Appeal Regarding Seizure Notice Moot Due to Withdrawn Debt Collection Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by an upper cantonal authority in Zurich regarding a notice of seizure. The individual had previously challenged a notice of sequestration issued by the local debt collection office but faced dismissal of their complaint by the District Court, which determined that the individual failed to address necessary corrections and noted that the complaint became moot following the withdrawal of the debt enforcement request. An appeal to the Cantonal Court was rejected on grounds of lack of current relevance after the withdrawal. The individual contended that the court should have considered the complaint despite the withdrawal, citing potential future violations by the debt collection office. However, the arguments presented were concluded not to substantiate a legal breach by the authorities involved.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG; Appeal Regarding Seizure Notice Moot Due to Withdrawn Debt Collection Case: The individual had previously challenged a notice of sequestration issued by the local debt collection office but faced dismissal of their complaint by the District Court, which determined that the individual failed to address necessary corrections and noted that the complaint became moot following the withdrawal of the debt enforcement request. An appeal to the Cantonal Court was rejected on grounds of lack of current relevance after the withdrawal. The individual contended that the court should have considered the complaint despite the withdrawal, citing potential future violations by the debt collection office. However, the arguments presented were concluded not to substantiate a legal breach by the authorities involved.
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KI-generiertCited to confirm that only decisions of the superior supervisory authority can be subject to appeal to the Federal Tribunal in cantons with a two-stage procedure.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.43/2002 /min
Urteil vom 23. Mai 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Februar 2002 (NR010099/U).
Pfändungsankündigung
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Eingabe vom 22. Februar 2002, mit der X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Februar 2002 (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhebt,
in Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) als untere Aufsichtsbehörde am 23. November 2001 beschloss, auf die vom Beschwerdeführer gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 22. Oktober 2001 erhobene Beschwerde werde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer diese trotz der entsprechenden Aufforderung nicht verbessert habe,
dass es ausserdem darauf hinwies, dass die Beschwerde durch den nachträglichen Rückzug des Betreibungsbegehrens ohnehin gegenstandslos geworden sei,
dass es dem Beschwerdeführer wegen mut- und böswilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten sowie eine Busse von Fr. 200.-- auferlegte,
dass das Obergericht den Rekurs gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat,
dass es zur Begründung ausführt, die Beschwerde erweise sich insofern als unzulässig, als sie wegen des Rückzugs der Betreibung keinem aktuellen und praktischen Zweck der Zwangsvollstreckung mehr dienen könne,
dass die weitschweifige Beschwerdeschrift zur Hauptsache Literaturzitate und wörtliche Auszüge aus kantonalen Akten enthält und nur schwer verständlich ist,
dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die Vorinstanz hätte trotz Rückzugs der Betreibung auf die Beschwerde eintreten müssen, da sich die von ihm geltend gemachten Rechtsverletzungen des Betreibungsamtes wiederholen könnten,
dass nicht erörtert zu werden braucht, ob und unter welchen Umständen auch ohne aktuelles Interesse auf eine Beschwerde einzutreten ist, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers keine gesetzwidrige Handlung des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, von der anzunehmen wäre, sie könnte sich gegenüber dem Beschwerdeführer wiederholen,
dass der rechtskundige Beschwerdeführer im Übrigen in keiner Weise dartut, inwiefern das Obergericht dadurch gegen Bundesrecht verstossen haben soll, dass es sich mit dem von der unteren Aufsichtsbehörde festgehaltenen Nichteintretensgrund nicht befasst hat (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG ),
dass im Falle der Kantone mit einem zweistufigen Verfahren nur die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde Gegenstand der Beschwerde an die erkennende Kammer bilden können ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ),
dass auf die Rügen gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid und auf den (Eventual-)Antrag, diesen aufzuheben, daher nicht einzutreten ist,
dass unter den gegebenen Umständen von vornherein kein aktuelles Interesse an einer allfälligen Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung besteht, so dass auch auf diesen (Eventual-)Antrag nicht einzutreten ist,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Kanton Zürich, vertreten durch die Rekurskommission der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Kaspar-Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich, dem Betreibungsamt Zürich 2 und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: