Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.263/2001 KI-generiert

Debtors' Appeal on Mortgage Liquidation Inadmissible Due to Procedural Appeal Limits

Geschäftsnummer 7B.263/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals filed a complaint against a decision made by a higher cantonal supervisory authority regarding an enforcement action related to a mortgage. The enforcement office notified the debtor about the initiation of asset realization on August 29, 2001, prompting one of the debtors to appeal, which was dismissed by a lower supervisory body. The higher authority also rejected the appeal of the other individual, which led both parties to escalate their complaints to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous decisions and requesting free legal aid. However, the complaints were deemed inadmissible, as the appellants failed to substantiate their claims of procedural irregularities or violations of federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtors' Appeal on Mortgage Liquidation Inadmissible Due to Procedural Appeal Limits: The enforcement office notified the debtor about the initiation of asset realization on August 29, 2001, prompting one of the debtors to appeal, which was dismissed by a lower supervisory body. The higher authority also rejected the appeal of the other individual, which led both parties to escalate their complaints to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous decisions and requesting free legal aid. However, the complaints were deemed inadmissible, as the appellants failed to substantiate their claims of procedural irregularities or violations of federal law.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursliquidation Grundpfandverwertung Schuldenruf Prozesshandlung Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the finding that the appeal procedure is generally free, rendering the request for free legal aid moot.

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Volltext

[AZA 0/2]

7B.263/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

10. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

In Sachen

1. A.________, Beschwerdeführer,

2. B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid vom 31. Oktober 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

betreffend

Mitteilung des Verwertungsbegehrens,

Aufhebung der Betreibung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ...

benachrichtigte das Betreibungsamt Luzern den Schuldner A.________ am 29. August 2001 über den Eingang des Verwertungsbegehrens.

Hiergegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche der Präsident III des Amtsgerichts X.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 3. Oktober 2001 nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat auf den Beschwerde-Weiterzug von B.________ mit Entscheid vom 31. Oktober 2001 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1); den Beschwerde-Weiterzug von A.________ wies es mit gleichem Entscheid ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. 2).

A.________ und B.________ haben den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit am 16. November 2001 der Post übergebener Beschwerdeschrift (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und sinngemäss die Aufhebung der Betreibung.

Weiter ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die obere Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Eingabe in keiner Weise dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen habe ( Art. 79 Abs. 1 OG ), wenn im angefochtenen Entscheid auf ihren Beschwerde-Weiterzug nicht eingetreten worden ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin genügt den Eintretensvoraussetzungen nicht und erweist sich daher als unzulässig.

3.- Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe im kantonalen Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt sei, was die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht übergangen habe; sodann sei die Aberkennungsklage infolge eines Fehlers seines damaligen Rechtsvertreters als erledigt abgeschrieben worden, und er habe daher keine materiellen Einwände gegen die Forderung geltend machen können. Diese Vorbringen gehen alle fehl: Der Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - auf Handlungen der Vollstreckungsorgane beschränkt; im Beschwerdeverfahren wird nur über deren Verfahrenstätigkeit entschieden, nicht über materiellrechtliche Fragen. Da der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ). Damit ist auch das Begehren der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (Bank Z.________), dem Betreibungsamt der Stadt Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 10. Dezember 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: