Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.30/2006 KI-generiert

Federal Court Refusal for Revision Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 7B.30/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A request was submitted for the revision of a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding a case involving debt collection and bankruptcy proceedings. The applicant did not meet the stipulated conditions for the revision, including failing to pay the required advance costs by the extended deadline. Additionally, previous requests made by the applicant were dismissed, leading the Tribunal to conclude that the revision request was inadmissible, resulting in the imposition of court fees on the applicant. The Tribunal indicated that it would consider any further similar submissions as abusive and handle them without response.

Legislator-Regeste

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Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Federal Court Refusal for Revision Due to Unpaid Cost Advance: Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Konkursamt Uster und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Rüge verfassungsmässiger Rechte verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 150 Abs. 4 OG
dass auf das vorliegende Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG ) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art.
Art. 156 Abs. 1 OG
4 OG ) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.30/2006 /blb

Urteil vom 6. April 2006

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils

vom 13. Dezember 2005 (7B.189/2005).

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Eingabe von X.________ vom 17. Februar 2006, mit welcher er um Revision des Urteils 7B.189/2005 des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2005 ersucht,

in Erwägung,

dass mit Beschluss vom 2. März 2006 auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht eingetreten und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist,

dass der Gesuchsteller den auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der ihm mit Beschluss vom 2. März 2006 verlängerten Vorschussfrist nicht geleistet hat, sondern dem Bundesgericht eine weitere Eingabe zukommen liess, worin er ein erneutes Revisionsgesuch ankündigt,

dass auf das vorliegende Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist ( Art. 150 Abs. 4 OG ) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass das Bundesgericht sich in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingabe in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Konkursamt Uster und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2006

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: