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7B.44/2001 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Revision of Cantonal Debt Collection Decision Dismissed

Geschäftsnummer 7B.44/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who sought to revise a previous decision made by a lower cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters. Initially, the party's request for revision was dismissed by the lower authority, and this decision was upheld by the upper cantonal court. Subsequently, the party filed a complaint with the Federal Tribunal, requesting suspensive effect and free legal aid. However, the party's application to challenge judges involved in the process was also rejected as the reasons provided were deemed insufficient. Ultimately, the court concluded that it could not entertain the complaint due to the lack of grounds for revision under the relevant cantonal law and because the demands for suspensive effect and free legal aid became irrelevant following the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 81 OG, Art. 20a Abs. 1 erster, Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG; Debtor's Appeal Regarding Revision of Cantonal Debt Collection Decision Dismissed: Initially, the party's request for revision was dismissed by the lower authority, and this decision was upheld by the upper cantonal court. Subsequently, the party filed a complaint with the Federal Tribunal, requesting suspensive effect and free legal aid. However, the party's application to challenge judges involved in the process was also rejected as the reasons provided were deemed insufficient. Ultimately, the court concluded that it could not entertain the complaint due to the lack of grounds for revision under the relevant cantonal law and because the demands for suspensive effect and free legal aid became irrelevant following the decision.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Verfahrensüberprüfung Revision eines Entscheids Rechtsvorschlag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20a SchKG
FrancoLorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 106 und 108 zu Art. 20a SchKG ; Pierre-RobertGilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N 188 zu Art.
Art. 81 OG
43 in Verbindung mit Art. 81 OG ; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N 1.4.2 und 1.4.2.17 zu Art.
Art. 20a Abs. 1 erster
5.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG).
Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG
Cited in the dispositive to justify that the appeal procedure is generally free of charge.
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Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG

Cited in the dispositive to justify that the appeal procedure is generally free of charge.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.44/2001/GYW/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

23. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Januar 2001(U/O/NR010005/II. ZK),

betreffend

Revision eines Entscheids einer unteren kantonalen

Aufsichtsbehörde,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beschloss am 20. Dezember 2000, dass auf die Revisionsklage vom 26. Juli 2000, mit der Z.________ die Revision des Beschlusses dieser Instanz vom 8. Juni 2000 verlangt hatte, nicht eingetreten werde. Am 23. Januar 2001 hat das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde seinerseits beschlossen, auf den von Z.________ erhobenen Rekurs werde nicht eingetreten.

Z.________ nahm den obergerichtlichen Entscheid am 31. Januar 2001 in Empfang. Mit einer vom 10. Februar 2001 datierten und am 12. Februar 2001 (Montag) zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit den Prozessbegehren, es sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Neben einer Reihe von Personen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben oder sonst kantonalen Instanzen anzugehören scheinen, sowie verschiedenen Bundesrichtern und einem Bundesgerichtsschreiber lehnt der Beschwerdeführer auch den zur Zeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zugeteilten Bundesrichter Merkli ab.

Soweit der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren überhaupt begründet, bringt er nichts anderes vor als in früheren Beschwerden. Aus den ihm schon in den Urteilen der erkennenden Kammer vom 21. Dezember 2000 (7B. 274/2000; Erw. 2) und vom 9. Januar 2001 (7B. 276/2000; Erw. 2) dargelegten Gründen ist auf das Begehren deshalb nicht einzutreten.

3.- Einerseits steht das Bundesrecht der Revision von Beschwerdeentscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden nicht entgegen. Andererseits sind aber die Kantone nicht verpflichtet, das Rechtsmittel der Revision für solche Entscheide vorzusehen.

Unter welchen Umständen kantonale Aufsichtsbehörden gegebenenfalls im Sinne einer Revision auf einen früheren Entscheid zurückkommen können und müssen, beurteilt sich nach dem Verfahrensrecht des betreffenden Kantons (vgl. FrancoLorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 106 und 108 zu Art. 20a SchKG ; Pierre-RobertGilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N 188 zu Art. 20a). Ob die Vorinstanz, die einerseits dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit abspricht, andererseits zu Recht dafür gehalten hat, es sei kein Revisionsgrund dargetan, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht geprüft werden (vgl.

Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 43 in Verbindung mit Art. 81 OG ; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N 1.4.2 und 1.4.2.17 zu Art. 43 und N 5.2 zu Art. 78). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

4.- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

5.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Damit ist auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 10 und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 23. Februar 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: