Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.51/2003 KI-generiert

Debtor's Untimely Appeal Against Distraint Dismissed for Procedural and Substantive Deficiencies

Geschäftsnummer 7B.51/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who contested the attachment of assets executed by a local debt collection office against him in October 2002. After the debtor's complaint was dismissed by the district court and the decision was subsequently upheld by the cantonal court, the debtor escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal. He argued that he had adhered to the appeal deadline and rejected the lower court's legal guidance on the time limits for his complaint. However, the tribunal found that the appeal was filed late and failed to meet the necessary legal criteria for consideration. The court thus concluded that it could not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 19 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 78 Abs. 1 OG, Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 32 Abs. 1 SchKG; Debtor's Untimely Appeal Against Distraint Dismissed for Procedural and Substantive Deficiencies: After the debtor's complaint was dismissed by the district court and the decision was subsequently upheld by the cantonal court, the debtor escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal. He argued that he had adhered to the appeal deadline and rejected the lower court's legal guidance on the time limits for his complaint. However, the tribunal found that the appeal was filed late and failed to meet the necessary legal criteria for consideration. The court thus concluded that it could not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Vollstreckungsorgan Anrechnung von Teilzahlungen Vollstreckungsentscheid Verfahrensrechte Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung ( Art. 80 OG ) keine Gegenbemerkungen angebracht.
Art. 19 SchKG
Cited in the reasoning to determine the applicable appeal deadline.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 19 Abs. 1 SchKG , Art.
Art. 78 Abs. 1 OG
1 SchKG , Art. 78 Abs. 1 OG ) für die Weiterziehung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 11.
Art. 31 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning as the basis for starting the appeal period.
Art. 32 Abs. 1 SchKG
Cited in the reasoning regarding the date of filing the appeal by mail.
Art. 79 Abs. 1 OG
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden ohnehin nicht den Anforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG genügen, wonach in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 10 SchKG
Cited in the reasoning regarding the substantive content of the complaint (recusation rules).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This precedent uses 'OG' (Organisationsgesetz) articles, not 'LTF' (Lex fédérale sur le Tribunal fédéral) articles. Since the article establishing the legal basis for the non-admission is not explicitly in the dispositive, and there are no cost provisions cited in the dispositive (only an instruction for notification), the output will reflect only the direct ruling.

Art. 10 SchKG

Cited in the reasoning regarding the substantive content of the complaint (recusation rules).

Art. 19 SchKG

Cited in the reasoning to determine the applicable appeal deadline.

Art. 31 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning as the basis for starting the appeal period.

Art. 32 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the date of filing the appeal by mail.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.51/2003 /min

Urteil vom 7. Mai 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11. Februar 2003 (BE.2002.00064).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Turgi vollzog in den gegen Z.________ laufenden Betreibungen (Nr. aaa und Nr. bbb) am 16. Oktober 2002 die Pfändung (Gruppe Nr. ccc). Hiergegen erhob der Betreibungsschuldner Beschwerde, welche der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts Baden als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 6. Dezember 2002 abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 11. Februar 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid.

Z.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. März 2003 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung ( Art. 80 OG ) keine Gegenbemerkungen angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Der Beschwerdeführer führt zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerdeführung aus, dass er die 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten habe und die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, wonach innert 10 Tagen Beschwerde nach Art. 19 SchKG zu erheben ist, nicht beachtlich sei. Seine Auffassung geht fehl. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zuhanden des Bundesgerichts ausdrücklich als "SchKG"-Beschwerde bezeichnet. Die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 19 Abs. 1 SchKG , Art. 78 Abs. 1 OG ) für die Weiterziehung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 11. Februar 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 18. Februar 2003 mit dem 19. Februar zu laufen ( Art. 31 Abs. 1 SchKG ) und endigte am Freitag, 28. Februar 2003. Auf die am 4. März 2003 der Post ( Art. 32 Abs. 1 SchKG ) übergebene und somit verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden ohnehin nicht den Anforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG genügen, wonach in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG unrichtig angewendet habe; ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, seine Zahlungen an das Betreibungsamt würden nicht die an der Pfändung vom 16. Oktober 2002 (Gruppe Nr. ccc) teilnehmenden Betreibungen (Nr. aaa und Nr. bbb) betreffen. Im Übrigen könnte die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da sie offensichtlich bereits an den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG scheitert, wonach klar und kurz gefasst darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).

4. Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Turgi und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: