Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.35/2005 KI-generiert

Debtor's Challenge to Subsistence Level Calculation Regarding Children's Contributions and Alimony

Geschäftsnummer 7B.35/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who contested the calculation of her minimum subsistence level as determined by a debt collection office during ongoing debt enforcement proceedings. The debtor's income was calculated to include various allowances for her children, which she argued should not be factored into her own minimum living needs. She specifically disputed the inclusion of contributions her children were expected to make toward household expenses and sought adjustments to the calculation that would better reflect her actual financial situation. The initial complaint against the higher court's decision was dismissed, leading her to appeal to the Federal Tribunal, where she continued to argue for a revision of the minimum subsistence calculation and related issues of child support and living costs.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 12 BV, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m; Debtor's Challenge to Subsistence Level Calculation Regarding Children's Contributions and Alimony: The debtor's income was calculated to include various allowances for her children, which she argued should not be factored into her own minimum living needs. She specifically disputed the inclusion of contributions her children were expected to make toward household expenses and sought adjustments to the calculation that would better reflect her actual financial situation. The initial complaint against the higher court's decision was dismissed, leading her to appeal to the Federal Tribunal, where she continued to argue for a revision of the minimum subsistence calculation and related issues of child support and living costs.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Mindesteinkommen Recht auf Existenzsicherung Zwischenentscheid Kinderzulage Kostenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Cited in relation to the right to appeal interlocutory decisions in debt enforcement matters.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 12 BV
2.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Aufsichtsbehörde im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 12 BV und damit von Art.
Art. 93 Abs. 1 SchKG
Cited as the legal basis for calculating the unseizable minimum income (Existenzminimum), which was central to the dispute over the basis of the enforcement.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Die Vorinstanz hat gestützt auf diese - verbindlich festgestellten (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ) - Tatsachen erwogen, dass nicht zu beanstanden sei, wenn das Betreibungsamt einen Anteil von Z.________ von Fr.
Art. 93 Abs. 1 i.V.m
12 BV und damit von Art. 93 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in relation to the right to appeal interlocutory decisions in debt enforcement matters.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in relation to the general cost exemption for debt enforcement appeal proceedings, although ultimately not applicable as the appeal was dismissed partially.

Art. 93 Abs. 1 SchKG

Cited as the legal basis for calculating the unseizable minimum income (Existenzminimum), which was central to the dispute over the basis of the enforcement.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.35/2005 /bnm

Urteil vom 24. März 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Berechnung des Existenzminimums,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 22. Februar 2005 (ABS 04 521).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungs- und Konkursamt A.________ vollzog in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 (Gruppe Nr. 2) die Pfändung. Es ermittelte ein monatliches Einkommen der Schuldnerin von Fr. 4'973.50 (Suva-Leistungen plus Alimente für die minderjährige Tochter) und eine pfändbare Quote von Fr. 738.30 (Existenzmininimumsberechnung vom 8. Dezember 2004; Pfändungsanzeige vom 9. Dezember 2004). Dabei wurde der Notbedarf wie folgt festgesetzt: Grundbetrag von Fr. 1'250.--, Kinderzuschläge von Fr. 750.-- (für die Töchter Y.________, geb. 2000, und Z.________, geb. 1986), Mietzins von Fr. 1'350.-- verringert um die Anteile der Tochter Z.________ und des Sohnes W.________ von ingesamt Fr. 480.--; Krankenkassenprämien (für die Schuldnerin und die Kinder Y.________, Z.________ und W.________) von Fr. 845.20, moralische Unterstützung der volljährigen Tochter V.________ im Umfang von Fr. 180.--, Kosten für Auto und Parkplatz von insgesamt Fr. 340.--. Gegen diese Existenzminimumsberechnung erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mit Entscheid vom 22. Februar 2005 abwies.

X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. März 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Existenzminimumsberechnung sei dahingehend abzuändern, dass keine Anteile der Kinder über das (mit der Schuldnerin) Vereinbarte hinaus berücksichtigt werden (Rechtsbegehren Ziff. 1 erster Teil), dass Zuschläge zum Grundnotbedarf zur Deckung des Existenzminimums der Kinder berücksichtigt werden (Rechtsbegehren Ziff. 1 zweiter Teil) und dass ein Kinderzuschlag zum Grundnotbedarf im Umfang der an die Tochter geleisteten und als Einkommen aufgerechneten Alimente berücksichtigt wird (Rechtsbegehren Ziff. 2). Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Der Entscheid der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes sowie wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1).

2.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Aufsichtsbehörde im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 12 BV und damit von Art. 93 Abs. 1 SchKG vor, mit welchem der verfassungsrechtliche Anspruch auf Existenzsicherung im Rahmen der Schuldbetreibung konkretisiert wird. Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen nur soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist.

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Tochter Z.________ mit ihrem monatlichen Verdienst von Fr. 1'050.-- zur Deckung ihrer Bedürfnisse selber Fr. 25.-- über ihre Einnahmen hinaus benötige und für eine Berücksichtigung eines Anteils ihrerseits von Fr. 400.-- zugunsten der Mutter kein Raum bleibe. Was ihren Sohn W.________ anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin Ähnliches vor: Er benötige bei einem Arbeitslosengeld von Fr. 1'100.-- zur Deckung seiner Bedürfnisse selber noch Fr. 265.-- über den genannten Betrag hinaus, so dass nicht zusätzlich zu seiner Leistung von Fr. 250.-- ein Anteil zugunsten der Mutter zu berücksichtigen sei. Die vorliegende Existenzminimumsberechnung führe dazu, dass ihre Kinder von der Fürsorge unterstützt werden müssten.

3.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass Z.________ mündig ist, ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 1'358.-- hat und bei der Beschwerdeführerin wohnt. Die Vorinstanz hat gestützt auf diese - verbindlich festgestellten (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ) - Tatsachen erwogen, dass nicht zu beanstanden sei, wenn das Betreibungsamt einen Anteil von Z.________ von Fr. 400.-- an die Wohnkosten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Was den Sohn anbelangt, so hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass W.________ mündig ist, ein monatliches Arbeitslosengeld von Fr. 1'100.-- hat und ebenfalls bei der Beschwerdeführerin wohnt. Die Vorinstanz hat hier gefolgert, dass nicht zu beanstanden sei, wenn das Betreibungsamt einen Anteil von W.________ von Fr. 80.-- an die Wohnkosten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.

3.2 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde das Ermessen bei der Festsetzung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (vgl. Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 SchKG ) gesetzwidrig ausgeübt habe, wenn sie die Wohnkosten um einen Beitrag der mündigen und erwerbstätigen bzw. Arbeitslosengeld beziehenden Kinder (Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 26 u. 35 zu Art. 93 SchKG ) im Umfang von Fr. 400.-- (Anteil Z.________) und Fr. 80.-- (Anteil W.________) gekürzt hat. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen gesetzwidrig betätigt habe, wenn sie die Notbedarfsberechnung des Betreibungsamtes, in der keine freiwilligen Leistungen (vgl. BGE 70 III 22 S. 23 f.; Vonder Mühll, a.a.O., N. 29 zu Art. 93 SchKG ) an diese beiden mündigen und erwerbstätigen bzw. Arbeitslosengeld beziehenden Kinder berücksichtigt worden sind, geschützt hat. Auf die insoweit nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

4. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Betreibungsamt habe Alimente für die Tochter wohl zu ihrem Einkommen rechnen dürfen, hingegen hätte es auch einen Kinderzuschlag zu ihrem Grundnotbedarf in gleicher Höhe gewähren müssen.

4.1 Auf den Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 3 BV verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, in der Existenzminimumsberechnung sei ein Kinderzuschlag in der Höhe der Kinderalimente zu berücksichtigen, geht sie fehl. Lebt ein alleinerziehender Elternteil mit unmündigen Kindern zusammen, denen gegenüber der nicht obhutsberechtigte Elternteil zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, sind in der Notbedarfsberechnung des obhutsberechtigten Schuldners keine Grundbeträge für die Kinder einzusetzen, und die Kinderalimente dürfen bei seinem Einkommen nicht aufgerechnet werden ( BGE 115 Ia 325 E. 3a S. 326; Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 646 und 647). Denn aus dem Kinderunterhaltsbeitrag, welcher dem Kind, nicht dem obhutsberechtigten Elternteil zusteht ( Art. 289 Abs. 1 ZGB ), ist der Lebensbedarf des Kindes, also auch sein aus dem Grundbetrag zu bestreitender Notbedarf zu decken (Bühler, a.a.O.).

4.3 Aus dem angefochtenen Entscheid und der Existenzminimumsberechnung geht allerdings hervor, dass - entgegen der dargelegten Regel - die Alimente der minderjährigen Tochter Y.________ im Umfang von Fr. 850.-- beim Einkommen der Beschwerdeführerin aufgerechnet worden sind. Bleibt zu prüfen, ob ein Anlass zum Einschreiten von Amtes wegen ( Art. 22 SchKG ) besteht, weil offensichtlich Vermögen, das einer Drittperson gehört, gepfändet worden wäre (vgl. BGE 106 III 130 E. 1 S. 132). Das ist nicht der Fall. Das Betreibungsamt hat einen Kinderzuschlag von Fr. 250.-- betreffend Y.________ und einen Kinderzuschlag von Fr. 500.-- betreffend Z.________, welche ebenfalls Alimente erhält (die nicht beim Einkommen der Beschwerdeführerin aufgerechnet worden sind), eingesetzt. Sodann hat es beim Zuschlag für Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 845.20 u.a. auch die Prämien der volljährigen und erwerbstätigen bzw. Arbeitslosengeld beziehenden Kinder Z.________ und W.________ eingeschlossen, wofür - wie bereits die Aufsichtsbehörde festgehalten hat - kein Grund ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die beim Einkommen der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgerechneten Alimente von Y.________ im Umfang von Fr. 850.-- durch nicht gerechtfertigte Zuschläge zum Grundbedarf zumindest ausgeglichen sein dürften. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: