Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.38/2002 KI-generiert

Debtor Challenges Public Auction Sale; Supervisory Authority Rejects Claim Relating Outside Scope of Enforcement Review

Geschäftsnummer 7B.38/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual regarding the validity of a property auction conducted by a local debt enforcement office. The individual sought to have the auction of their property, which had taken place in September 2001 and resulted in a sale to a bank, declared invalid. Initially, a district court dismissed the complaint, prompting the individual to appeal to a higher court, which also upheld the dismissal. Subsequently, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, renewing their request for annulment of the auction. Throughout the proceedings, the higher courts focused primarily on procedural compliance rather than the substantive ownership questions raised by the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 155 Abs. 1 SchKG, Art. 141 SchKG, Art. 132a SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 erster; Debtor Challenges Public Auction Sale; Supervisory Authority Rejects Claim Relating Outside Scope of Enforcement Review: The individual sought to have the auction of their property, which had taken place in September 2001 and resulted in a sale to a bank, declared invalid. Initially, a district court dismissed the complaint, prompting the individual to appeal to a higher court, which also upheld the dismissal. Subsequently, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, renewing their request for annulment of the auction. Throughout the proceedings, the higher courts focused primarily on procedural compliance rather than the substantive ownership questions raised by the individual.

Schlagwörter

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Zwangsverwertung von Grundstücken Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Prozessrecht öffentliches Eigentum öffentliche Schulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although mentioned indirectly in the denial of free legal aid consideration (Art. 20a SchKG applied), this provision is standard for legal aid, but since 'LTF' is not explicitly cited in the dispositive, and *Art. 20a SchKG* was discussed regarding costs/aid, no direct procedural or cost article from the LFT/OG is cited in the final order except implicitly through the procedural context.

Art. 93 LTF

This article is not cited in the text.

Art. 106 f. SchKG

The alleged violation of these articles regarding the opposition procedure was dismissed as irrelevant to the scope of the appeal defined by the Federal Tribunal.

Art. 132a SchKG

Mentioned in connection with Art. 141 SchKG regarding the suspension of the realization procedure.

Art. 141 SchKG

The alleged violation of this article regarding the suspension of the realization procedure was dismissed because it was not adequately argued.

Art. 155 Abs. 1 SchKG

Mentioned in the context of the opposition procedure (Art. 106 f. SchKG).

Art. 19 Abs. 1 SchKG

This provision defines the scope of the appeal, but the Tribunal ultimately declined to rule on the merits based on inadmissibility grounds relating to the federal review standard.

Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG

Cited in the reasoning concerning the (lack of) need to rule on the request for free legal aid because the proceedings are generally free of charge.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.38/2002/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

3. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kan-tons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Februar 2002 (NR010102/U),

betreffend

Grundstücksteigerung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Mit Beschwerde vom 11. September 2001 stellte A.________ beim Bezirksgericht Winterthur als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Begehren, die vom Betreibungsamt Z.________ in der Betreibung Nr. ... am 5. September 2001 vollzogene Steigerung seines Grundstücks GB-Ebl. ... in Z.________ (3 1/2-Zimmer- Wohnung im Stockwerkeigentum mit Miteigentumsanteil am Grundstück GB-Ebl. ...) mit Zuschlag an die Bank C.________ sei für ungültig zu erklären.

Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 3. Dezember 2001 ab.

A.________ zog diesen Entscheid weiter mit dem Antrag, die Nichtigkeit der Steigerung festzustellen. Am 8. Februar 2002 beschloss das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde, der Rekurs werde abgewiesen.

Den Beschluss des Obergerichts nahm A.________ am 13. Februar 2002 in Empfang. Mit einer vom 23. Februar 2002 datierten und am 24. Februar 2002 (Sonntag) zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts; er erneuert den im obergerichtlichen Verfahren gestellten Antrag.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Februar 2002 hat der Beschwerdeführer auch eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit genau gleichem Inhalt wie die vorliegende Beschwerde.

Durch Urteil vom 21. März 2002 hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts erkannt, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde.

2.- a) Mit Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG können Verletzungen des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge gerügt werden; wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Soweit der Beschwerdeführer Verstösse gegen eine Reihe von Bestimmungen der Bundesverfassung geltend macht, ist auf seine Darlegungen hier demnach nicht einzutreten.

b) Die erkennende Kammer hat schon im Urteil vom 10. August 2001 (7B. 181/2001, Erw. 2b) erklärt, dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane, nicht über materiellrechtliche Fragen entschieden werde. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Ausführungen zu den (materiellrechtlichen) Eigentumsverhältnissen am Pfandobjekt - die vom Richter zu beurteilen sind - nicht beachtet werden könnten. Die Darlegungen in der vorliegenden Beschwerde erschöpfen sich letztlich in einer Kritik gegen das Aberkennungsurteil, hauptsächlich im Vorbringen, im Aberkennungsverfahren sei angesichts des vor dem Bezirksgericht Winterthur zur Zeit noch hängigen Prozesses zu Unrecht davon ausgegangen

worden, der Beschwerdeführer habe den Kaufvertrag über das in Frage stehende Grundstück nicht angefochten. Diese gegen einen richterlichen Entscheid gerichteten Ausführungen sind hier nicht zu hören. Damit stösst die auf diesen Vorbringen beruhende Rüge der Verletzung der Art. 106 f. SchKG (Widerspruchsverfahren im Falle der Geltendmachung von Drittrechten am Pfändungs- bzw. Pfandobjekt [s. Art. 155 Abs. 1 SchKG ]) ins Leere.

c) Zur Rüge der Verletzung von Art. 141 SchKG (in Verbindung mit Art. 132a SchKG ) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich mit den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörden, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verwertungsverfahrens nicht erfüllt gewesen seien, ebenso wenig auseinandersetzt wie mit deren übrigen Erwägungen. Er legt denn auch nicht dar, weshalb die Auffassung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein soll (vgl.

Art. 79 Abs. 1 OG ).

3.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Soweit sich das Begehren des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auch auf dieses Verfahren beziehen sollte, wäre es deshalb gegenstandslos.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 3. Mai 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: