Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.27/2002 KI-generiert

Debtor Challenge of Non-Disciplinary Finding Against Debt Enforcement Officer

Geschäftsnummer 7B.27/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the actions of bailiffs during seizure proceedings, claiming that there were grounds for disciplinary measures against them. Following a report, the lower supervisory authority determined that such measures were not warranted, leading the individual to appeal this decision to the cantonal court, which decided not to entertain the complaint. The individual subsequently escalated the matter to the federal court, seeking the dismissal of the bailiffs and seeking various claims for damages and compensation, while also requesting free legal assistance. The court addressed issues relating to jurisdiction and the nature of the proceedings, determining that certain requests were not within its scope to adjudicate.

Legislator-Regeste

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Art. 14 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 1 erster, Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG; Debtor Challenge of Non-Disciplinary Finding Against Debt Enforcement Officer: Following a report, the lower supervisory authority determined that such measures were not warranted, leading the individual to appeal this decision to the cantonal court, which decided not to entertain the complaint. The individual subsequently escalated the matter to the federal court, seeking the dismissal of the bailiffs and seeking various claims for damages and compensation, while also requesting free legal assistance. The court addressed issues relating to jurisdiction and the nature of the proceedings, determining that certain requests were not within its scope to adjudicate.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Konkursbeamter Aufsichtszuständigkeit sachliche Unzuständigkeit Disziplinarstrafe Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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7B.274/2000
Januar 2001 in den Verfahren 7B.274/2000 und 7B.276/2000).
7B.276/2000
Januar 2001 in den Verfahren 7B.274/2000 und 7B.276/2000).
BGE 91 III 41
Enforcement Action Validity and Service Procedure Challenge
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG

Cited to establish that the appeal procedure is generally free of charge, rendering the request for free legal aid moot.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.27/2002/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

26. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. Januar 2002,

betreffend

Beschwerde gegen das Betreibungsamt Z.________,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- Mit Beschluss vom 19. Juli 2001 wies das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Z.________ als unterer Aufsichtsbehörde an, die Umstände der im Hinblick auf einen Pfändungsvollzug angeordneten polizeilichen Zuführung X.________s zu überprüfen und abzuklären, ob allenfalls Disziplinarmassnahmen nach Art. 14 SchKG zu ergreifen seien.

Nachdem der Vizegerichtspräsident beim Betreibungsamt Z.________ und beim Polizeikommando V.________ Berichte eingeholt hatte, stellte er mit Verfügung vom 2. November 2001 fest, dass die Voraussetzungen für Disziplinarmassnahmen gegen den Betreibungsbeamten nicht gegeben seien.

X.________ gelangte hiergegen an das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) als oberer Aufsichtsbehörde. Dieses beschloss am 17. Januar 2002, dass auf die Eingabe nicht eingetreten werde, und zwar sowohl insofern, als sie als Beschwerde im Sinne von Art. 18 SchKG eingereicht worden sei, als auch insofern, als sie als Anzeige gegen die untere Aufsichtsbehörde wegen Verletzung der Aufsichtspflichten betrachtet werden könne.

Den Beschluss des Kantonsgerichts nahm X.________ am 29. Januar 2002 in Empfang. Mit einer undatierten, am 8. Februar 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, unter anderem mit den Rechtsbegehren, die Betreibungsbeamten Y.________ und W.________ seien ihres Amtes zu entheben und wegen verschiedener Delikte zu bestrafen, sowie verschiedenen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren.

Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Neben verschiedenen andern Bundesrichtern und zwei Bundesgerichtsschreibern lehnt der Beschwerdeführer auch Bundesrichter Meyer und Bundesrichterin Escher, die zur Zeit in der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer amten, ab. Die angebliche Befangenheit dieser beiden Mitglieder der erkennenden Kammer begründet er einzig mit deren Beteiligung an früheren ihn betreffenden Verfahren. Dass sich ein Ausstandsbegehren damit nicht begründen lässt, ist dem Beschwerdeführer schon in andern Entscheiden erklärt worden (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2000 und vom 9. Januar 2001 in den Verfahren 7B.274/2000 und 7B.276/2000). Auf das missbräuchliche Begehren ist nicht einzutreten.

3.- Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts bildet Gegenstand des angefochtenen Entscheids einzig die Frage allfälliger Disziplinarmassnahmen gegen Beamte des Betreibungsamtes Z.________. Dass die Vorinstanz mit dieser Umschreibung des Streitgegenstands Bundesrecht verletzt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist sodann festzuhalten, dass der erkennenden Kammer keine Disziplinargewalt über die Beamten und Angestellten der Betreibungsämter (die kantonale Organe sind) zusteht und dass die Parteien des Betreibungsverfahrens keinen bundesrechtlichen Anspruch auf disziplinarische Massregelung dieser Personen haben ( BGE 91 III 41 E. 6 S. 46 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

4.- Ebenso wenig hat die erkennende Kammer strafrichterliche Kompetenzen, und auch für die Beurteilung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen ist sie nicht zuständig (dazu Art. 5 ff. SchKG ).

5.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 26. April 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: