Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.52/2005 KI-generiert

Debtor Challenge to Service of Payment Order During Care Home Stay

Geschäftsnummer 7B.52/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged the delivery of a payment order issued during a debt enforcement proceeding while he was receiving treatment at a rehabilitation facility. The payment order was delivered with a note indicating that deadlines would commence after a specific date. The individual filed a complaint against the delivery, which was rejected by both a district court and a higher cantonal court. The higher court determined that the delivery was valid, and the individual did not successfully argue that the delivery process violated relevant regulations. Ultimately, the appeal to the federal tribunal did not proceed further due to a lack of substantiated claims from the individual regarding the alleged mishandling of the delivery.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor Challenge to Service of Payment Order During Care Home Stay: The payment order was delivered with a note indicating that deadlines would commence after a specific date. The individual filed a complaint against the delivery, which was rejected by both a district court and a higher cantonal court. The higher court determined that the delivery was valid, and the individual did not successfully argue that the delivery process violated relevant regulations. Ultimately, the appeal to the federal tribunal did not proceed further due to a lack of substantiated claims from the individual regarding the alleged mishandling of the delivery.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Zulassung der Zwangsvollstreckung Gültigkeit der Zustellung Aufsichtsbeschwerde Verletzung der Unterhaltspflicht Europäisches Mahnverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning section regarding the principle that the appeal procedure is generally free of charge, which often precedes the final decision on procedural costs if applicable, although the dispositive relies on inadmissibility (Art. 93 OG impliedly but not explicitly in orders).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the principle that the appeal procedure is generally free of charge, which often precedes the final decision on procedural costs if applicable, although the dispositive relies on inadmissibility (Art. 93 OG impliedly but not explicitly in orders).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.52/2005 /bnm

Urteil vom 19. Mai 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Zustellung eines Zahlungsbefehls,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 10. März 2005 (NR050011/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt A.________ stellte X.________ in der gegen ihn angehobenen Betreibung Nr. yyy am 21. Dezember 2004 den Zahlungsbefehl vom 23. November 2004 mit dem Vermerk "Fristenlauf ab 3. Januar 2005" im Alters-, Kranken- und Wohnheim "B.________" in A.________ zu, wo der Schuldner seit dem 20. Dezember 2004 für ca. zwei Monate zur Nachbehandlung weilte. Gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls erhob X.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 11. Januar 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde von X.________ mit Beschluss vom 10. März 2005 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde.

2. X.________ hat den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. März 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

3. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

Die obere Aufsichtsbehörde hat (unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen) im Wesentlichen festgehalten, die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer während der Betreibungsferien sei weder nichtig noch anfechtbar, vielmehr entfalte sie Rechtswirkung erst nach den Betreibungsferien, wie auf dem Zahlungsbefehl ausdrücklich vermerkt gewesen sei. Sodann sei der Beschwerdeführer, der als Folge einer Operation noch gehbehindert gewesen sei, ohne weiteres in der Lage gewesen, den Zahlungsbefehl entgegenzunehmen und rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Zustellung von Betreibungsurkunden (vgl. Art. 64 ff. SchKG ) verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, die Zustellung des Zahlungsbefehls in der fraglichen Betreibung sei nicht zu beanstanden. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: