Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.27/2003 KI-generiert

Creditor Objection to Private Sale of Shares in Summary Bankruptcy Proceedings

Geschäftsnummer 7B.27/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a bankruptcy was initiated for a company, leading to a sale proposal for its assets, specifically shares, at a price deemed low by one of the creditors. The creditor opposed the proposed sale and requested a formal bidding process for the shares instead. The bankruptcy authority declined this request, prompting the creditor to file a complaint with the oversight authority, which upheld the bankruptcy authority’s decision. Subsequently, the creditor appealed the oversight authority's decision to the highest court, arguing that the authority failed to adequately justify its ruling and did not consider all relevant arguments. The process involved the analysis of legal frameworks governing bankruptcy sales and creditors' rights.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 256 Abs. 2-4 SchKG, Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG, Art. 256 Abs. 1 SchKG, Art. 256 Abs. 3 SchKG; Creditor Objection to Private Sale of Shares in Summary Bankruptcy Proceedings: The creditor opposed the proposed sale and requested a formal bidding process for the shares instead. The bankruptcy authority declined this request, prompting the creditor to file a complaint with the oversight authority, which upheld the bankruptcy authority’s decision. Subsequently, the creditor appealed the oversight authority's decision to the highest court, arguing that the authority failed to adequately justify its ruling and did not consider all relevant arguments. The process involved the analysis of legal frameworks governing bankruptcy sales and creditors' rights.

Schlagwörter

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Freihandverkauf im summarischen Konkursverfahren summarisches Konkursverfahren Aktienverkauf Käufer Ertrag Freihandverkauf Ausschluss eines Gesellschafters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the general duty of an authority to provide reasons for its decisions.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is typically used for imposing costs, but since the dispositive only orders notification (point 2) and dismissal (point 1), and no costs are explicitly mentioned in the dispositive, it is excluded based on the strict rule.

Art. 17 SchKG

Cited in the reasoning regarding the standing of third parties in the cantonal appeal procedure.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG

Cited by the appellant as the basis for the alleged insufficient reasoning of the cantonal supervisory authority's decision.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the supervisory authority's duty to establish the facts of its own motion.

Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning regarding the duty to safeguard the interests of the creditors, which is relevant to the overall context of the appeal concerning the sale of assets.

Art. 256 Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the bankruptcy administration to allow creditors to make higher offers for assets of significant value in summary proceedings.

Art. 256 Abs. 2-4 SchKG

Cited in the reasoning regarding the rules governing asset realization in summary bankruptcy proceedings.

Art. 256 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to explain why this article, requiring a creditors' resolution for a private sale, is not applicable in summary proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.27/2003 /bnm

Urteil vom 12. Mai 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

Firma Z.________

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Fridolin Walther, Marktgasse 38, Postfach, 3000 Bern 7,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Gegenstand

Freihandverkauf im summarischen Konkursverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2003.

Sachverhalt:

A. A.a Am 3. September 2002 wurde über die Firma Y.________ der Konkurs eröffnet, das Verfahren durch Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2002 mangels Aktiven dann aber eingestellt. In der Folge verlangte ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens und leistete den hierfür verlangten Kostenvorschuss, worauf der Zivilgerichtspräsident am 3. Oktober 2002 das summarische Verfahren anordnete.

A.b In der Konkursmasse befanden sich als Aktivum die 2'600 Namenaktien zu nominal Fr. 1'000.-- der Firma Y.________.

Das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt ersuchte die Gläubiger mit Rundschreiben vom 14. Dezember 2002 um Ermächtigung zum freihändigen Verkauf der Aktien zum Preis von Fr. 50'000.-- an X.________ und erklärte, der Antrag gelte als genehmigt, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum 27. Dezember 2002 schriftlich Einsprache erhebe, und Stillschweigen gelte als Zustimmung. Gleichzeitig wurde den Gläubigern die Gelegenheit eingeräumt, innert der gleichen Frist ein höheres Angebot zu unterbreiten. Die Firma Z.________ erhob mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 Einsprache gegen den Antrag um Ermächtigung zum Freihandverkauf und ersuchte das Konkursamt darum, sie mit der Durchführung eines Verkaufsprozesses zu beauftragen und einen entsprechenden Gläubigerbeschluss zu erwirken. Durch Schreiben vom 20. Dezember 2002 lehnte das Konkursamt diese Begehren ab.

B. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2002 erhob die Firma Z.________ gegen das Rundschreiben vom 14. Dezember 2002 und das Schreiben vom 20. Dezember 2002 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Sie verlangte, die beiden Verfügungen aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, für die Veräusserung der Aktien einen Verkaufsprozess zum Zweck des Verkaufs an den Meistbietenden durchzuführen und sie mit der Durchführung dieses Verkaufsprozesses zu beauftragen; allenfalls sei das Konkursamt anzuweisen, eine Gläubigerversammlung einzuberufen und diese einen entsprechenden Beschluss fassen oder auf dem Weg eines Zirkularbeschlusses darüber abstimmen zu lassen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 15. Januar 2003 ab.

Diesen Entscheid nahm die Firma Z.________ am 20. Januar 2003 in Empfang. Mit Eingabe vom 27. Januar 2003 führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit den Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und für den Fall, dass in allfälligen Vernehmlassungen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden sollten, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. In der Sache erneuert sie zur Hauptsache die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge.

C. Durch Präsidialverfügung vom 10. Februar 2003 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

D. Das Konkursamt, die Firma Y.________, X.________ und die kantonale Aufsichtsbehörde schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Urteil vom 16. April 2003 hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ebenfalls erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5P.41/2003).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Für den Fall, dass am Beschwerdeverfahren Beteiligte in ihrer allfälligen Vernehmlassung zur Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen sollten, ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergeben wird, besteht kein Anlass, diesem Begehren stattzugeben.

2. Die Firma Y.________ spricht der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Beschwerde ab. Dass jene im Konkurs eine Forderung angemeldet habe, stellt sie nicht in Abrede; sie wendet jedoch ein, der geltend gemachte Anspruch sei noch nicht kolloziert und werde von ihr bestritten. Es steht der erkennenden Kammer nicht zu, der von der Konkursverwaltung zu erlassenden Kollokationsverfügung vorzugreifen. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen und aus dieser Sicht auf die Beschwerde deshalb einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin wirft der kantonalen Aufsichtsbehörde unter Berufung auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG vor, sie habe den Entscheid nicht rechtsgenügend begründet, seien doch wesentliche von ihr vorgetragene Argumente unbehandelt geblieben.

Wie bei der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Pflicht einer Behörde, ihre Entscheide zu begründen, geht es auch bei der erwähnten gesetzlichen Bestimmung darum, dass sich der vom Entscheid Betroffene über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls bei der oberen Instanz anfechten kann (dazu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, N 106 f. zu Art. 20a; Flavio Cometta, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N 40 zu Art. 20a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die kantonale Aufsichtsbehörde verletzt die ihr obliegende Begründungspflicht nicht schon dadurch, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes Vorbringen widerlegt. Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre rechtlichen Einwendungen auch der erkennenden Kammer vorzutragen.

4.

4.1 Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es einfach, rasch und weitgehend formlos ist. Es liegt zur Hauptsache in den Händen der Konkursverwaltung; Gläubigerversammlungen finden nur ausnahmsweise statt ( BGE 121 III 142 E. 1b S. 143). Die Verwertung ist nach den in Art. 256 Abs. 2-4 SchKG festgelegten Regeln und unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der Gläubiger durchzuführen ( Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG ). Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend bemerkt, ist Art. 256 Abs. 1 SchKG , wonach ein freihändiger Verkauf der zur Masse gehörenden Vermögenswerte einen entsprechenden Beschluss der Gläubiger voraussetzt, hier nicht anzuwenden. Indessen hat die Konkursverwaltung, die im summarischen Verfahren einen Freihandverkauf anstrebt, Art. 256 Abs. 3 SchKG zu beachten und demnach bei Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert und bei Grundstücken den Gläubigern die Gelegenheit einzuräumen, höhere Angebote zu machen.

4.2 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die dargelegte gesetzliche Ordnung erklärt, das Konkursamt habe nicht nur die einschlägigen Vorschriften beachtet, sondern den Gläubigern noch darüber hinaus gehende Rechte gewährt. Neben dem Recht zur Einreichung einer besseren Offerte sei den Gläubigern noch die Gelegenheit eingeräumt worden, den vorgeschlagenen Freihandverkauf allenfalls abzulehnen. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass die absolute Mehrheit der Gläubiger gegen den angestrebten Freihandverkauf nicht opponiert und ihn damit gutgeheissen habe, woraus sie schliesst, dass die Konkursverwaltung formell zum Freihandverkauf berechtigt sei. Dass das Konkursamt mit einem Zirkular an die Gläubiger gelangt sei, könne nicht beanstandet werden, würden doch im summarischen Verfahren in der Regel keine Gläubigerversammlungen einberufen.

5. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere legt sie in keiner Weise dar, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, das Konkursamt sei unter den festgestellten Gegebenheiten, namentlich angesichts der (stillschweigenden) Zustimmung durch die Mehrheit der Gläubiger, berechtigt, den Freihandverkauf mit X.________ (zu den vorgesehenen Bedingungen) zu vollziehen, gegen Bundesrecht verstossen soll. Ihre Ausführungen zur Angemessenheit dieses Verkaufs stossen unter diesen Umständen ebenso ins Leere wie die Vorbringen zum Eigenkapital und zur Zahlungsfähigkeit der Firma Y.________, zum Wert der in Frage stehenden Aktien, zum Verkaufsprozess sowie zum möglichen Ergebnis und zur Dringlichkeit des Verkaufs.

Nach dem Gesagten ist auch der Rüge der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG der Boden entzogen. Abgesehen davon, trifft es einerseits zwar zu, dass die Aufsichtsbehörde nach dieser Bestimmung den für ihren Entscheid massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, doch besteht für die Parteien andererseits eine entsprechende Mitwirkungspflicht (dazu BGE 123 III 328 E. 3 S. 329). Was die Beschwerdeführerin vorträgt, stellt im Übrigen zu einem grossen Teil eine im Verfahren vor der erkennenden Kammer unzulässige Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz dar: Dass deren Feststellungen unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen wären, ist nicht dargetan, und es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein offensichtliches Versehen vor (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG ).

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Beizugs einer Drittperson für den Verkauf eines Unternehmens ist zu bemerken, dass es nicht nur darum geht, ob hierfür eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Es müsste zudem dargetan sein, dass der Verzicht der Konkursverwaltung, einen Dritten mit der Veräusserung zu beauftragen, gegen Bundesrecht, namentlich etwa die Pflicht, die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren ( Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG ), verstösst.

6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich den Einbezug der Firma Y.________ in das kantonale Beschwerdeverfahren beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass als Verfahrensbeteiligter auch ein Dritter in Betracht kommt, falls dessen Rechtsstellung berührt ist (Cometta, a.a.O., N 45 zu Art. 17). Eine Verletzung von Bundesrecht ist der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Konkursamt des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: