Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.45/2002 KI-generiert

Federal Court Dismisses Late Appeal Revision Request

Geschäftsnummer 7B.45/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for revision was submitted by an individual following a previous dismissal of their complaint regarding a decision made by a higher court in Zurich concerning debt collection and bankruptcy proceedings. The initial complaint was deemed late because it was filed after the statutory deadline, which had ended after the individual received notification of the court's decision. The individual argued there had been a mix-up regarding the court documents submitted and requested the reopening of the case based on this confusion. However, the tribunal found that there were no sufficient grounds for revision, as the alleged procedural errors did not meet the requirements for such a request. Thus, the tribunal declined to consider the revision request, imposing a court fee on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 OG, Art. 79 Abs. 2 OG, Art. 140 OG, Art. 136 lit. d OG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Court Dismisses Late Appeal Revision Request: The initial complaint was deemed late because it was filed after the statutory deadline, which had ended after the individual received notification of the court's decision. The individual argued there had been a mix-up regarding the court documents submitted and requested the reopening of the case based on this confusion. However, the tribunal found that there were no sufficient grounds for revision, as the alleged procedural errors did not meet the requirements for such a request. Thus, the tribunal declined to consider the revision request, imposing a court fee on the individual.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verspätete Einreichung von Urkunden Rückzug des Revisionsgesuchs verspätete Vorbringen Klagegründe gültige Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 78 Abs. 1 OG
Dezember 2001 hatte der Gesuchsteller - entgegen der Vorschrift von Art. 78 Abs.
Art. 79 Abs. 2 OG
Der Rechtsschrift legte er - in Nachachtung von Art. 79 Abs. 2 OG - den ihn betreffenden Beschluss des Obergerichts vom 13.
Art. 140 OG
Art. 136 lit. d OG
In Betracht hätte einzig Art. 136 lit. d OG fallen können, wonach die Revision zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision governs the imposition of court costs, as ordered in point 2 of the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, as ordered in point 2 of the dispositive.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.45/2002 /min

Urteil vom 30. Mai 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Gysel.

Z.________,

Gesuchsteller,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Dezember 2001 (NR010098/U).

Revision des Urteils der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 17. Januar 2002 (7B.3/2002)

Sachverhalt:

Am 17. Januar 2002 erkannte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, dass auf die von Z.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Dezember 2001 erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde festgehalten, die Frist zur Anfechtung des (der Beschwerde beigelegten) obergerichtlichen Beschlusses (Verfahren NR010098/U) sei am 17. Dezember 2001 (Entgegennahme des Entscheids durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers) ausgelöst worden und habe am 27. Dezember 2001 geendet, so dass die am 31. Dezember 2001 zur Post gebrachte Beschwerde verspätet sei.

Z.________ nahm das Urteil des Bundesgerichts am 30. Januar 2002 in Empfang.

Mit einer vom 1. März 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe stellt Z.________ ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und beantragt, dieses aufzuheben und auf seine Beschwerde vom 31. Dezember 2001 einzutreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller bringt vor, er habe den mit der Beschwerde vom 31. Dezember 2001 angefochtenen Entscheid des Obergerichts am 21. Dezember 2001 in Empfang genommen und in der Eingabe denn auch erklärt, dass er innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde führe. Er gehe davon aus, dass irgendwo eine Verwechslung entstanden sei, was in Anbetracht der Anzahl von Verfahren sehr leicht möglich gewesen sei. Ob das Versehen dem Obergericht beim Zustellen der kantonalen Akten unterlaufen sei oder dem Bundesgericht, wisse er nicht. Er lasse dem Bundesgericht "nochmals einen angefochtenen Entscheid des Obergerichtes zugehen". Bei diesem handelt es sich um den den Gesuchsteller betreffenden, am 12.Dezember 2001 im Prozess NR010093/U gefassten Beschluss.

2. Das Urteil der erkennenden Kammer vom 17. Januar 2002 beruht auf den folgenden tatsächlichen Gegebenheiten: Mit Eingabe vom 31. Dezember 2001 hatte der Gesuchsteller - entgegen der Vorschrift von Art. 78 Abs. 1 OG , auf die er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war - direkt bei der erkennenden Kammer statt bei der kantonalen Aufsichtsbehörde "Rekurs gegen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12.12.01" eingereicht (ohne Angabe der Prozessnummer des kantonalen Verfahrens). Der Rechtsschrift legte er - in Nachachtung von Art. 79 Abs. 2 OG - den ihn betreffenden Beschluss des Obergerichts vom 13. Dezember 2001 (Prozess NR010098/U) bei. Die Kanzlei der erkennenden Kammer holte hierauf beim Obergericht die dieser Verfahrensnummer entsprechenden Akten ein. In diesen befand sich die von Rechtsanwalt A.________ am 17. Dezember 2001 (als Vertreter des Gesuchstellers) unterzeichnete Empfangsbestätigung.

3. Welcher Revisionsgrund vorliegen soll, gibt der Gesuchsteller nicht an (vgl. Art. 140 OG ). In Betracht hätte einzig Art. 136 lit. d OG fallen können, wonach die Revision zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist nach dem Ausgeführten hier indessen nicht gegeben. Mit seiner Eingabe geht der Gesuchsteller letztlich davon aus, die erkennende Kammer hätte ihn auf das ihm unterlaufene Versehen (Einreichen des falschen kantonalen Entscheids) aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit einer Berichtigung einräumen müssen. Diese verfahrensrechtliche Frage kann nicht Gegenstand eines Revisionsgesuchs bilden.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Konkursamt X.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: