Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.265/2003 KI-generiert

Debt collection appeal: Deadline-setting under Art. 79(2) SchKG challenged by debtor; appeal inadmissible for lack of protectable interest and insufficiently substantiated federal-law claims, with compensation denied under Art. 62(2) GebV SchKG.

Geschäftsnummer 7B.265/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) declined to enter the appeal and upheld the prior decisions, leaving the lower court's ruling in force that had partially upheld the debtor's complaint but dismissed the request to cancel the entire debt collection proceeding. The case arose from a debtor challenging a ten-day deadline set by the debt collection office under Art. 79(2) SchKG to raise objections after a continuation request, with the debtor also seeking cancellation of the collection and party compensation. The Tribunal ruled the debtor lacked a protectable interest in challenging the decision that had already revoked the deadline, and the appeal failed to meet the substantive pleading requirements of Art. 79(1) OG, as the debtor did not demonstrate any violation of federal law; the request to halt the proceeding was deemed a new, inadmissible claim, no party compensation is available in such proceedings under Art. 62(2) GebV SchKG, and complaints could only target debt collection office orders under Art. 17(1) SchKG, not the creditor's conduct or the debt's validity.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 2 SchKG, Art. 80 OG, Art. 21 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 2 SchKG; Debt collection appeal: Deadline-setting under Art. 79(2) SchKG challenged by debtor; appeal inadmissible for lack of protectable interest and insufficiently substantiated federal-law claims, with compensation denied under Art. 62(2) GebV SchKG: The case arose from a debtor challenging a ten-day deadline set by the debt collection office under Art. 79(2) SchKG to raise objections after a continuation request, with the debtor also seeking cancellation of the collection and party compensation. The Tribunal ruled the debtor lacked a protectable interest in challenging the decision that had already revoked the deadline, and the appeal failed to meet the substantive pleading requirements of Art. 79(1) OG, as the debtor did not demonstrate any violation of federal law; the request to halt the proceeding was deemed a new, inadmissible claim, no party compensation is available in such proceedings under Art. 62(2) GebV SchKG, and complaints could only target debt collection office orders under Art. 17(1) SchKG, not the creditor's conduct or the debt's validity.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkursverfahren gesetzliche Verfahrensfrist Vollstreckungsentscheid Teilklage Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79 Abs. 1 OG

Used in the dispositive to declare the appeal inadmissible because the debtor's submission did not meet the substantive pleading requirements to demonstrate a violation of federal law.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the dispositive to rule that no party compensation may be awarded in the appeal proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.265/2003 /rov

Urteil vom 28. Januar 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Fristansetzung gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG ,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 9. Dezember 2003 (NR030097/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Zürich 9 setzte Z.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. xxx (Gläubigerin: Krankenkasse Y.________ AG) nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens mit Verfügung vom 22. August 2003 eine zehntägige Frist nach Art. 79 Abs. 2 SchKG an, um gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlages Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben, und wies den Betreibungsschuldner darauf hin, dass nach unbenutztem Fristablauf die Pfändung vollzogen werde. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 13. November 2003 teilweise guthiess. Die untere Aufsichtsbehörde hob die verfügte Fristansetzung auf und wies das Betreibungsamt an, das Fortsetzungsbegehren (im Sinne der Erwägungen) zurückzuweisen; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (soweit darauf eingetreten wurde). Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von Z.________ weitergezogene Beschwerde mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 ab (soweit darauf eingetreten wurde).

Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Betreibung sowie eine Parteientschädigung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Mit dem erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid wurde die vom Betreibungsamt verfügte Fristansetzung nach Art. 79 Abs. 2 SchKG aufgehoben und das Fortsetzungsbegehren der Betreibungsgläubigerin zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer macht insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG ) des angefochtenen - den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid bestätigenden - Beschlusses geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich ( BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3). Auf die vorliegende Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die (aufgehobene) Fristansetzung des Betreibungsamtes vom 22. August 2003 und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Parteientschädigung sei. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Betreibung sei einzustellen, sei indessen neu und daher unzulässig, und im Beschwerdeverfahren könne keine Entschädigung zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde bundesrechtliche Vorschriften über das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG ) verletzt habe, wenn sie das Begehren um Einstellung der ganzen Betreibung als neuen, über denjenigen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hinausgehenden Antrag und daher als unzulässig erachtet hat (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 46 zu Art. 20a mit Hinweisen). Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie einen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren verneint hat (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ). Der Beschwerdeführer verkennt schliesslich, dass einzig Verfügungen des Betreibungsamtes Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde sein können ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ). Soweit er in verschiedener Hinsicht das Verhalten der Betreibungsgläubigerin kritisiert oder den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage stellt, kann er daher nicht gehört werden. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3. Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: