Non-Extendable Appeal Deadline in Debt Enforcement Matters
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who requested an extension of the deadline to file a complaint with the supervisory authority for debt collection due to illness. The request was denied by the Cantonal Court, stating that the deadline was a non-extendable statutory one. The individual subsequently filed a complaint against this decision, arguing that their health condition hindered their ability to submit a proper complaint within the timeframe. The court clarified that the notification from the Cantonal Court was a procedural decision and not subject to appeal. As a result, the court found that the individual could not challenge the decision and held them responsible for the procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG; Non-Extendable Appeal Deadline in Debt Enforcement Matters: The request was denied by the Cantonal Court, stating that the deadline was a non-extendable statutory one. The individual subsequently filed a complaint against this decision, arguing that their health condition hindered their ability to submit a proper complaint within the timeframe. The court clarified that the notification from the Cantonal Court was a procedural decision and not subject to appeal. As a result, the court found that the individual could not challenge the decision and held them responsible for the procedural costs.
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KI-generiertThis provision, concerning the deadline for appeal, is cited in the reasoning when explaining why the appeal itself addressed a non-appealable decision and why the appeal was rejected.
This provision defining the appeal to the Federal Tribunal is cited in the reasoning when explaining why the decision of the cantonal authority was not appealable under this article.
This provision defining the appeal to the Federal Tribunal is cited in the reasoning when explaining why the decision of the cantonal authority was not appealable under this article.
This provision determines the imposition of court costs on the appellant, as explicitly mentioned in the considerations.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.34/2005/bnm
Urteil vom 19. April 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Fristerstreckungsgesuch,
Beschwerde gegen das Schreiben des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. März 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Am 25. Februar 2005 ersuchte X._______ das Kantonsgericht von Graubünden, die Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG zur Einreichung einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde infolge Krankheit zu erstrecken. Am 1. März 2005 teilte der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden dem Gesuchsteller mit, dass die genannte Frist eine gesetzliche sei, welche nicht erstreckbar sei. Die Beschwerde müsse daher innert 10 Tagen seit Erhalt der fraglichen Verfügung des Betreibungsamtes eingereicht werden.
Mit Eingabe vom 4. März 2005 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen die Mitteilung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. März 2005 eingereicht. Er ersucht ferner um aufschiebende Wirkung und um kostenfreie Durchführung des Verfahrens mangels Einkommen und Vermögen.
2. Als Begründung führt der Beschwerdeführer an, er sei juristischer Laie und es könne ihm nicht zugemutet werden, mit hohem Fieber eine Beschwerde sachgerecht und einwandfrei begründet kurzfristig einzureichen. Die Fristerstreckung sei ihm nach seiner Ansicht nach willkürlich verweigert worden.
Bei der Mitteilung des Kantonsgerichtspräsidenten handelt es sich nicht um einen materiellen Entscheid, der eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren selbst zum Gegenstand hat, sondern um eine prozessleitende Entscheidung. Als solche kann diese nicht mit Beschwerde gemäss Art. 18 und 19 SchKG angefochten werden ( BGE 101 III 1 E. 2 S. 6). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
Im Übrigen hat die erkennende Kammer dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid 7B.8/2005 vom 4. Februar 2005 eröffnet, dass die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gesetzliche Fristen sind ( Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG ), welche nicht verlängert werden können (vgl. dazu BGE 126 III 30 ff.).
3. Die erkennende Kammer hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren 7B.8/2005 die Verfahrenskosten gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG auferlegt, weil ihm bereits im Urteil vom 27. September 2004 zur Kenntnis gebracht worden ist, dass eine Erstreckung der Beschwerdefristen nicht möglich ist. Weil der Beschwerdeführer dem keine Beachtung schenkt, muss ihm Mutwilligkeit vorgeworfen werden. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen.
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: