Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.51/2006 KI-generiert

President of Civil Court Order Regarding Advance Payment in Debt Collection Matter

Geschäftsnummer 7B.51/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual challenging a decision made by the president of the civil court of a Swiss city, which required him to pay a fee for the preparation of a written judgment within a specific deadline or risk the dismissal of his appeal. The complaint was related to previous legal proceedings where the individual had appealed a ruling that a debt he was trying to enforce did not exist. The tribunal found that the contested fee decision could not be appealed in this context, leading to their dismissal of the complaint and consideration of potential penalties for frivolous legal actions.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; President of Civil Court Order Regarding Advance Payment in Debt Collection Matter: The complaint was related to previous legal proceedings where the individual had appealed a ruling that a debt he was trying to enforce did not exist. The tribunal found that the contested fee decision could not be appealed in this context, leading to their dismissal of the complaint and consideration of potential penalties for frivolous legal actions.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Zivilurteil Konkursverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Zivilstand Betreibungsbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the dispositive to state that the appeal proceedings are free of charge and to warn about potential fines for vexatious litigation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.51/2006 /bnm

Urteil vom 29. März 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Y.________,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Gegenstand

Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. März 2006.

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Eingabe von X.________ vom 22. März 2006, womit dieser die Aufhebung der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. März 2006 (P 2004 128) verlangt, mit welcher von ihm die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- für die Ausarbeitung der schriftlichen Urteilsbegründung innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis 31. März 2006 verfügt wurde, ansonsten die Appellation dahinfalle,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2005 Appellation erhoben hat gegen das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Mai 2005, womit die Klage gemäss Art. 85a SchKG von Z.________ gutgeheissen und festgestellt wurde, dass die vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe,

dass die damit zusammenhängende Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. März 2006 zur Zahlung eines Kostenvorschusses nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG beurteilt werden kann, weil keine Verfügung eines Betreibungs-, eines Konkursamtes oder einer Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vorliegt,

dass aufgrund des Verfahrensstandes - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Betreibung nicht fortgesetzt werden kann,

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos wird,

dass die Beschwerde jedoch an Mutwilligkeit grenzt und der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen hat, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können ( Art. 20a Abs. 1 SchKG zweiter Satz),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Zivilgericht Basel-Stadt, Kammer Abt. P, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: