Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.46/2005 KI-generiert

Bankruptcy Auction Challenge Based on Pending Collateralization Action Rejected

Geschäftsnummer 7B.46/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge against the auction sale of properties owned by a company in liquidation, which took place as part of bankruptcy proceedings initiated by the relevant authorities. The complainant contested the validity of the auction on the grounds that the asset distribution list had not yet attained legal finality due to an ongoing collateral lawsuit. The first instance court dismissed the complaint, asserting that previous judgments had established the relevant legal standing of the distribution list. The upper supervisory authority upheld this decision, prompting the complainant to escalate the matter to the federal tribunal, seeking to invalidate the auction and prevent registration of property transfer until the collateral case was resolved. The tribunal examined procedural compliance and the implications of the ongoing litigation regarding the auction process.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 130 Abs. 1 VZG, Art. 128 Abs. 1 VZG, Art. 17 SchKG, Art. 132a i.V.m; Bankruptcy Auction Challenge Based on Pending Collateralization Action Rejected: The complainant contested the validity of the auction on the grounds that the asset distribution list had not yet attained legal finality due to an ongoing collateral lawsuit. The first instance court dismissed the complaint, asserting that previous judgments had established the relevant legal standing of the distribution list. The upper supervisory authority upheld this decision, prompting the complainant to escalate the matter to the federal tribunal, seeking to invalidate the auction and prevent registration of property transfer until the collateral case was resolved. The tribunal examined procedural compliance and the implications of the ongoing litigation regarding the auction process.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Versteigerung Vorentscheid Verantwortlichkeitsklage abgewiesener Bieter Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 66 Abs. 1 i.V.m
März 2005 wurde festgestellt, dass sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung in Anbetracht von Art. 66 Abs. 1 i.V.m.
Art. 130 Abs. 1 VZG
Art. 130 Abs. 1 VZG erübrige.
Art. 128 Abs. 1 VZG
Cited as the substantive rule whose alleged violation did not justify intervention because it does not lead to nullity.
Art. 17 SchKG
Cited as the basis for challenging the award (Zuschlag) via complaint.
Art. 132a i.V.m
17 SchKG ) gegen den Zuschlag angefochten werden (Art. 132a i.V.m.
Art. 259 SchKG
Cited in relation to the possibility of challenging the auction via complaint.
Art. 132a SchKG
Cited in relation to the possibility of challenging the auction via complaint.

Zitierte Rechtsprechung

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5P.171/2004
Dieses Vor-Urteil sei rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonalen Rechtsmittelentscheid nicht eingetreten sei (Urteil 5P.171/2004 vom 25.
BGE 129 III 595
Debtor Standing to Appeal Property Appraisal in Compulsory Enforcement
BGE 40 III 11
BGE 119 III 85
Realization of Property in Bankruptcy Despite Pending Secured Claim Classification
BGE 78 III 78
Damit wird dem Interesse des Ansprechers eines solchen Rechtes, sich je nach dem Ausgang des Kollokationsprozesses selber an der Steigerung zu beteiligen oder nicht, Rechnung getragen ( BGE 78 III 78 E.
BGE 130 III 678
Collection Office Objection Referral and Voidability of Decision
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132a SchKG

Cited in relation to the possibility of challenging the auction via complaint.

Art. 17 SchKG

Cited as the basis for challenging the award (Zuschlag) via complaint.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the grounds for judgment stating that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 22 Abs. 1 SchKG

Cited implicitly in the reasoning regarding the potential nullity of the auction, although the appeal was dismissed on other grounds.

Art. 259 SchKG

Cited in relation to the possibility of challenging the auction via complaint.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the grounds for judgment stating that no party compensation is awarded.

Art. 128 Abs. 1 VZG

Cited as the substantive rule whose alleged violation did not justify intervention because it does not lead to nullity.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 VZG

Cited in the context of the application for suspensive effect (which the court found moot or insufficiently reasoned).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.46/2005 /bnm

Urteil vom 6. Juni 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Anfechtung des Steigerungszuschlags,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 3. Februar 2005 (BE.2004.00049).

Sachverhalt:

A. Das Konkursamt A.________ versteigerte am 7. Juli 2004 im Konkurs über die Y.________ AG in Liquidation im Auftrag des Konkursamtes C.________ die Liegenschaften GB D.________ Nr. 1 (Mehrfamilienhäuser Nrn. 2 und 3 mit Tiefgarage Nr. 4) und GB D.________ Nr. 5 (Einfamilienhaus Nr. 6).

B. Gegen den Steigerungszuschlag erhob X.________ Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Lastenverzeichnis noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da ihre Kollokationsklage vor dem Kantonsgericht Schwyz noch hängig sei. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 wies das Bezirksgerichtspräsidium Baden als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 3. Februar 2005 ebenfalls ab.

C. X.________ hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 14. März 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben sowie die Nichtigkeit der Versteigerung vom 7. Juli 2004 festzustellen. Weiter verlangt sie die Anweisung an das Konkursamt, keine Grundbuchanmeldung vorzunehmen, sowie aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Das Konkursamt A.________ und der Ersteigerer Z.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2005 wurde festgestellt, dass sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung in Anbetracht von Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 VZG erübrige.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe mit Urteil vom 7. Oktober 2003 über die Vorfrage entschieden habe, was Gegenstand der von der Beschwerdeführerin erhobenen Kollokationsklage sei: Nach jenem Urteil werde keine Position im Lastenverzeichnis der Grundstücke, sondern eine Drittklassforderung angefochten. Dieses Vor-Urteil sei rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonalen Rechtsmittelentscheid nicht eingetreten sei (Urteil 5P.171/2004 vom 25. Juni 2004). Folglich seien auch die Lastenverzeichnisse der zu verwertenden Liegenschaften rechtskräftig geworden, so dass nach Art. 128 Abs. 1 VZG die Verwertung der Liegenschaften nicht zu beanstanden sei.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, mit der letztinstanzlichen Erledigung der Rechtsmittel gegen das Vor-Urteil vom 7. Oktober 2003 seien die Lastenverzeichnisse nicht in Rechtskraft getreten, zumal das Bundesgericht in seinem Nichteintretensentscheid ausdrücklich festgehalten habe, dass kein den Kollokationsprozess abschliessender Endentscheid vorliege.

2.

2.1 Gegenstand des hier angefochtenen Beschwerdeentscheides ist die am zzz durchgeführte öffentliche Versteigerung zweier Liegenschaften im Konkurs über die Y.________ AG in Liquidation. Die Verwertung im Konkurs kann durch Beschwerde ( Art. 17 SchKG ) gegen den Zuschlag angefochten werden (Art. 132a i.V.m. Art. 259 SchKG ).

2.2 Gemäss Art. 128 Abs. 1 VZG darf im Fall, dass nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte am Grundstück geltend gemacht werden, die Verwertung, selbst im Fall der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind. Die Beschwerdeführerin behauptet, der von ihr angehobene Kollokationsprozess betreffend Lastenverzeichnis sei noch nicht rechtskräftig erledigt. Sie ist insoweit durch die Versteigerung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt, so dass ihr die Legitimation zur Anfechtung der Verwertung zuzuerkennen ist ( BGE 129 III 595 E. 3 S. 597; vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 6 zu Art. 132a SchKG ).

2.3 Mit ihrer Rüge, das Konkursamt hätte noch nicht zur Verwertung schreiten dürfen, stellt die Beschwerdeführerin nicht den Verwertungsakt, sondern das Vorbereitungsverfahren in Frage. Die Steigerung wird mit deren Bekanntmachung ( Art. 257 SchKG ) vorbereitet, welche demnach bereits zu Unrecht erfolgt sei. Eine im Vorbereitungsverfahren begangene Gesetzwidrigkeit kann noch nach dem Zuschlag gerügt werden, wenn sie dem am Konkursverfahren Beteiligten (vgl. Bürgi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 9 zu Art. 259 SchKG ) nicht zur Kenntnis gekommen ist oder kommen konnte (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 7 zu Art. 132a SchKG ). Im vorliegenden Konkursverfahren hat das Konkursamt A.________ (gemäss den kantonalen Akten) mit Publikationen im SHAB vom xxx und im aargauischen Amtsblatt vom yyy die Steigerung auf den 7. Juli 2004 angesetzt. Gegen diese Steigerungspublikation hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben (vgl. BGE 40 III 11 E. 2 S. 17: rechtzeitige Beschwerde wegen hängigen Kollokationsprozesses gegen die Ankündigung der Steigerung). Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid (BE.2004.50022) vom 25. Juni 2004 abgewiesen, soweit sie die Beschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben hat. Dieser Beschwerdeentscheid ist nicht weitergezogen worden und insoweit in Rechtskraft erwachsen (Cometta, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 15 zu Art. 21 SchKG ). Wenn die Beschwerdeführerin bereits Beschwerde gegen die Steigerungspublikation der auf den 7. Juli 2004 angesetzten Steigerung geführt hat und jenes Beschwerdeverfahren erledigt worden ist, kann sie nicht mit Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag den gleichen Streitgegenstand erneut aufgreifen und geltend machen, das Konkursamt hätte die Steigerung noch nicht ansetzen dürfen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2.4 Bleibt zu prüfen, ob mit der Rüge der Beschwerdeführerin, die Versteigerung sei trotz des angehobenen und noch hängigen Kollokationsprozesses durchgeführt worden, Vorschriften in Rede stehen, deren Verletzung gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG die Nichtigkeit des Steigerungszuschlages zur Folge hätte (vgl. Cometta, a.a.O, a.E.). Art. 128 Abs. 1 VZG beruht auf der Überlegung, dass bei der Verwertung von Grundstücken nur dann ein ihrem wahren Wert entsprechender Erlös erzielt werden kann, wenn Klarheit über die zu überbindenden Lasten besteht ( BGE 119 III 85 E. 2a S. 87), weshalb ganz allgemein während der Dauer eines Kollokationsprozesses über dingliche Rechte das betreffende Grundstück im Konkurs selbst im Falle der Dringlichkeit nicht verwertet werden darf. Damit wird dem Interesse des Ansprechers eines solchen Rechtes, sich je nach dem Ausgang des Kollokationsprozesses selber an der Steigerung zu beteiligen oder nicht, Rechnung getragen ( BGE 78 III 78 E. 1 S. 79; 107 III 88 E. 1 S. 90; vgl. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 22 zu Art. 243 SchKG ). Folglich stellt Art. 128 Abs. 1 VZG keine Vorschrift dar, welche im öffentlichen Interesse oder von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden ist, so dass keine Nichtigkeit vorliegen kann ( Art. 22 Abs. 1 SchKG ; BGE 130 III 678 E. 2.2 S. 680). Die Beschwerdeführerin bringt insoweit vergeblich vor, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, dass die Versteigerung trotz ihres hängigen Kollokationsprozesses durchgeführt werden dürfe. Da dieses Vorbringen kein Einschreiten von Amtes rechtfertigt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

2.5 Ob mit dem Vor-Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 7. Oktober 2003 lediglich vorfrageweise eine Sachfrage beurteilt worden ist, welche erst mit dem Endentscheid in Rechtskraft tritt (vgl. BGE 131 III 87 E. 3.3 S. 89), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern. Insoweit läuft die Beschwerde darauf hinaus, festzustellen, ob das Konkursamt die Versteigerung zu Unrecht trotz eines hängigen Kollokationsprozesses durchgeführt habe. In einer Beschwerde darf es indessen nicht bloss darum gehen, eine allfällige Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorganes feststellen zu lassen ( BGE 99 III 58 E. 2 S. 60; 120 III 107 E. 2 S. 109; Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz. 2). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

3. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuches um aufschiebende Wirkung (Antrag Ziff. 4) mehr als die in Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 VZG vorgesehene Untersagung der Anmeldung der Eigentumsübertragung verlangt hat (Antrag Ziff. 3), ist ihr Gesuch unzureichend begründet geblieben und wird mit dem Urteil in der Sache hinfällig.

4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Konkursamt A._________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: