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7B.270/2000 KI-generiert

In this case, an individual filed a complaint against a previously issued seizure loss certificate following a debt collection process

Geschäftsnummer 7B.270/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a previously issued seizure loss certificate following a debt collection process. The lower court dismissed the complaint, claiming it was inadmissible, but the higher court later overturned this decision, stating that the lower court had improperly rejected the complaint based on unfounded grounds. The higher court then adjudicated the case and denied the appeal, with the initial individual asserting various grievances about the process. However, the court found that the issues raised were not relevant to the loss certificate itself and concluded that the debt collection process had been conducted properly, which ultimately led to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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In this case, an individual filed a complaint against a previously issued seizure loss certificate following a debt collection process: 1.- a) Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2000 entschied das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, dass auf die Beschwerde, die Z.________ am 18. August 2000 gegen den vom Betreibungsamt Zürich 4 ausgestellten Pfändungsverlustschein Nr. 0 (Betreibung Nr. 1) erhoben hatte, nicht eingetreten werde.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Verwaltungsbeschwerde Pfändungsankündigung neues Beweismittel Kreditschädigung Schuldbrief
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Volltext

[AZA 0/2]

7B.270/2000/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

20. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,

Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

Z.________, Beschwerdeführerin,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. November 2000 (U/O/NR000084/II. ZK),

betreffend

Verlustschein,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2000 entschied das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, dass auf die Beschwerde, die Z.________ am 18. August 2000 gegen den vom Betreibungsamt Zürich 4 ausgestellten Pfändungsverlustschein Nr. 0 (Betreibung Nr. 1) erhoben hatte, nicht eingetreten werde.

Z.________ zog den Entscheid an das Obergericht (II. Zi-vilkammer) des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde) weiter, das am 22. November 2000 den Beschluss des Bezirksgerichts aufhob. Es hielt dafür, dass die bei diesem eingereichte Beschwerdeschrift weder als weitschweifig noch als schwer lesbar im Sinne von § 131 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes betrachtet werden könne und die untere Aufsichtsbehörde deshalb zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Unter Berufung auf den Grundsatz der Prozessökonomie und mit dem Bemerken, dass von Bundesrechts wegen ein zweistufiges Beschwerdeverfahren im Kanton nicht vorgeschrieben sei, hat die Vorinstanz davon abgesehen, die Beschwerde zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuleiten, und gleich selbst entschieden. Sie wies die Beschwerde ab.

b) Z.________ nahm den Beschluss des Obergerichts am 27. November 2000 in Empfang. Mit einer vom 5. Dezember 2000 datierten und am 6. Dezember 2000 der Vorinstanz persönlich überbrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Das Obergericht weist darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen nicht den beanstandeten Verlustschein als solchen beträfen, sondern das diesem vorangegangene Rechtsöffnungs- bzw. Pfändungsverfahren. Indessen sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass das Pfändungsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Was die Beschwerdeführerin gegen das Rechtsöffnungsverfahren vorbringe, sei unbehelflich, weil allfällige Mängel ohnehin nicht im Beschwerdeverfahren überprüft werden könnten.

Auf jeden Fall liege nichts dafür vor, dass das Pfändungsverfahren wegen eines solchen Mangels als mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet zu betrachten wäre.

b) Den Erwägungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Ausführungen des Betreibungsamtes Zürich 4 in der gegen sie gerichteten Übertretungsanzeige vom 24. November 2000 entgegen. Hierbei handelt es sich um ein neues (sogar nach Fällung des angefochtenen Beschlusses erstelltes) Schriftstück, das für die erkennende Kammer von vornherein unbeachtlich ist (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG). Es betrifft zudem auch nicht die dem strittigen Verlustschein zugrunde liegende Betreibung. In ihren übrigen Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen des Obergerichts nicht auseinander, und sie legt denn auch nicht dar, inwiefern sie gegen Bundesrecht verstossen sollen. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3.- Mit dem Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Kanton Zürich, vertreten durch die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 20. Dezember 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: