Federal Court Dismisses Appeal Regarding Debt Seizure Announcement Challenge and Recusation Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning a notification of garnishment made by a Zürich-based debt collection office to an individual, who subsequently filed complaints against this action. After the initial complaint was dismissed by the District Court of Zürich, the individual escalated the matter to the Cantonal Court, which upheld the lower court's decision. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the garnishment notification and the Cantonal Court’s ruling. The tribunal's review found that the individual did not sufficiently substantiate their claims and ultimately chose not to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 OG, Art. 19 SchKG, Art. 43 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 10 SchKG; Federal Court Dismisses Appeal Regarding Debt Seizure Announcement Challenge and Recusation Requests: After the initial complaint was dismissed by the District Court of Zürich, the individual escalated the matter to the Cantonal Court, which upheld the lower court's decision. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the garnishment notification and the Cantonal Court’s ruling. The tribunal's review found that the individual did not sufficiently substantiate their claims and ultimately chose not to consider the appeal.
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KI-generiertThis provision (equivalent to Art. 64 OG, which is cited in the reasoning section) would typically be used for legal aid, but since the operative part does not mention costs or legal aid, and only procedural/substantive grounds already covered are explicitly cited, based strictly on the dispositive, no cost/legal aid articles are included unless explicitly listed in orders 1-3.
This provision (governing court costs) is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 3).
Cited in the reasoning regarding the appellant's unestablished challenge concerning the impartiality of a judge.
This provision was cited in the reasoning section concerning the inadmissibility of bringing up violations of cantonal law in the appeal procedure under Art. 19 SchKG, which implies its relevance to the procedural boundary of the current appeal.
Cited in the reasoning regarding the rules on contesting the notice of seizure, which the appellant failed to properly address.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.261/2003 /rov
Urteil vom 22. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 25. November 2003 (NR030083/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Zürich 1 kündigte Z.________ in der Betreibung Nr. xxx am 16. September 2003 die Pfändung an. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 25. November 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid. Zur Begründung hat die obere Aufsichtsbehörde im Wesentlichen festgehalten, dass der Fortsetzung der Betreibung an der im Zahlungsbefehl sowie in der Pfändungsankündigung aufgeführten Notadresse im Betreibungskreis Zürich 1 nichts entgegenstehe und sich aus dem in den erstinstanzlichen Akten liegenden Schreiben vom 3. September 2003 des Betreibungsschuldners an das Betreibungsamt nichts anderes ergebe.
Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt (wie bereits im kantonalen Verfahren) im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Pfändungsankündigung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen ( Art. 80 OG ) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2. Die vom Beschwerdeführer einmal mehr gestellten Begehren um Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesgerichts sind missbräuchlich, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer seinerzeit gegen mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen anhängig gemachte Zivilprozess letztinstanzlich mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil vom 4. September 2001 (5P.278/2001) beendet worden. Sodann wird im Verfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts keine mündliche Parteiverhandlung durchgeführt (vgl. Art. 62 und 81 OG ).
3.
3.1 Die Rügen des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe kantonales (Verfahrens-) Recht verletzt, sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig; das Gleiche gilt für behauptete Verletzungen von Normen des Verfassungs- und Konventionsrechts (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).
3.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Mitwirkung von Oberrichter Y.________ am angefochtenen Beschluss die Ausstandsregeln nach Art. 10 SchKG verletzt habe. Sodann übergeht der Beschwerdeführer, dass ihm das Betreibungsamt Zürich 1 in der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Gerichtskosten aus 112 Bundesgerichtsverfahren eingeleiteten Betreibung Nr. xxx bereits am 18. Oktober 2002 die Pfändung angekündigt hat (Urteil 7B.106/2003 des Bundesgerichts). Er setzt indessen nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Anfechtung der Pfändungsankündigung ( Art. 90 SchKG ; BGE 109 III 14 E. 5 S. 17; vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., N. 10 zu Art. 90) unrichtig angewendet habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass seine Beschwerde gegen die erneute Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. xxx, in welcher die Fortsetzung längst angekündigt worden ist, nicht mehr zuzulassen sei. Die weiter erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit ist unbehelflich. Dass die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September 2003 unrichtig (d.h. nicht in seiner wahren Gestalt, insbesondere nicht mit seinem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht; im Übrigen deutet nichts auf ein offensichtliches Versehen der oberen Aufsichtsbehörde hin (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ; BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74). Schliesslich kann auf dem Beschwerdeweg - wie die obere Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden ( BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
4. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
5. Die erkennende Kammer behält sich vor, in dieser Sache weitere Eingaben des Beschwerdeführers in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.
Demnach erkennt die Kammer:
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14), dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: