirements and the right to free legal assistance, but the supervisory authority noted that the complaint lacked sufficient justification for the appeal. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a mit, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 19 SchKG; Debtor's Appeal Against Property Auction Dismissed by Federal Court: The supervisory authority over debt collection and bankruptcy in the canton responded by dismissing the complaint, leading the property owner to appeal this decision to the Federal Tribunal. The appeal claimed a violation of federal procedural requirements and the right to free legal assistance, but the supervisory authority noted that the complaint lacked sufficient justification for the appeal. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertCited as the legal basis stating that the appeal procedure is free of charge, which is relevant for the costs aspect of the decision.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.54/2004 /rov
Urteil vom 21. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Steigerungsanzeige,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2004 (Nr. 93/2004/6).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Schaffhausen zeigte Z.________ als Grundeigentümerin und Betreibungsschuldnerin am 28. Januar 2004 an, dass die Liegenschaft GB A.________ Nr. ... "B.________" mit Wohngebäude Nr. ..., in C.________, am 11. März 2004 öffentlich versteigert werde. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 20. Februar 2004 nicht eintrat.
Z.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. März 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Steigerungsbekanntmachung.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine weiteren Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lasse, inwieweit die Steigerungsanzeige oder eine andere Anordnung des Betreibungsamtes mangelhaft sei und daher geändert oder aufgehoben werden sollte. Mangels Antrag und Begründung ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit dem Nichteintretensentscheid die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) oder andere für das kantonale Verfahren massgebliche bundesrechtliche Vorschriften ( Art. 20a Abs. 2 SchKG ) unrichtig angewendet habe. Der sinngemäss erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtsbehörde ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ) verletzt habe, ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig, da ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Auf die ingesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG )
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Schaffhausen und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: