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7B.48/2002 KI-generiert

In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the upper cantonal supervisory authority regarding debt collection and bankruptcy

Geschäftsnummer 7B.48/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the upper cantonal supervisory authority regarding debt collection and bankruptcy. The complaint raised issues concerning multiple ongoing third-party proceedings and requested a suspension of the process. However, the court noted that the individual failed to address the specific points of the challenged decision, did not demonstrate any violations of federal law, and concluded that a suspension was unnecessary under the circumstances. Consequently, the court dismissed the request for suspension and did not consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the upper cantonal supervisory authority regarding debt collection and bankruptcy: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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ersuchter Staat Drittwiderspruch Verletzung der Begründungspflicht Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Einrede der Verfassungswidrigkeit Lastenverzeichnis
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.48/2002 /min

Urteil vom 30. Mai 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Gysel.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. Februar 2002 (NR020012/U).

Kollokationsplan und Verteilungsliste

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Eingabe vom 28. Februar 2002 (zur Post gebracht am 27. Februar 2002), mit der X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. Februar 2002 (NR020012/U) (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt, mit den Anträgen, festzustellen, dass die Beschwerde "mehrfache Dritt-Pendenzen konkurrenzier(e) und auch noch mit Offizialdelikt-Strafanzeigen-Pendenzen belastet (sei), "von Amtes wegen in dubio pro reo einzusetzen" und die Beschwerde "zufolge mehrfachen Dritt-Pendenzen" zu sistieren,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf den von ihm angefochtenen Entscheid des Obergerichts eingeht und somit auch nicht dartut, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]),

dass eine Sistierung nicht etwa zur Folge hätte, dass im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens dem Beschwerdeführer eine (neue) Frist zur Ergänzung der Begründung zu laufen beginnen würde,

dass unter den gegebenen Umständen von einer Sistierung abzusehen ist,

erkannt:

1. Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: