Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.50/2004 KI-generiert

Debtor Challenges Foreclosure Property Valuation upheld by Cantonal Authority

Geschäftsnummer 7B.50/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor contested the valuation of a property involved in foreclosure proceedings initiated by a bank. The property, identified as a hotel with associated buildings, was appraised at a value of 3 million francs by an expert commissioned by the bank. The lower court upheld this valuation, leading the debtor to appeal to a higher court for a re-evaluation based on a different assessment provided by another expert. The higher court dismissed the appeal, asserting that the disagreement over valuation was strictly a matter for the cantonal supervisory authority to resolve, and the debtor's claims did not sufficiently address the reasoning behind the earlier decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG, Art. 81 OG, Art. 66 al. 1 LTF; Debtor Challenges Foreclosure Property Valuation upheld by Cantonal Authority: The property, identified as a hotel with associated buildings, was appraised at a value of 3 million francs by an expert commissioned by the bank. The lower court upheld this valuation, leading the debtor to appeal to a higher court for a re-evaluation based on a different assessment provided by another expert. The higher court dismissed the appeal, asserting that the disagreement over valuation was strictly a matter for the cantonal supervisory authority to resolve, and the debtor's claims did not sufficiently address the reasoning behind the earlier decisions.

Schlagwörter

KI-generiert
Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks Anspruch auf rechtliches Gehör Konkursforderung Inkasso Eigentumsrecht Immobilienbesitz Schätzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final numbered orders, standard practice implies cost allocation when non-admission occurs. However, based strictly on the provided text, no cost article is explicitly numbered in the dispositive (1. and 2.).

Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning section to define the scope of review for the Federal Tribunal regarding the cantonal authority's decision on property valuation.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the alleged violation of the duty to provide reasons, which was deemed insufficiently substantiated.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.50/2004 /rov

Urteil vom 2. April 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2004 (NR040004/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In den von der Bank Y.________ beim Betreibungsamt Dübendorf gegen ihn eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... und ... auf Grundpfandverwertung verlangte Z.________, das zu verwertende Grundstück in A.________ (Kat. Nr. ...; Hotel mit Restaurant und Garagengebäude) sei (durch einen Sachverständigen) neu zu schätzen. Am 18. Dezember 2003 erstattete der mit der Schätzung beauftragte X.________ seinen Bericht, worauf das Bezirksgericht Uster (1. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 12. Januar 2004 das Betreibungsamt anwies, den vom Sachverständigen auf 3 Mio. Franken geschätzten Verkehrswert zu übernehmen.

Den von Z.________ gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am 5. März 2004 ab.

Diesen Beschluss nahm Z.________ am 9. März 2004 in Empfang. Mit einer vom 19. März 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Schätzwert zu übernehmen, den die (von ihm beauftragte) W.________ ermittelt habe; allenfalls sei ein neues Gutachten einzuholen.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

2. Art. 9 Abs. 2 (letzter Satz) VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen (Ermessens-)Entscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 127 III 310 E. 3 S. 313 f.; 124 III 401 E. 2a S. 402, mit Hinweisen).

2.1 Die Beschwerde stösst nach dem Gesagten insofern von vornherein ins Leere, als (eventualiter) beantragt wird, es sei eine Neuschätzung des Grundstücks, mit andern Worten eine Oberexpertise, anzuordnen (dazu BGE 120 III 135 E. 2 S. 136).

2.2 Dass dem Entscheid des Obergerichts ein Mangel der oben erwähnten Art anhaften würde, ist mit den Ausführungen in der Beschwerde sodann nicht dargetan. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe seine Argumente zur Berücksichtigung der Mietwerte nicht angemessen gewürdigt und dadurch das ihm zustehende rechtliche Gehör verweigert. Indessen unterlässt er es, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, welche Argumente übergangen worden sein sollen. Die Ausführungen in der Beschwerde genügen den auf Grund von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) an die Begründung einer Beschwerde gestellten Anforderungen in keiner Weise. Insbesondere entbehrt die dem Sinne nach erhobene Rüge der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG (mangelhafte Begründung des Beschwerdeentscheids) einer hinreichenden Begründung. Sollte der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen wollen, die Vorinstanz habe seinen (in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerten) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, hätte die Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden müssen; hier wäre darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank Y.________), dem Betreibungsamt Dübendorf und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: