Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.31/2006 KI-generiert

Mortgagor's Revision Application Regarding Forced Sale Dismissed for Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer 7B.31/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a compulsory debt collection process initiated against a debtor who co-owned a property, which was sold at a public auction. The debtor contested the enforcement of this sale, seeking to have it annulled, but the supervisory authority upheld the auction results. The debtor then appealed to a higher court, which dismissed the appeal due to insufficient justification. Subsequently, the debtor filed a request for revision of this court's decision, but did not meet the necessary formal requirements or provide sufficient new evidence to warrant a revision, leading the tribunal to reject the request.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 141 lit. a OG, Art. 136 OG, Art. 140 OG, Art. 81 OG, Art. 137 lit. b OG; Mortgagor's Revision Application Regarding Forced Sale Dismissed for Lack of Statutory Grounds: Sie bringt als Erstes vor, eine Revision sei gerechtfertigt, weil die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft eine Vernehmlassung hätte einreichen müssen. Abgesehen davon, dass dieser Sachverhalt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 und 137 OG darstellt, ist es der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gemäss Art. 81 OG frei gestellt, ob sie Vernehmlassungen einholen und weitere Akten beiziehen will. Im vorliegenden Fall hat sie keine Vernehmlassung eingeholt.

Schlagwörter

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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Februar 2006 (7B.11/2006) Revision eines Entscheids Eigentumsübertragung gesetzliche Voraussetzungen Grundpfandverwertungsverfahren Recht auf Besitzkehrung Zwangsverwertung von Grundstücken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 79 Abs. 1 OG
Februar 2006 mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG nicht ein.
Art. 141 lit. a OG
Damit ist die 30-tägige Frist für das Revisionsgesuch gewahrt ( Art. 141 lit. a OG ).
Art. 136 OG
Gemäss Art. 136 OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig: Bei unrichtiger Besetzung des Gerichts, Verletzung von Ausstandsvorschriften sowie Nichtbeachtung ausserordentlicher kantonaler Rechtsmittel oder staatsrechtlichen Beschwerden (lit.
Art. 140 OG
Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich genannt werden ( Art. 140 OG ).
Art. 81 OG
136 und 137 OG darstellt, ist es der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gemäss Art. 81 OG frei gestellt, ob sie Vernehmlassungen einholen und weitere Akten beiziehen will.
Art. 137 lit. b OG
136 OG übersehen haben soll; und sie hat auch keine neue erhebliche Tatsache vorgebracht, die sie nicht schon im früheren Verfahren hätte vorbringen können ( Art. 137 lit. b OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 143 Abs. 1 OG
Demnach erkennt die Kammer nach Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.31/2006 /bnm

Urteil vom 29. März 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Februar 2006 (7B.11/2006).

Sachverhalt:

A. Das Betreibungsamt A.________ verwertete in der Grundpfandbetreibung Nr. 1 (Schuldner und Pfandeigentümer: X.________ und Y.________) durch öffentliche Steigerung vom xxxx 2005 das Grundstück Parzellen-Nr. 2, Grundbuch B.________, und schlug es Z.________ zu. Gegen die Verwertung gelangte X.________ am 3. September 2005 an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung der Zwangsverwertung. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Auf die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Februar 2006 mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG nicht ein.

B. Gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Februar 2006 hat X.________ ein Revisionsgesuch eingereicht und stellt sinngemäss den Antrag, dieses Urteil aufzuheben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Gesuchstellerin hat das Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 8. Februar 2006 in Empfang genommen und das bei der Post am 20. Februar 2006 aufgegebene Revisionsgesuch ist am 21. Februar 2006 beim Bundesgericht eingegangen. Damit ist die 30-tägige Frist für das Revisionsgesuch gewahrt ( Art. 141 lit. a OG ).

2.

2.1

Gemäss Art. 136 OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig: Bei unrichtiger Besetzung des Gerichts, Verletzung von Ausstandsvorschriften sowie Nichtbeachtung ausserordentlicher kantonaler Rechtsmittel oder staatsrechtlichen Beschwerden (lit. a); bei Missachtung der Bindung an Parteianträge (lit. b); bei Nichtbeachtung von Parteianträgen materieller Art (lit. c); bei übersehenen Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich und für den materiellen Entscheid erheblich sind (lit. d). Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich genannt werden ( Art. 140 OG ). Es genügt daher nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Elisabeth Escher, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28 S. 282). Die Gesuchstellerin hält sich nicht an diese formellen Voraussetzungen und nennt keinen der soeben gemäss Art. 136 OG genannten Revisionsgründe.

Sie bringt als Erstes vor, eine Revision sei gerechtfertigt, weil die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft eine Vernehmlassung hätte einreichen müssen. Abgesehen davon, dass dieser Sachverhalt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 und 137 OG darstellt, ist es der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gemäss Art. 81 OG frei gestellt, ob sie Vernehmlassungen einholen und weitere Akten beiziehen will. Im vorliegenden Fall hat sie keine Vernehmlassung eingeholt.

Sodann trägt die Gesuchstellerin vor, der Bankpräsident der Bank S.________ habe ihr schriftlich mitgeteilt, dass die Hypothekarzinsen bis zum 30. Juni 2005 bezahlt worden seien. Auch dieses Vorbringen beschlägt keinen Revisionsgrund, sondern bezieht sich auf den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, was nicht mehr nach der Grundstücksteigerung beanstandet werden kann (E. 2.4 des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Februar 2006). Das Gleiche gilt auch für die Forderung der Sozialhilfebehörde B.________. Im Weiteren stellt auch der Einwand, dass der neue Eigentümer der Liegenschaft noch nicht im Grundbuch eingetragen worden sei, keinen Revisionsgrund dar.

2.2 Die Gesuchstellerin hat nach dem Ausgeführten keine Tatsache angeführt, welche das Bundesgericht im Sinne von Art. 136 OG übersehen haben soll; und sie hat auch keine neue erhebliche Tatsache vorgebracht, die sie nicht schon im früheren Verfahren hätte vorbringen können ( Art. 137 lit. b OG ). Das Revisionsbegehren erweist sich somit als unzulässig.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt die Kammer nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: