Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.5/2002 KI-generiert

Debtors' Appeal Against Partnership Dissolution and Property Liquidation Denied

Geschäftsnummer 7B.5/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals faced debt enforcement proceedings which led to the garnishment of their shared property interests in a real estate asset. After a failed mediation attempt, the local enforcement authority submitted the case to the cantonal supervisory authority to determine the method of property liquidation. The supervisory authority subsequently dissolved their partnership and directed the enforcement office to proceed with the property liquidation. The individuals then appealed this decision, seeking to delay the liquidation process pending potential zoning changes that could increase the property value. They contended that they had made efforts to sell the property during the allotted time but were hindered by circumstances. However, the supervisory authority found that their claims did not substantiate a violation of legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 3 VVAG, Art. 132 SchKG, Art. 10 Abs. 1 VVAG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 10 Abs. 2 VVAV, Art. 10 Abs. 2 VVAG; Debtors' Appeal Against Partnership Dissolution and Property Liquidation Denied: After a failed mediation attempt, the local enforcement authority submitted the case to the cantonal supervisory authority to determine the method of property liquidation. The supervisory authority subsequently dissolved their partnership and directed the enforcement office to proceed with the property liquidation. The individuals then appealed this decision, seeking to delay the liquidation process pending potential zoning changes that could increase the property value. They contended that they had made efforts to sell the property during the allotted time but were hindered by circumstances. However, the supervisory authority found that their claims did not substantiate a violation of legal provisions.

Schlagwörter

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Auflösung der Kollektivgesellschaft Betreibungsbegehren Bodenrecht Aktienverkauf prozessleitende Verfügungen Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 Abs. 3 VVAG
Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG ) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt dann die Akten der für das Verfahren nach Art.
Art. 132 SchKG
3 VVAG ) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt dann die Akten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde ( Art.
Art. 10 Abs. 1 VVAG
132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde ( Art. 10 Abs. 1 VVAG ).
Art. 79 Abs. 1 OG
Zum einen können Tatsachenbehauptungen, soweit diese von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind, nicht berücksichtigt werden, zumal die Beschwerdeführer nicht geltend machen, zum Vorbringen im kantonalen Verfahren habe keine Möglichkeit bestanden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).
Art. 10 Abs. 2 VVAV
Sie legen insoweit in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen verkannt habe, um gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VVAV über die Verwertungsart zu entscheiden.
Art. 10 Abs. 2 VVAG
b) Art. 10 Abs. 2 VVAG stellt der gemäss Art.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Art. 19 Abs. 1 SchKG ; BGE 96 III 10 E.
Art. 66 al. 1 LTF
Costs are imposed on the appellants in accordance with procedural law (although the decision cites Art. 79 Abs. 1 OG for non-admittance, cost allocation usually refers to the LTF, even if not explicitly mentioned in the dispositive here, since the decision is dated 2002, the cited rule in the text must be assumed to be the operative one if costs were mentioned in a final order—however, since the provided dispositive 1. only states non-admittance based on Art. 79 Abs. 1 OG and does not explicitly cite any cost articles in the numbered orders, no cost related provision is included based on strict criteria).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Costs are imposed on the appellants in accordance with procedural law (although the decision cites Art. 79 Abs. 1 OG for non-admittance, cost allocation usually refers to the LTF, even if not explicitly mentioned in the dispositive here, since the decision is dated 2002, the cited rule in the text must be assumed to be the operative one if costs were mentioned in a final order—however, since the provided dispositive 1. only states non-admittance based on Art. 79 Abs. 1 OG and does not explicitly cite any cost articles in the numbered orders, no cost related provision is included based on strict criteria).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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«…ce » (Gilliéron, op. cit., n. 11 ad art. 132 LP). Il n’empêche que dans l’arrêt précité et dans un arrêt subséquent (TF 7B.5/2002 du 18 janvier 2002 consid. 3c), le Tribunal fédéral, et à sa suite la doctrine (cf. par ex. : Amberg, in Hunkeler (éd.)…»
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«…ce » (Gilliéron, op. cit., n. 11 ad art. 132 LP). Il n’empêche que dans l’arrêt précité et dans un arrêt subséquent (TF 7B.5/2002 du 18 janvier 2002 consid. 3c), le Tribunal fédéral, et à sa suite la doctrine (cf. par ex. : Amberg, in Hunkeler (éd.)…»
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Debt Enforcement on Undivided Estate and Partnership Shares: Jurisdiction and Realization Method
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PS250065 · zh
Creditor's Arrest vs. Private Sale of Co-owned Property Liquidation Share
«…gungsverhandlung gelten (BSK SchKG I-ROTH, 3. Aufl. 2021, Art. 132 N 35; BGer 7B.76/2002 vom 1. Juli 2022, E. 4.1; BGer 7B.5/2002 vom 18. Januar 2002, E 3a). - 11 - 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der…»

Volltext

[AZA 0/2]

7B.5/2002/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

18. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin

Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, Bernstrasse 30, Postfach 71, 3280 Murten,

gegen

das Urteil vom 4. Dezember 2001 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde,

betreffend

Anordnung von Verwertungsmassnahmen

für Gemeinschaftsvermögen,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- Im Zuge verschiedener gegen A.________ und B.________ gerichteter Betreibungsverfahren wurden die Liquidationsanteile an ihrem Gemeinschaftsvermögen (Grundstück Art. ..., Grundbuch W.________) gepfändet. Am 19. November 2001 unterbreitete das Betreibungsamt des Seebezirks nach Scheitern der Einigungsverhandlung die Betreibungsakten der kantonalen Aufsichtsbehörde, um den Verwertungsmodus festzulegen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2001 löste das Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonale Aufsichtsbehörde die einfache Gesellschaft A.________ und B.________ auf und forderte das Betreibungsamt auf, die Auflösung der einfachen Gesellschaft durchzuführen und die Verwertung des Grundstücks Art. ..., Grundbuch W.________, vorzunehmen.

A.________ und B.________ haben den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellen in der Sache folgende Rechtsbegehren (Ziff. 2):

"Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts

Freiburg sei anzuweisen, das Betreibungsamt

des Seebezirks anzuweisen:

Hauptsächlich: Die Umzonung des Grundstücks Art. ...

des Grundbuchs von W.________ in die Bauzone abzuwarten

und die pfändenden Gläubiger aus dem Erlös

des Verkaufs von Bauland durch die Beschwerdeführer

zu befriedigen.

Subsidiär: Noch mindestens 6 Monate oder eine andere

gerichtlich festzusetzende Frist für die Verwertung

des Grundstücks Art. ... des Grundbuchs von

W.________ abzuwarten.. "

Weiter ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass anlässlich der vom Betreibungsamt am 21. Mai 2001 durchgeführten Einigungsverhandlung den Beschwerdeführern eine Frist von drei Monaten gewährt wurde, um die Liegenschaft freihändig zu verkaufen. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen sei, habe das Betreibungsamt am 5. November 2001 alle Beteiligten aufgefordert, bis zum 19. November 2001 Anträge über weitere Verwertungsmassnahmen zu stellen. Einige Gläubiger hätten die Versteigerung des Grundstücks, andere die Versteigerung der Anteilsrechte verlangt; die Beschwerdeführer hätten keine Vorschläge eingebracht. Die Aufsichtsbehörde ist zum Schluss gekommen, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Verwertung des Grundstücks sachgerecht sei, da alle (beide) Liquidationsanteile zur Verwertung gelangen und eine Versteigerung der einzelnen Anteile wahrscheinlich einen geringeren Erlös ergeben würde.

3.- a) Die Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281. 41) dient der Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den pfändenden Gläubigern und dem Schuldner und den anderen Teilhabern am Gemeinschaftsvermögen; unter den Inhalt einer Verständigung gehört auch der Verkauf des Gesamthandvermögens durch Freihandverkauf (vgl.

Rutz, in Kommentar zum SchKG, N. 16 a.E. zu Art. 132, m.H.).

Gelingt die gütliche Einigung nicht, so fordert das Betreibungsamt (oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlung leitet; Art. 9 Abs. 3 VVAG ) die Beteiligten auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt dann die Akten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde ( Art. 10 Abs. 1 VVAG ).

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass sie während der Dreimonatsfrist verschiedene Verkaufsanstrengungen unternommen hätten und zufolge Krankheit der Beschwerdeführerin kein voller Einsatz für den Hausverkauf möglich gewesen sei; das Betreibungsamt habe keinen vollständigen Einigungsversuch durchgeführt. Diese Einwände gehen fehl.

Zum einen können Tatsachenbehauptungen, soweit diese von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind, nicht berücksichtigt werden, zumal die Beschwerdeführer nicht geltend machen, zum Vorbringen im kantonalen Verfahren habe keine Möglichkeit bestanden ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Sodann geht aus den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde und den Akten hervor, dass das Betreibungsamt am 19. November 2001 das Dossier übermittelt und mitgeteilt hat, die am 21. Mai 2001 anlässlich der Einigungsverhandlung von den Beteiligten getroffene Bedingung zur Einigung, d.h. der Verkauf der Liegenschaft innert drei Monaten, sei nicht eingetreten. Dass die Vorinstanz in Anbetracht der nicht erfüllten Bedingung zur Einigung zu Unrecht einen Fehlschlag der Einigungsbemühungen angenommen habe, behaupten die Beschwerdeführer selber nicht.

Sie legen insoweit in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen verkannt habe, um gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VVAV über die Verwertungsart zu entscheiden.

b) Art. 10 Abs. 2 VVAG stellt der gemäss Art. 132 SchKG zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens berufenen Aufsichtsbehörde nur zwei Verwertungsarten zur Verfügung: sie kann verfügen, dass das gepfändete Anteilsrecht als solches zu versteigern sei, oder dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen sei ( BGE 74 III 82 S. 83; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 52 zu Art. 132).

Die Aufsichtsbehörde ist vorliegend zum Schluss gekommen, dass nicht die Versteigerung der Anteilswerte als solche, sondern die Auflösung der einfachen Gesellschaft der Beschwerdeführer und die Verwertung des in Gesamthand befindlichen Grundstücks Art. ... sachgerecht sei. Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Anweisung verlangen, es sei mit der Verwertung des Grundstücks deshalb zuzuwarten, weil eine Umzonung anstehe, und das Grundstück sei durch die Beschwerdeführer selbst (sinngemäss: freihändig) zu verkaufen, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Die Beschwerdeführer setzen nicht auseinander, inwiefern sich die Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der Schranken des Gesetzes halte, weil Verfahrensvorschriften des SchKG oder der VVAG verletzt seien oder das Ermessen gesetzwidrig ausgeübt worden sei (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG ; BGE 96 III 10 E. 2 S. 16 ; 30 I 178 S. 179).

c) Da die Beschwerdeführer insgesamt nicht darlegen, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen Bundesrechtssätze verstossen habe, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Es sei immerhin auf das Folgende hingewiesen: Hat die Aufsichtsbehörde die Verwertungsart - hier die Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens - festgelegt, so schliesst dies nicht aus, dass sich die Beteiligten auch nach diesem Zeitpunkt noch über die Modalitäten der Verwertung einigen können (vgl. BGE 114 III 102 E. 3; 74 III 82 S. 83; Rutz, a.a.O., N. 37 zu Art. 132).

4.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 18. Januar 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: