Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.267/2001 KI-generiert

Debtor's Appeal on File Access and Font Size Inadmissible

Geschäftsnummer 7B.267/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint concerning the actions of a debt enforcement office, claiming that they had been granted access to their debt enforcement files without appropriate verification of their identity. Additionally, the individual, who has a visual impairment, requested that official correspondence be provided in a larger font size (18 Pt) but asserted that the office refused this request. The supervisory authority did not find any legal violation in how the office handled the situation and dismissed the individual's complaint. The individual subsequently appealed the decision to a higher court, but the complaint was ultimately not accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; Debtor's Appeal on File Access and Font Size Inadmissible: 1.- A.________ gelangte am 18. September 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg und machte geltend, das Betreibungsamt des Sensebezirks habe ihm Einsicht in seine Betreibungsakten gewährt, ohne seine Identität näher abzuklären, und weigere sich, ihm trotz seiner Sehbehinderung die amtliche Korrespondenz in einer Schrift der Grösse 18 Pt. zuzustellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies diese mit Urteil vom 12. November 2001 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Inkasso Besuchsrecht Verfassungsgerichtsbarkeit Aufsichtsbeschwerde Ausnahme vom Urheberrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Aufsichts- behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ) nicht festgestellt habe.
Art. 8 Abs. 2 BV
b) Die Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, Art. 8 Abs. 2 BV sei nicht verletzt, wenn sich der Betreibungsbeamte weigere, dem Beschwerdeführer Korrespondenz und Verfügungen in einer Schrift der Grösse 18 Pt.
Art. 19 SchKG
Art. 43 Abs. 1 i.V.m
19 SchKG nicht eingetreten werden: Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 SchKG
Art. 79 Abs. 1 OG
Da der Beschwerdeführer im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht angibt, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und nicht darlegt, inwiefern Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.267/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

22. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

das Urteil vom 12. November 2001 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde,

betreffend

Einsichtnahme in Betreibungsakten, usw.. ,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- A.________ gelangte am 18. September 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg und machte geltend, das Betreibungsamt des Sensebezirks habe ihm Einsicht in seine Betreibungsakten gewährt, ohne seine Identität näher abzuklären, und weigere sich, ihm trotz seiner Sehbehinderung die amtliche Korrespondenz in einer Schrift der Grösse 18 Pt. zuzustellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies diese mit Urteil vom 12. November 2001 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. November 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, es liege keine Rechtsverletzung vor, wenn ihm der Betreibungsbeamte Einsicht in seine eigenen Betreibungsakten erteilt habe, zumal er seit fünf Jahren mit dem Betreibungsamt zu tun habe. Der Beschwerdeführer wirft der Aufsichtsbehörde vor, sie habe nicht abgeklärt, ob der Betreibungsbeamte seine Person überhaupt kenne. Dieser Einwand geht fehl. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Aufsichts- behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ) nicht festgestellt habe. Zum anderen kann er mit seinem Argument, der Betreibungsbeamte hätte ihn vor der Gewährung der Einsichtnahme in die eigenen Betreibungsakten nach der Identität fragen müssen, ohnehin nicht gehört werden, da seine Beschwerde insoweit keinen praktischen Verfahrenszweck verfolgt ( BGE 120 III 107 E. 2 S. 109).

b) Die Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, Art. 8 Abs. 2 BV sei nicht verletzt, wenn sich der Betreibungsbeamte weigere, dem Beschwerdeführer Korrespondenz und Verfügungen in einer Schrift der Grösse 18 Pt. zuzustellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese Auffassung der Aufsichtsbehörde sei mit der Bundesverfassung nicht vereinbar, kann auf seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG nicht eingetreten werden: Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 SchKG ). Da der Beschwerdeführer im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht angibt, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und nicht darlegt, inwiefern Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 22. Januar 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: