Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.34/2004 KI-generiert

Federal Court Dismisses Debt Enforcement Appeal Lacking Federal Law Violation Claim

Geschäftsnummer 7B.34/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against a decision related to the distribution of funds following a bankruptcy procedure. After the local enforcement office issued a "collocation plan and distribution list," the individual contested this decision at the district court level, which was dismissed. The upper court also rejected the subsequent appeal, confirming that the distribution was valid as the creditors were fully satisfied before the specified deadline, and that no formal signature from the enforcement officer was necessary for the accounting process. The complainant escalated the matter to the federal court, seeking to overturn the earlier decisions, but did not adequately address the legal reasoning provided by the prior courts in their submission. Ultimately, the federal court decided not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Federal Court Dismisses Debt Enforcement Appeal Lacking Federal Law Violation Claim: After the local enforcement office issued a "collocation plan and distribution list," the individual contested this decision at the district court level, which was dismissed. The upper court also rejected the subsequent appeal, confirming that the distribution was valid as the creditors were fully satisfied before the specified deadline, and that no formal signature from the enforcement officer was necessary for the accounting process. The complainant escalated the matter to the federal court, seeking to overturn the earlier decisions, but did not adequately address the legal reasoning provided by the prior courts in their submission. Ultimately, the federal court decided not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Schadenregulierung Schadenersatzbemessung Lohnpfändung Einstellung des Konkursverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as the basis indicating that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the basis indicating that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis indicating that no party compensation is awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.34/2004 /rov

Urteil vom 12. März 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Kollokationsplan/Verteilungsliste,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 18. Februar 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. In der Pfändung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Uster Z.________ am 10. Januar 2004 die mit "Kollokationsplan und Verteilungsliste" überschriebene Verfügung zu. Z.________ reichte am 19. Januar 2004 beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein, welche am 22. Januar 2004 abgewiesen wurde. Der von Z.________ dagegen eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 18. Februar 2004 ebenfalls abgewiesen.

Z.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde vom 26. Februar 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1

Das Obergericht führt aus, die untere Aufsichtsbehörde habe erwogen, vorliegend sei die Erstellung von Kollokationsplan und Verteilungsliste nicht notwendig gewesen, weil beide Gläubiger der Pfändungsgruppe vor Ablauf des Pfändungsjahres vollständig befriedigt worden seien. Letztlich habe das Betreibungsamt Uster damit die Abrechnung der Einkommenspfändung vorgenommen, auf Grund welcher es die Gläubiger ausbezahlt habe. Für eine derartige Abrechnung sei die Unterschrift des Betreibungsbeamten nicht Gültigkeitsvoraussetzung. Es seien keine Vorschriften verletzt, die im öffentlichen Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden seien. Dem sei beizupflichten. Es bestehe kein Grund, bei einer Abrechnung der Einkommenspfändung die Unterzeichnung durch das Betreibungsamt zu verlangen. Das habe die Kammer bereits in früheren, vom Rekurrenten eingeleiteten Rekursverfahren festgehalten. Es bestehe keine Veranlassung, heute von dieser Auffassung abzuweichen.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der schwer verständlichen Eingabe mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander. Dagegen macht er unter anderem Schadenersatzansprüche wegen nichtigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungen geltend und reiht zusammenhanglos Bemerkungen zu verschiedenen Themen aneinander und zitiert Titel von in den Tageszeitungen veröffentlichten Gerichtsurteilen. Damit wird in keiner Weise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan, inwiefern mit dem angefochtenen Beschluss Bundesrecht verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

3.2 Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: