Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.262/2003 KI-generiert

Debtor Challenge to Asset Seizure Valuation and Confiscation Upheld

Geschäftsnummer 7B.262/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a debtor contested the seizure of a computer system valued at CHF 1,800 by a debt collection office, claiming that the estimated value was excessively high. After the debtor's appeal against this seizure was dismissed by the cantonal court, the debtor further appealed to the federal level, seeking the annulment of the previous decision and the nullification of the seizure document. However, the court raised questions about the legitimacy of the debtor's appeal, noting that the claims were primarily in favor of the creditors rather than the debtor's own interests. Ultimately, the court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and proceeded to dismiss the case.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor Challenge to Asset Seizure Valuation and Confiscation Upheld: After the debtor's appeal against this seizure was dismissed by the cantonal court, the debtor further appealed to the federal level, seeking the annulment of the previous decision and the nullification of the seizure document. However, the court raised questions about the legitimacy of the debtor's appeal, noting that the claims were primarily in favor of the creditors rather than the debtor's own interests. Ultimately, the court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration and proceeded to dismiss the case.

Schlagwörter

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Bewertung von Aktiven Schuldbetreibung Pfändungsbegehren Streitwert Geltendmachung von Betreibungskosten Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 1 OG
Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) verzichtet.
Art. 79 Abs. 1 OG
Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann: Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist nämlich in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E.
Art. 19 Abs. 1 SchKG
Das Bundesgericht kann im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nur prüfen, ob das eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht wurde, d.h., ob sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind ( BGE 101 III 32 E.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Das Bundesgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren an diese tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ; BGE 107 III 1 E.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
Cited in the dispositive to establish that the appeal procedure is generally free of charge.
Art. 62 Abs. 2 GebV
1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).
Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG
Cited in the dispositive to establish that no party compensation is awarded.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in the dispositive to establish that the appeal procedure is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the dispositive to establish that no party compensation is awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.262/2003 /rov

Urteil vom 6. Januar 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. November 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Betreibungsamt Trins pfändete in der Betreibung Nr. ... gegen Z.________ (Schuldner) unter anderem eine Computeranlage, welche es in der Pfändungsurkunde auf Fr. 1'800.-- schätzte. Dagegen erhob Z.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und rügte in erster Linie, dass der Schätzungsbetrag für die Computeranlage viel zu hoch sei. Mit Entscheid vom 18. November 2003 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 11. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ungültigkeitserklärung der Pfändungsurkunde.

Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 Abs. 1 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist, macht er doch nicht eigene, sondern nur Gläubigerinteressen geltend. So bringt er insbesondere vor, dass die Gläubiger vorsätzlich durch das Betreibungsamt getäuscht würden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann: Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist nämlich in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Bei der Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes handelt es sich um eine Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nur prüfen, ob das eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht wurde, d.h., ob sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind ( BGE 101 III 32 E. 1 S. 33; 120 III 79 E. 1 S. 81). Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern im vorliegenden Fall ein solcher Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens durch die Aufsichtsbehörde gegeben sein soll, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, die Schätzung als überrissenen Fantasiepreis zu bezeichnen. Darauf kann nicht eingetreten werden.

3. Unzulässig ist zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dem Betreibungsbeamten den Originalbeleg über die Rücksendung der Fotoausrüstung vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Belege zugestellt habe, welche den Nachweis über die Retournierung der Fotoausrüstung erbringen würden. Das Bundesgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren an diese tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 107 III 1 E. 1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).

4. Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Trins und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: