Debtor's Appeal Regarding Recusation of Enforcement Officials and Auction Postponement Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision by a cantonal supervisory authority regarding a debt collection process. The complainant sought to disqualify a debt collection officer and requested a postponement of a scheduled auction for a property. The supervisory authority dismissed the request, asserting that the complainant did not demonstrate valid grounds for disqualification and failed to substantiate claims of bias or issues with delivery of notifications. The complainant also raised concerns about the timing of the auction but did not provide sufficient evidence to support claims of legal or procedural violations. Ultimately, the case was deemed to lack merit, leading to a decision not to consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 Abs. 1 OG, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 LTF; Debtor's Appeal Regarding Recusation of Enforcement Officials and Auction Postponement Dismissed: The complainant sought to disqualify a debt collection officer and requested a postponement of a scheduled auction for a property. The supervisory authority dismissed the request, asserting that the complainant did not demonstrate valid grounds for disqualification and failed to substantiate claims of bias or issues with delivery of notifications. The complainant also raised concerns about the timing of the auction but did not provide sufficient evidence to support claims of legal or procedural violations. Ultimately, the case was deemed to lack merit, leading to a decision not to consider the complaint further.
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KI-generiertThis provision governs the imposition of court fees on the appellant, which is explicitly ordered in point 2 of the dispositive for the abusive complaint.
This provision is the procedural basis for not entering upon the appeal (which replaces Art. 79 Abs. 1 OG mentioned in the reasoning as the Federal Tribunal does not apply the old Code of Civil Procedure/Law of Federal Supreme Court).
Mentioned in the reasoning as the basis for the general rule that the complaint proceedings are free of charge, which informs the cost decision.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.4/2006 /blb
Urteil vom 31. Januar 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegenüber einem Betreibungsbeamten und der Aufsichtsbehörde; Verschiebung
der Steigerung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. Dezember 2005.
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Eingabe von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) vom 19. Dezember 2005, womit die Beschwerde vom 1. Dezember 2005 betreffend den Ausstand des Vorstehers des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland und diejenige vom 2. Dezember 2005 mit Bezug auf den auf den 2. Februar 2006 angesetzten Steigerungstermin für das Grundstück GBBl-Nr. xxxx in S.________ abgewiesen wurden,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Ausstand der Präsidentin und der beiden Richter, die beim angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, verlangt, als Grund Befangenheit "in anderer Sache" geltend gemacht wird, dies aber in keiner Weise begründet ( Art. 79 Abs. 1 OG ; BGE 119 III 49 E. 1) und dabei wiederholt der Name eines "Alt-Gerichtspräsidenten" zitiert wird, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer - wie vor Obergericht - den Ausstand des Vorstehers des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland verlangt, wozu die Vorinstanz ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe keinen der gesetzlichen Ausstandsgründe ( Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG ) genannt,
dass der Beschwerdeführer nun als Grund denjenigen der Befangenheit anführt und im Wesentlichen bloss erwähnt, der Amtsvorsteher könne nicht neutral sein, weil er die Liegenschaft versteigern lasse und Mitteilungen nicht an seine Postfachadresse in Bern, sondern an seinen Wohnort geschickt habe,
dass der Beschwerdeführer bloss behauptet, aber nicht belegt, wieso er durch Zustellungen an seinen Wohnort Fristen verpasst haben soll,
dass damit keine Befangenheit dargetan werden kann und der sinngemässe Einwand, es bestehe wegen Krankheit (weiterhin) ein Verwertungsaufschub, ein Novum darstellt, worauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 79 Abs. 1 OG ),
dass die Vorinstanz zur Kritik am Steigerungstermin ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, warum im Mai, wenn alles blühe, ein höherer Steigerungserlös erzielt werden könne,
dass der Beschwerdeführer dagegen bloss vorbringt, es "brauche keine überdurchschnittliche Intelligenz, um zu erkennen, dass im Frühling potentielle Käufer stimuliert würden",
dass mit diesem Einwand der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung dargetan werden kann, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
dass die Aufsichtsbehörde weiter erwogen hat, der Name des Schuldners müsse gemäss Art. 26 (recte: 29 Abs. 2) VZG in der Steigerungspublikation genannt werden, wogegen der Beschwerdeführer bloss einwendet, er habe noch nie den Namen eines Schuldners in den Zeitungen gelesen,
dass sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, weshalb seine Argumente nicht entgegengenommen werden können,
dass das ebenfalls für die Vorbringen zum Verschrieb des Heimatortes und zur provisorischen Schätzung gilt, wozu die Vorinstanz ausführlich Stellung genommen hat,
dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ) ist,
dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde mutwillig eingereicht wurde und bloss eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu übernehmen hat,
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: