Debtor's Appeal Against Debt Enforcement Dismissal Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual regarding a court decision from a higher cantonal court, which had dismissed a request for the rescheduling of a legal hearing and for the rejection of certain judicial officers. The complaint claimed that the previous decision upheld by the higher court was unjust. The individual sought to overturn this decision and restore a prior deadline to submit documents but encountered issues pertaining to the admissibility of the complaint due to procedural errors and missed deadlines. The tribunal noted that the further appeals were not permitted in this context and deemed the individual’s subsequent motions, including requests for recusal of judges and appeals against procedural rulings, to be abusive, leading to cost penalties for the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 19 SchKG, Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Against Debt Enforcement Dismissal Inadmissible: The complaint claimed that the previous decision upheld by the higher court was unjust. The individual sought to overturn this decision and restore a prior deadline to submit documents but encountered issues pertaining to the admissibility of the complaint due to procedural errors and missed deadlines. The tribunal noted that the further appeals were not permitted in this context and deemed the individual’s subsequent motions, including requests for recusal of judges and appeals against procedural rulings, to be abusive, leading to cost penalties for the complainant.
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KI-generiertThis provision is not explicitly cited in the dispositive, but the imposition of costs in point 3 is based on Art. 20a Abs. 1 SchKG, which is included.
Cited to establish that decisions on provisional remedies (Rechtsöffnung) are judicial matters, excluding the ordinary debt enforcement appeal.
Cited to define the only possible object of appeal against a decision of a superior cantonal supervisory authority regarding debt enforcement matters.
The appeal was declared inadmissible because the decision concerned a matter of debt enforcement and bankruptcy (Rechtsöffnung) which is subject to appeal under Art. 19 SchKG, but the requirements for such an appeal were not met.
The appellant was ordered to bear the court costs due to vexatious conduct (Mutwilligkeit).
Cited to establish that decisions on provisional remedies (Rechtsöffnung) are judicial matters, excluding the ordinary debt enforcement appeal.
Cited to identify the subject matter of the original decision (Rechtsöffnung).
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.3/2004 /rov
Urteil vom 9. Februar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2003 (PN030262/U/Wi).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2003 des Obergerichts Zürich, III. Zivilkammer, womit auf das Gesuch von Z.________ um Neuansetzung der Rechtsöffnungsverhandlung sowie auf das Ablehnungsbegehren nicht eingetreten wurde;
in die Eingabe von Z.________ vom 5. Januar 2004, womit der Beschwerdeführer (neben dem Begehren um Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesgerichts und dem Gesuch um aufschiebende Wirkung) im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 29. Oktober 2003 und die Gutheissung des Gesuchs um Fristwiederherstellung verlangt;
in Erwägung,
dass die vom Beschwerdeführer einmal mehr gestellten Begehren um Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesgerichts missbräuchlich sind, weshalb darauf nicht eingetreten wird, und dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer seinerzeit gegen mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen anhängig gemachte Zivilprozess letztinstanzlich mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil vom 4. September 2001 (5P.278/2001) beendet worden ist;
dass gegen Urteile betreffend die Rechtsöffnung ( Art. 80 ff. SchKG ) die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich bei der Rechtsöffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG );
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG - als einzig mögliches Anfechtungsobjekt - nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann ( BGE 122 III 34 E. 1 S. 35);
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. September 2003, mit welcher infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten worden ist, beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Wiederherstellung der Frist gestellt hat, und das Obergericht, III. Zivilkammer, den angefochtenen Beschluss als Gerichtsbehörde gefällt hat;
dass aus diesen Gründen gegen den angefochtenen Beschluss die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG unzulässig ist;
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ergriffen hat und daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden könnte, weil die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 89 Abs. 1 OG ) für den am 12. November 2003 (Empfangsbescheinigung) zugestellten Beschluss mit der am 5. Januar 2003 der Post übergebenen Beschwerde nicht eingehalten ist;
dass die staatsrechtliche Beschwerde im Übrigen auch an den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG scheitern würde, wonach klar und kurz gefasst darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 125 I 71 E. 1c S. 76);
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird;
dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der obergerichtliche Beschluss ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat ( Art. 20a Abs. 1 SchKG );
dass die erkennende Kammer sich vorbehält, in dieser Sache weitere Eingaben des Beschwerdeführers in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen;
erkannt:
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch den Bezirksrat Dielsdorf, Postfach 273, 8157 Dielsdorf) und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: