Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.3/2002 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Eviction from Bankrupt Estate Ruled Inadmissible Due to Missed Appeal Deadline.

Geschäftsnummer 7B.3/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual facing bankruptcy was ordered by the bankruptcy office to vacate premises occupied by his medical practice. Following this notice, he filed complaints against both the municipal authority and the bankruptcy office, seeking to prevent enforcement of the eviction and requesting a decision on his application to waive the eviction. However, both the lower court and the upper supervision authority rejected his complaints. After receiving the upper court's decision, the individual submitted another complaint to the Federal Tribunal, but this was deemed late, and the court ruled that it would not consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 56 SchKG, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG, Art. 34 Abs. 2 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Against Eviction from Bankrupt Estate Ruled Inadmissible Due to Missed Appeal Deadline: Following this notice, he filed complaints against both the municipal authority and the bankruptcy office, seeking to prevent enforcement of the eviction and requesting a decision on his application to waive the eviction. However, both the lower court and the upper supervision authority rejected his complaints. After receiving the upper court's decision, the individual submitted another complaint to the Federal Tribunal, but this was deemed late, and the court ruled that it would not consider the appeal.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Fristversäumnis Konkursmasse Schuldbetreibung Aufsichtsbeschwerde Pflichtverletzung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish the ten-day deadline for the appeal.

Art. 56 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning to determine the start and end of the debt enforcement holidays, which influenced the timeliness assessment.

Art. 63 SchKG

Cited in the reasoning regarding the running of deadlines during debt enforcement holidays.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.3/2002/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

17. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Dezember 2001 (NR010098/U),

betreffend

Vollstreckung der Ausweisung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- Im Rahmen des gegen ihn hängigen Konkurses wurde A.________ auf Verlangen des Konkursamtes X.________ durch das Gemeindeammannamt Y.________ mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 aufgefordert, die Räume, die in der zur Konkursmasse gehörenden Überbauung Z.________ in Y.________ durch seine Arztpraxis belegt seien, unverzüglich zu verlassen. Für den Weigerungsfall wurde ihm auf den 7. November 2001, 14.00 Uhr, die Zwangsvollstreckung in Aussicht gestellt.

A.________ führte Beschwerde gegen diese Anzeige und beantragte, es sei das Gemeindeammannamt anzuweisen, den Zwangsvollzug der Ausweisung zu unterlassen, und das Konkursamt anzuweisen, vorerst über den Antrag auf Verzicht auf Ausweisung zu entscheiden, den er bei diesem gestellt habe. Das Bezirksgericht W.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beschloss am 19. November 2001, dass die Beschwerde über das Gemeindeammannamt Y.________ abgewiesen werde und dass diejenige über das Konkursamt X.________ abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei.

Den von A.________ hiergegen eingereichten Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Dezember 2001 ab.

A.________ bzw. sein damaliger Rechtsvertreter nahm den Beschluss des Obergerichts am 17. Dezember 2001 in Empfang.

Mit einer vom 31. Dezember 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe (in der er das Datum des kantonalen Entscheids versehentlich mit dem 12. Dezember 2001 angibt) führt er Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.

Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Am 18. Dezember 2001 begannen die (Weihnachts-)Betreibungsferien zu laufen, die am 1. Januar 2002 ihr Ende nahmen ( Art. 56 Ziff. 2 SchKG ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das gemäss dieser Bestimmung geltende Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen während Betreibungsferien indessen nur insofern an eine Aufsichtsbehörde, als diese selbstständig in das Verfahren eingreift und den Betreibungsbeamten zur Vornahme einer Betreibungshandlung anweist; wo die Aufsichtsbehörde lediglich entscheidet, ob eine bei ihr eingereichte Beschwerde begründet ist oder nicht, liegt keine Betreibungshandlung im einschlägigen Sinne vor. Aus dem Zusammenhang zwischen Art. 63 SchKG (Fristenlauf während der Betreibungsferien) und den Bestimmungen über Betreibungsferien und Rechtsstillstand ( Art. 56 SchKG ) hat die erkennende Kammer weiter geschlossen, dass Art. 63 SchKG bei der Zustellung eines Entscheids, in dem die kantonale Aufsichtsbehörde bloss über die Begründetheit einer Beschwerde befunden hat, nicht zum Tragen komme (zum Ganzen BGE 115 III 6 E. 4 und 5 S. 9 ff. und 115 III 11 E. 1 S. 12 ff.).

b) Der angefochtene Entscheid beschränkt sich darauf, den vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. November 2001 eingereichten Rekurs als unbegründet abzuweisen. Nach dem oben Ausgeführten ist der Lauf der Frist zu seiner Anfechtung bei der erkennenden Kammer durch die Weihnachtsbetreibungsferien daher nicht beeinflusst worden. Ebenso wenig ist die Beschwerdefrist etwa durch die Gerichtsferien ( Art. 34 Abs. 1 lit. c OG ) erstreckt worden (vgl. Art. 34 Abs. 2 OG ). Es gelten mithin die allgemeinen Grundsätze: Der erste Tag der mit der Entgegennahme des angefochtenen Entscheids (17. Dezember 2001) ausgelösten Zehntagefrist ( Art. 19 Abs. 1 SchKG ) war der 18. Dezember 2001 und der letzte der 27. Dezember 2001. Die erst am 31. Dezember 2001 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist demnach verspätet.

3.- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt X.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 17. Januar 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: