Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.271/2003 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Complete Wage Garnishment Dismissed Due to Lack of Cooperation

Geschäftsnummer 7B.271/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debt collection procedure where a specific amount of the complainant's monthly income was subject to wage garnishment, initiated by a debt collection office. In May 2003, an amount of CHF 600 was garnished from the complainant’s salary, and a provision allowed the complainant to pay the garnished amount directly to the office to avoid further garnishment from the employer, which he failed to do. A subsequent garnishment of the entire net salary was enforced in September 2003 due to non-compliance. The complainant challenged the enforcement decisions through various appeals, arguing procedural issues and violations concerning the limit on garnishment relative to his existential needs. After multiple rejections of his appeals by lower courts, the case was brought to the Federal Tribunal for review, where the complainant sought annulment of the garnishment and compensation for associated troubles.

Legislator-Regeste

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Art. 80 OG, Art. 99 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m; Debtor's Appeal Against Complete Wage Garnishment Dismissed Due to Lack of Cooperation: In May 2003, an amount of CHF 600 was garnished from the complainant’s salary, and a provision allowed the complainant to pay the garnished amount directly to the office to avoid further garnishment from the employer, which he failed to do. A subsequent garnishment of the entire net salary was enforced in September 2003 due to non-compliance. The complainant challenged the enforcement decisions through various appeals, arguing procedural issues and violations concerning the limit on garnishment relative to his existential needs. After multiple rejections of his appeals by lower courts, the case was brought to the Federal Tribunal for review, where the complainant sought annulment of the garnishment and compensation for associated troubles.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Konkursverfahren Betreibungsbegehren Beweislosigkeit Vollstreckungsaufschub Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 OG
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht ( Art. 80 OG ).
Art. 99 SchKG
Cited by the lower court in the reasoning regarding the security measure taken by the bailiff office, although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Mit diesem Einwand stellt sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der oberen Aufsichtsbehörde, an welche das Bundesgericht gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
mit Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E.
Art. 79 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
Um die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, hätte der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde einreichen müssen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 61 SchKG
Cited in the reasoning when discussing the appellant's claim regarding the suspension of proceedings due to illness.
Art. 36 SchKG
Cited by the lower court in the reasoning regarding the suspensive effect of the appeal, which the appellant failed to challenge adequately.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not present in the text. The text uses 'OG' (old procedural code) and 'SchKG'.

Art. 64 LTF

This provision is not present in the text. The text uses 'OG' (old procedural code) and 'SchKG'.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not present in the text. The text uses 'OG' (old procedural code) and 'SchKG'.

Art. 93 LTF

This provision is not present in the text. The text uses 'OG' (old procedural code) and 'SchKG'.

Art. 20a SchKG

Cited in the final reasoning section indicating that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 36 SchKG

Cited by the lower court in the reasoning regarding the suspensive effect of the appeal, which the appellant failed to challenge adequately.

Art. 61 SchKG

Cited in the reasoning when discussing the appellant's claim regarding the suspension of proceedings due to illness.

Art. 99 SchKG

Cited by the lower court in the reasoning regarding the security measure taken by the bailiff office, although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the final reasoning section indicating that the appeal proceedings are generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the final reasoning section indicating that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.271/2003 /rov

Urteil vom 28. Januar 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Lohnpfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, vom 4. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A. A.a In der Pfändungsgruppe Nr. 20303117 des Betreibungsamts Rothrist wurde am 6. Mai 2003 vom monatlichen Einkommen des Z.________ Fr. 600.-- gepfändet. Die Pfändung wurde im Beisein des Schuldners und seines Bevollmächtigten vollzogen. In der Pfändungsurkunde wurde Folgendes vermerkt:

"Von einer Lohnpfändung an den Arbeitgeber wird abgesehen, wenn der Schuldner dem Betreibungsamt den gepfändeten Betrag jeweils einen Monat im Voraus abliefert. Sollte er aber den Verpflichtungen nicht nachkommen, so wird ohne vorherige Mahnung sofort die Anzeige an den Arbeitgeber erlassen."

A.b Die Pfändung wurde in der genannten Gruppe für die Betreibung Nr. xxx im Betrag von Fr. 6'093.-- und für die Betreibung Nr. yyy im Betrag von Fr. 475.55 vorgenommen.

A.c Am 15. September 2003 erliess das Betreibungsamt Rothrist die Anzeige betreffend Lohnpfändung und verfügte, dass der gesamte Nettoverdienst inkl. Spesen gepfändet werde. Mit der weiteren Verfügung vom 5. November 2003 des Betreibungsamtes Rothrist wurde erklärt, dass die Lohnpfändung mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden könne.

B. B.a Am 20. September 2003 reichte Z.________ Beschwerde beim Gerichtspräsidium Zofingen als untere Aufsichtsbehörde ein und beantragte u.a., es sei dem Betreibungsamt Rothrist die Lohnpfändung an seinem Arbeitsort in Olten zu untersagen.

Die untere Aufsichtsbehörde forderte den Beschwerdeführer am 22. September 2003 auf, die von ihm für die Pfändung bereitzustellenden Vermögensgegenstände zu nennen und weitere Einkommensbestandteile und entsprechende Auslagen anzugeben.

Mit Entscheid vom 4. November 2003 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 100.-- sowie die Verfahrenskosten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe innert der angesetzten Frist die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht, weshalb die Beschwerde mangels Substanziierung abzuweisen sei.

B.b Die von Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, am 4. Dezember 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde wegen mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse von Fr. 200.-- auferlegt, und er wurde verpflichtet, die obergerichtlichen Gebühren von Fr. 400.-- zu bezahlen.

C. Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 24. Dezember 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückgängigmachung der Lohnpfändung und die Rückerstattung der gepfändeten Löhne samt Zinsen und Unkosten. Ferner verlangt er, ihm für Umtriebe eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu Lasten des Betreibungsamtes Rothrist zuzusprechen.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht ( Art. 80 OG ). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Obergericht führt aus, das Betreibungsamt habe mit Pfändungsvollzug vom 6. Mai 2003 einen Betrag von Fr. 600.-- vom monatlichen Einkommen des Betreibungsschuldners gepfändet. Es habe eine sogenannte stille Lohnpfändung verfügt, welche von der Praxis gebilligt werde, sofern der Schuldner glaubhaft verspreche, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selbst abzuliefern und zudem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Gruppe beibringe, wonach diese mit der Selbstablieferung auf Zusehen hin einverstanden seien. Die gepfändete Lohnquote sei vom Schuldner jedoch nicht abgeliefert worden. Mangels Angaben des Schuldners hätte die untere Aufsichtsbehörde auch nicht prüfen können, ob die Pfändung krass in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen habe. Das Betreibungsamt habe in der Folge mit Verfügung vom 15. September 2003 den gesamten Nettoverdienst des Schuldners beim Arbeitgeber Y.________ AG, "gepfändet". Dieses Vorgehen habe sich für das Betreibungsamt aufgedrängt, da der Schuldner keine Angaben zum Einkommen und Existenzminimum gemacht und ausserdem entgegen seinem Versprechen die gepfändete Lohnquote nicht abgeliefert habe. Es handle sich dabei um eine Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 99 SchKG . In den Monaten September und Oktober 2003 seien beim Betreibungsamt insgesamt Fr. 9'168.50 eingegangen. Das Betreibungsamt habe bis anhin trotz Aufforderung an den Schuldner noch keine Abrechnung erstellen können.

1.2 Der Beschwerdeführer erhebt dagegen folgende Einwände:

1.2.1 Er rügt vorerst, es treffe nicht zu, dass eine stille Lohnpfändung vorgenommen worden sei, denn es sei eine Lohnpfändung am 15. September 2003 verfügt worden. Mit diesem Einwand stellt sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der oberen Aufsichtsbehörde, an welche das Bundesgericht gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 81 OG ; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Gemäss E. 1.1 hiervor ist eine Lohnpfändung erst verfügt worden, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht an die "stille" Abmachung gehalten hatte. Die Rüge ist haltlos und zudem unzulässig.

1.2.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei in Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen der gesamte Lohn gepfändet und in das Existenzminimum eingegriffen worden.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid, insbesondere mit dem an ihn gerichteten Vorwurf der fehlenden Mitwirkungspflicht und der deswegen gestützt auf Art. 99 SchKG verfügten Pfändung des gesamten Nettoverdienstes beim Arbeitgeber, nicht einmal ansatzweise auseinander. Auf die Vorwürfe kann deshalb nicht eingetreten werden. Um die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, hätte der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde einreichen müssen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 81 und 84 OG ). Der Vorwurf, dass ein anderer Sachverhalt beurteilt als geschildert worden sei, kann somit nicht gehört werden.

1.2.3 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, obwohl er den Behörden bekanntgegeben habe, dass er am 24. Oktober 2003 wegen eines Arbeitsunfalles habe hospitalisiert werden müssen, sei das Verfahren weitergeführt, ihm somit der Rechtsstillstand nicht gewährt worden.

Vorab hat der Beschwerdeführer zur Kenntnis zu nehmen, dass der Rechtsstillstand nichts mit dem Beschwerdeverfahren zu tun hat, sondern, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt, den Fortgang des Betreibungsverfahrens hemmt. Gemäss Art. 61 SchKG kann der Betreibungsbeamte einem schwer kranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Einräumung einer Schonfrist geschieht auf Antrag des Schuldners oder eines Angehörigen aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 11 Rz. 57, S. 90). Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Rechtsstillstand gestellt hat. Er hat der Kammer ein Arztzeugnis vom 7. November 2003 eingereicht und bemerkt dazu, dies sei bekannt gewesen. Da mit dieser blossen Behauptung nicht dargetan werden kann, dass ein Begehren um Rechtsstillstand beim Betreibungsamt gestellt worden ist, kann auf das Vorbringen nicht eingetreten werden.

1.2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Lohnpfändung sei durchgeführt worden, obwohl eine Beschwerde dagegen hängig gewesen sei. Zu dem bereits vor der oberen Aufsichtsbehörde vorgebrachten Einwand wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, nach Art. 36 SchKG komme einer Beschwerde nur auf besondere Anordnung einer Behörde hin, an welche sie gerichtet sei, aufschiebende Wirkung zu. Weder die untere noch die obere Aufsichtsbehörde hätten aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 36 SchKG angeordnet. Da sich der Beschwerdeführer mit dieser Erwägung nicht auseinandersetzt und überdies auch nicht darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen Bundesrecht verletzen sollen ( Art. 79 Abs.1 OG ), kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden.

2. Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Rothrist, 4852 Rothrist, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: