Debtor's Appeal Regarding Debt Enforcement Jurisdiction and Timeliness of Objection Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a debt collection process where a complainant challenged the jurisdiction of a debt recovery office after a seizure of assets took place. The complainant argued that his permanent residence had been in a different location for many years and that the seizure should have been conducted by a different office. The initial legal authority had dismissed his claim of late objection to the seizure and rejected his appeal. The complainant subsequently sought to have the higher authority reconsider this decision, asserting that the handling of his case was improper and that the relevant jurisdiction rules had not been applied correctly. However, the higher authority determined that the complaint was inadmissible due to procedural errors and a lack of substantial evidence to support the complainant's claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m; Debtor's Appeal Regarding Debt Enforcement Jurisdiction and Timeliness of Objection Dismissed: The complainant argued that his permanent residence had been in a different location for many years and that the seizure should have been conducted by a different office. The initial legal authority had dismissed his claim of late objection to the seizure and rejected his appeal. The complainant subsequently sought to have the higher authority reconsider this decision, asserting that the handling of his case was improper and that the relevant jurisdiction rules had not been applied correctly. However, the higher authority determined that the complaint was inadmissible due to procedural errors and a lack of substantial evidence to support the complainant's claims.
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KI-generiertThis decision uses the old code (OG). Since the dispositive only contains an order of non-admission (1.) and communication (2.), and no explicit procedural article like Art. 108 LTF is cited in the dispositive itself, no procedural rule is extracted from the dispositive other than those implicitly covered by the non-admission ruling itself.
No costs or legal aid provisions are cited in the dispositive (Order 1 and 2). Therefore, no cost articles are included.
Although the text cites Art. 93 OG, Art. 93 LTF (BGG) is the modern equivalent, but since the decision explicitly uses 'OG' (old procedural code), it is listed below if present in the dispositive. Since the dispositive only contains non-entry and costs, and no explicit procedural article in the dispositive dictates the non-entry based on a specific procedural provision of LTF/OG, we only list what is in the dispositive.
Cited in the reasoning when discussing the 10-day appeal deadline for contesting a payment order.
Cited in the reasoning concerning the inadmissibility of complaints based on constitutional violations in the context of an appeal under Art. 19 SchKG.
Cited in the reasoning when discussing the substantive rules of jurisdiction (residence) relevant to the case.
Cited in the reasoning when discussing the substantive rules of jurisdiction (place of sojourn/stay) relevant to the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
[AZA 0/2]
7B.41/2002/mks
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
21. Mai 2002
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
Escher, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante.
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss vom 1. Februar 2002 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission) als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (JA 2001/38. 296),
betreffend
Betreibungsort,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Das Betreibungsamt Oberägeri nahm in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1..... am 23. Oktober 2001 in A.________, B.________strasse, in Anwesenheit des Schuldners die Pfändung vor. Gleichzeitig stellte es dem Schuldner in der Betreibung Nr. 2..... den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 6. November 2001 wies das Betreibungsamt den von X.________ in der Betreibung Nr. 2..... am 5. November 2001 (Poststempel) erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Hiegegen erhob X.________ mit Eingabe vom 21. November 2001 Beschwerde mit der Begründung, sein Wohnsitz befinde sich mit wenigen Unterbrüchen seit 30 Jahren in Genf. Das Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat mit Beschluss vom 1. Februar 2002 auf die Beschwerde nicht ein.
X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und verlangt im Wesentlichen, das Betreibungsamt Oberägeri sei anzuweisen, die Betreibung an das zuständige Betreibungsamt Carouge/GE weiterzuleiten.
Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- a) Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2..... am 23. Oktober 2001 zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit erst in der Beschwerde gegen die Zurückweisung des verspäteten Rechtsvorschlages bestritten habe. Da die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl zu erheben sei, könne auf die Rüge wegen Verspätung nicht eingetreten werden.
In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt worden ist ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht: Er setzt nicht auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die (blosse) Anfechtbarkeit eines angeblich vom örtlich unzuständigen Betreibungsamtes erlassenen Zahlungsbefehls (vgl.
BGE 96 III 89 E. 2 S. 92) oder die Bestimmungen über die 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG ) unrichtig angewendet habe, wenn sie auf seine Beschwerde vom 21. November 2001 gegen den am 23. Oktober 2001 zugestellten Zahlungsbefehl nicht eingetreten ist. Insofern ist die vorliegende Beschwerde unzulässig. Gleiches gilt im Übrigen für den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe die Bundesverfassung verletzt. Auf derartige Rügen kann im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).
b) Weiter hat die Aufsichtsbehörde erwogen, der Betreibungsort des Beschwerdeführers sei insoweit zu überprüfen, als die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Oberägeri zur Pfändung in der Betreibung Nr. 1..... in Frage stehe.
aa) Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 2. Oktober 2001 bekannt war, dass die Wohnung des Beschwerdeführers am C.________weg 38 in Zürich geräumt wurde und seine provisorische Adresse "Postfach ..., Oberägeri" laute, und sich der Beschwerdeführer erst am 2. November 2001 in Carouge angemeldet habe. In den drei Räumen an der B.________strasse in A.________ seien (am 23. Oktober 2001, im Zeitpunkt der Pfändung) u.a. die persönlichen Sachen des Beschwerdeführers sowie ein Notbett vorhanden gewesen; zudem habe der Beschwerdeführer dem Betreibungsbeamten erklärt, dass er viel unterwegs sei, aber ab und zu in diesen Räumlichkeiten übernachte. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Räumlichkeiten an der B.________strasse in A.________ hätten nichts mit seiner Domizilierung, sondern mit derjenigen der zu gründenden D.________ Holding AG zu tun, er sich korrekt von Zürich nach Carouge abgemeldet habe und die Gegenstände in den Räumlichkeiten der neuen Firma gehörten oder seiner Ehefrau, die vorübergehend in G.________ wohne und im Archiv der Firma persönliche Effekten samt eines Bettes eingelagert habe, beruft er sich auf Tatsachen, die aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehen oder den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widersprechen.
Diese tatsächlichen Behauptungen gelten somit als neu und im vorliegenden Verfahren als unzulässig, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe zum Vorbringen im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit gehabt ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.
bb) Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 2001, nachdem seine Wohnung in Zürich geräumt worden war und er sich noch nicht in Carouge angemeldet hat, keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG gehabt; er sei indessen in Oberägeri (an der B.________strasse in A.________), wo er seine persönlichen Sachen habe und ab und zu übernachte, mehr als bloss zufällig anwesend, so dass sich dort sein Aufenthaltsort und damit sein (besonderer) Betreibungsort gemäss Art. 48 SchKG befinde. Daher sei das Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug örtlich zuständig gewesen. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei willkürlich und reine Schikane, weil der Beamte das Verfahren nicht an das zuständige Amt in Carouge/GE abgeben wolle. Diese Vorbringen sind unbehelflich: Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar ( Art. 79 Abs. 1 OG ), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die örtliche Zuständigkeit (vgl. Art. 46, Art. 48 SchKG ; BGE 119 III 51 E. 2 S. 52, 54 E. 2 S. 55 f.) für den Pfändungsvollzug oder andere Bundesrechtssätze unrichtig angewendet habe. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - von vornherein fehl, wenn er aus der Attestation d'Etablissement der Gemeinde Carouge etwas für sich ableiten will: Das fragliche Dokument datiert vom 2. November 2001 und könnte ohnehin nicht als Indiz für die Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung dienen.
cc) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich verlangt, die erkennende Kammer habe das Betreibungsamt zu rügen, kann er nicht gehört werden. Die Betreibungs- und Konkursbeamten unterstehen nicht der Disziplinargewalt des Bundes (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 5).
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (E.________, vertreten durch Treuhand Service F.________), dem Betreibungsamt Oberägeri und dem Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 21. Mai 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: