Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.41/2004 KI-generiert

Social Security Fund v. Debt Enforcement Office on Seizure of Invalidity Insurance Daily Allowances

Geschäftsnummer 7B.41/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debt collection proceeding where a debt collection office issued a garnishment order against an individual receiving disability insurance benefits. The social insurance fund contested the validity of this garnishment, arguing that the benefits were exempt from such actions due to their nature. The cantonal supervisory authority upheld the garnishment, leading the social insurance fund to appeal the decision to the federal tribunal, seeking to annul the court's ruling on the grounds that it violated legal protections concerning the garnishment of social security benefits. The central issue at hand is whether disability insurance benefits can be subjected to garnishment under existing legal frameworks.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG; Social Security Fund v. Debt Enforcement Office on Seizure of Invalidity Insurance Daily Allowances: The social insurance fund contested the validity of this garnishment, arguing that the benefits were exempt from such actions due to their nature. The cantonal supervisory authority upheld the garnishment, leading the social insurance fund to appeal the decision to the federal tribunal, seeking to annul the court's ruling on the grounds that it violated legal protections concerning the garnishment of social security benefits. The central issue at hand is whether disability insurance benefits can be subjected to garnishment under existing legal frameworks.

Schlagwörter

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Ausgleichskasse Invalidenversicherung Rentenpfändung Schuldbetreibung Familienleistungsausgleich Mindestleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 29 Abs. 2 BV
Auf den Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art.
Art. 19 SchKG
Cited in the reasoning to establish the appealability of the decision to the Federal Tribunal, although not directly in the dispositive, it is related to the procedural context of the appeal being dismissed.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E.
Art. 99 SchKG
Art. 22 SchKG
The Tribunal confirmed that there was no reason to intervene ex officio regarding the nullity of the seizure, as the appeal was unfounded.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 SchKG

Cited in the reasoning to establish the appealability of the decision to the Federal Tribunal, although not directly in the dispositive, it is related to the procedural context of the appeal being dismissed.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the general principle that the appeal procedure is free of charge.

Art. 22 SchKG

The Tribunal confirmed that there was no reason to intervene ex officio regarding the nullity of the seizure, as the appeal was unfounded.

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG

The Tribunal ruled that the IV daily allowances do not fall under the category of absolutely unattachable pensions mentioned in this provision.

Art. 93 Abs. 1 SchKG

The reasoning implicitly confirms that the IV daily allowances are subject to limited attachment according to this article, as they exceed the necessary subsistence minimum.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the principle that no party compensation is awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

BGE 130 III 400
Swiss Federal Court Rules on Attachment of Invalidity Insurance Daily Allowances
«…opf 130 III 400 51. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Ausgleichskasse Z. (Beschwerde) 7B.41/2004 vom 17. Mai 2004 Regeste Pfändbarkeit von Taggeldern nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche…»
PS160187 (2016-12-21) · zh
Criminal Seizure Does Not Bar Debt Enforcement for Replacement Claims
«…esse angefochten werden kann (BGer, 5A_204/2015 vom 15. Januar 2016, E. 1.2; 5A_868/2011 vom 21. Mai 2012, E. 1 m.w.H.; 7B.41/2004 vom 17. Mai 2004, E. 2; vgl. auch BGE 109 III 11, E. 2 [= Pra 72/1983 Nr. 215] und BGE 120 III 42, E. 3). Dieses ist be…»
7B.135/2004 (2004-08-17)
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«…de Kammer von Amtes wegen eingreifen ( Art. 22 SchKG ; BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71; zur Publikation bestimmter BGE 7B.41/2004 vom 17. Mai 2004, E. 2). Es ist daher die Nichtigkeit der Betreibung Nr. ...4 festzustellen. Demnach erkennt die Kammer…»
PS160187 · zh
Debtor's Challenge to Attachment of Funds Seized Under Criminal Law
«…esse angefochten werden kann (BGer, 5A_204/2015 vom 15. Januar 2016, E. 1.2; 5A_868/2011 vom 21. Mai 2012, E. 1 m.w.H.; 7B.41/2004 vom 17. Mai 2004, E. 2; vgl. auch BGE 109 III 11, E. 2 [= Pra 72/1983 Nr. 215] und BGE 120 III 42, E. 3). Dieses ist be…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.41/2004 /rov

Urteil vom 17. Mai 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Ausgleichskasse Z.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1.

Gegenstand

Einkommenspfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vom

27. Februar 2004 (SK 03/016).

Sachverhalt:

A. Das Betreibungsamt Obwalden erliess in der gegen Y.________ laufenden Betreibung Nr. xxx am 4. September 2003 die Pfändungsurkunde. Gleichentags zeigte das Betreibungsamt der Ausgleichskasse Z.________ an, dass von dem seit 7. Juli 2003 an den Schuldner ausgerichteten IV-Taggeld der sein Existenzminimum von Fr. 2'700.-- übersteigende Betrag dem Amt abzuliefern sei. Am 1. Oktober 2003 erhob die Ausgleichskasse Z.________ Beschwerde gegen das Schreiben des Betreibungsamtes vom 19. September 2003, mit welchem dieses auf der Ablieferung des Betrages gemäss Anzeige bestanden hatte, und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändung.

B. Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen wies mit Entscheid vom 27. Februar 2004 die Beschwerde im Wesentlichen ab und stellte fest, dass die an die Ausgleichskasse Z.________ gerichtete Anzeige betreffend Lohnpfändung vom 4. September 2003 sowie die ihr zugrunde liegende Pfändung der IV-Taggelder des Schuldners gültig sei (Dispositiv-Ziff. 2).

C. Die Ausgleichskasse Z.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. März 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, es sei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung der Beschwerdeführerin auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen nicht und ist unbeachtlich ( BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Auf den Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).

2. Die Beschwerdeführerin ist Schuldnerin des Betreibungsschuldners, welcher am 4. September 2003 angezeigt worden ist, dass sie rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Sie behauptet nicht, durch die Anzeige des Betreibungsamtes sei ihre eigene Rechtsstellung berührt (vgl. BGE 109 III 11 E. 2 S. 13), sondern wendet sich einzig gegen die Gültigkeit der Pfändung, indem sie eine Verletzung der Regeln über die Pfändbarkeit rügt. Die Pfändung wurde indessen gegenüber dem Betreibungsschuldner vollzogen. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin - durch den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes oder durch die angefochtene Dispositiv-Ziffer des vorinstanzlichen Entscheides - in ihren schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen berührt wäre ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; vgl. Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 7 a.E. zu Art. 99 SchKG ). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unzulässig. Selbst bei einer formell unzureichenden Beschwerde, wie sie hier vorliegt, kann die erkennende Kammer eingreifen, wenn sie auf eine nichtige Verfügung ( Art. 22 SchKG ) tatsächlich aufmerksam wird ( BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 und 71).

3.

3.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass IV-Taggelder als eine Entschädigung für Verdienstausfall zu werten seien, welche im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar sei. Die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin macht im Wesentlichen geltend, die gegenüber dem Betreibungsschuldner vollzogene Pfändung von IV-Taggeldern sei nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG , weil Leistungen der IV gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar seien. Die Pfändbarkeit von IV-Taggeldern widerspreche dem gesetzlichen Zweck der IV, dass der Invalide eine Ausbildung absolviere und die Wiedereingliederung erreiche, währenddessen sein Lebensbedarf gedeckt sei.

3.2 Zu Recht ist unbestritten, dass die Pfändung von gewissen Leistungsansprüchen des Schuldners, die mit Rücksicht auf die Rechtsnatur sowie vor allem auf ihre soziale Bestimmung unpfändbar sind ( Art. 92 Abs. 1 Ziff. 7-10 SchKG ), nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 23 Rz. 31 und 33). Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Pfändung damit begründet, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern das Bundesamt für Sozialversicherung in sachlicher Hinsicht zuständig sei, über die Frage der Pfändbarkeit von IV-Taggeldern zu entscheiden, geht sie fehl: Die strittige Pfändung ist als Verfügung eines Betreibungsamtes nach Art. 17 SchKG an die kantonale Aufsichtsbehörde und an das Bundesgericht wegen Verletzung von Bundesrecht weiterziehbar ( Art. 19 SchKG ); ebenso steht es den Aufsichtsbehörden zu, von Amtes wegen eine allfällige Nichtigkeit der Pfändung festzustellen ( Art. 22 Abs. 1 SchKG ).

3.3 Bei den Taggeldern als sozialversicherungsrechtlicher Leistungsart handelt es sich um ein Ersatzeinkommen, welches grundsätzlich vorübergehend ausgerichtet und nach Tagen bemessen wird (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 44 Rz. 1; vgl. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Kieser, ATSG-Kommentar, N. 6 zu Art. 15 ATSG ). Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben die Versicherten während der Eingliederung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Taggeld. Es ist zu Recht unstrittig, dass die fraglichen IV-Taggelder keine Leistungen für Genugtuung, Ersatz von Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen, die nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG absolut unpfändbar wären. Bleibt zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde annehmen durfte, dass die IV-Taggelder nicht unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG fallen, wonach Renten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) oder gemäss Art. 50 IVG , die Leistungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen unpfändbar sind.

3.3.1 Nach dem Gesetzestext sind die "Renten" ("rentes", "rendite") der IV unpfändbar ( Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ) bzw. ist der "Rentenanspruch" ("le droit à la rente", "il diritto alla rendita") der IV der Zwangsvollstreckung entzogen ( Art. 50 Abs. 1 IVG in der am 1.Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung; AS 2002 S. 3410). Der klare Wortlaut der Bestimmungen bietet an sich keinen Anlass (vgl. BGE 125 III 401 E. 2a S. 403 f.), unter dem Begriff der "Renten nach Art. 50 IVG " das IV-Taggeld ("indemnité journalière", "indennità giornaliera") zu verstehen, sondern vorab die Leistungen nach Art. 28 ff. IVG , welche entweder ein aus Invaliditätsgründen dauerhaft vermindertes oder weggefallenes Erwerbseinkommen abgelten (vgl. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N.170 a.E. zu Art. 92 SchKG ; zur IV-Rente: Locher, a.a.O., § 52 Rz.1).

3.3.2 Die Botschaft zur SchKG-Reform geht vom Grundsatz aus, dass die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen der Charakter eines Erwerbssurrogates (oder einer Abgeltung für Unterhaltsansprüche) zukommt, berücksichtigt aber - als Ausnahme vom Grundsatz - die absolute Unpfändbarkeit der Leistungen der Ersten Säule (sowie der Leistungen der Familienausgleichskassen), zumal das betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig höher als die Leistungen der Ersten Säule liege (BBl 1991 III 75 ff.). Diese Auffassung des Bundesrates wurde in den parlamentarischen Beratungen bestätigt (Votum Meier, AB 1994 S 1094). In der Literatur wird - mehr oder weniger deutlich in Anlehnung an die Botschaft - ebenfalls von der absoluten Unpfändbarkeit der "Leistungen" der Ersten Säule gesprochen (Amonn/Walther, a.a.O., § 23 Rz. 37; im Unterschied zur 5. Aufl. 1993, § 23 Rz. 36: "Renten") und weiter festgehalten, dass diese in der Regel lediglich den Grundbedarf decken und eine Diskussion über die Pfändbarkeit erübrigen würden (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 57 zu Art. 92 SchKG ; Gilliéron, a.a.O., N. 186 zu Art. 92 SchKG ; Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 37 zu Art. 92 SchKG ). Gegen die Annahme, dass unter "Leistungen der Ersten Säule" auch die IV-Taggelder verstanden werden, spricht allerdings der Umstand, dass das Taggeld das betreibungsrechtliche Existenzminimum ohne weiteres erheblich übersteigen kann, weil es aus der Entschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz (EOG; SR 834.1) bzw. seit 1. Januar 2004 aus einer Grundentschädigung besteht, die 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde, beträgt ( Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 IVG ; AS 2003 S. 3837). Nach der Auffassung von Ursprung (Das Zusammenspiel des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Sozialversicherungsrecht, BlSchK 2003 S. 155) sind denn auch nur "gewisse Leistungen der 1. Säule, d.h. Renten der AHV/IV und Ergänzungsleistungen sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen" von der Pfändung gänzlich ausgeschlossen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin weisen jedenfalls weder die SchKG-Reform noch die Lehrmeinungen eindeutig in Richtung einer absoluten Unpfändbarkeit von IV-Taggeldern.

3.3.3 Kein anderer Schluss ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG und dem ATSG, welches - wie der Dritte Abschnitt des IVG - die Geldleistungen u.a. in Taggelder und Renten unterscheidet ( Art. 15 ATSG ). Da das ATSG die Zwangsvollstreckung nicht ordnet, wurde diese neu im IVG geregelt (BBl 1999 S. 4783; vgl. Kieser, a.a.O., N. 10 zu Art. 22 ATSG ). Wohl haben kantonale Aufsichtsbehörden gestützt auf aArt. 50 Abs. 1 IVG ("Sicherung und Verrechnung von Leistungen") und die Verweisung auf das AHVG, welches jeden Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzieht, auch die IV-Taggelder als absolut unpfändbar bezeichnet (BlSchK 2003 S. 173; Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug [GVP/ZG] 1993 S. 132; ebenso Paul Marville, Exécution forcée, responsabilité patrimoniale et protection de la personnalité, Diss. Lausanne 1992, S. 257). Nachdem das IVG die Zwangsvollstreckung regelt, lässt sich indessen aus dem blossen Gesetzeszusammenhang (mit dem AHVG) nicht ableiten, auch die IV-Taggelder seien absolut unpfändbar.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vergeblich vor, Sinn und Zweck der in Frage stehenden Normen stehe einer beschränkten Pfändbarkeit von IV-Taggeldern entgegen. Nach dem mit der SchKG-Revision eingeführten Pfändungssystem soll jedes Erwerbseinkommen, auch sämtliches Erwerbssurrogat einschliesslich desjenigen in Form von Leistungen der Sozialversicherungen, beschränkt pfändbar sein. Der Grund für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG festgelegte Ausnahme der absoluten Unpfändbarkeit in Bezug auf AHV- und IV-Renten liegt in der Verfassung, welche verlangt, dass diese Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben ( Art. 112 Abs. 2 lit. b BV ;

Art. 34quater Abs. 2 Satz 3 aBV ; BGE 121 III 285 E. 3 S. 290; Greber, in: Aubert u.a. [Hrsg.], Kommentar zur Bundesverfassung, N. 65 zu Art. 34quater aBV ). Das Gleiche gilt ohne weiteres in Bezug auf die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, aber auch für die - im Gesetz nicht genannte - Hilflosenentschädigung nach Art. 42 ff. IVG (Gilliéron, a.a.O., N. 186 zu Art. 92 SchKG ). Folglich erscheint verfassungskonform, die Erwerbssurrogat bildenden und grundsätzlich nach dem früheren Einkommen festgelegten IV-Taggelder insoweit als pfändbar zu betrachten, als diese den Existenzbedarf übersteigen, d.h. für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG sind.

Ebenso ist mit der in Art. 50 Abs. 1 IVG angestrebten Sicherung des Leistungszwecks der IV vereinbar, vorab die in der Regel unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Renten, nicht aber die IV-Taggelder der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Die IV-Taggelder sind meistens höher als die in Frage kommende Rente, um die Motivation des Invaliden zur Eingliederung nicht zu schmälern (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, S. 218), zumal die Eingliederung den Vorrang vor der Rente hat (Kieser, a.a.O., N. 33 in Vorbemerkungen).

Ob bereits das IV-Taggeld oder erst das nach erfolgreicher Eingliederung erworbene Einkommen beschränkt pfändbar ist, hat indessen - genauso wenig wie eine absolute Unpfändbarkeit der IV-Taggelder - keinen erheblichen Einfluss auf die Motivation des Invaliden, eine (absolut unpfändbare) IV-Rente zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht gerechtfertigt, das Ersatzeinkommen in Form von IV-Taggeldern gegenüber anderen in Art. 93 SchKG aufgeführten Einkommen zu bevorzugen (vgl. BGE 119 III 15 E. 1c S. 17; 120 III 71 E. 3 S. 74).

3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, die IV-Taggelder seien keine absolut unpfändbaren Leistungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG . Insofern besteht in Bezug auf die von der Aufsichtsbehörde geschützte Verfügung des Betreibungsamtes kein Anlass zum Einschreiten von Amtes wegen ( Art. 22 SchKG ), und die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsschuldner (Y.________), dem Betreibungsamt Obwalden und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als kantonaler Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: