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7B.261/2002 KI-generiert

Appeal Regarding Disciplinary Action Against Seizure Officer and Admissibility of Accounting Complaint

Geschäftsnummer 7B.261/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed regarding the conduct of a bailiff in a debt collection case before the supervisory authority in a Swiss canton. The complainant requested disciplinary measures against the bailiff, but the authority decided not to proceed, stating that the complaint served no practical purpose and there were no grounds for disciplinary action. The complainant subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, arguing both for disciplinary measures and voicing concerns about delays in concluding the debt collection process. However, the tribunal noted it lacked the authority to impose disciplinary actions on officials of cantonal debt enforcement offices and dismissed the appeal, also stating that the complaint regarding the delay had not been part of the prior proceedings.

Legislator-Regeste

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Appeal Regarding Disciplinary Action Against Seizure Officer and Admissibility of Accounting Complaint: U.________ beschwerte sich mit Eingabe vom 23. September 2002 bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern über das Verhalten des Pfändungsbeamten des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle Z.________, in der gegen ihn hängigen Betreibung Nr. xxx.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Aufsichtsbeschwerde Disziplinarstrafe Konkursverfahren Verfahrensrechte Buchungsfehler

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.261/2002 /min

Urteil vom 7. Februar 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Gysel.

U.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475,

3001 Bern.

Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:

1. U.________ beschwerte sich mit Eingabe vom 23. September 2002 bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern über das Verhalten des Pfändungsbeamten des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland, Dienststelle Z.________, in der gegen ihn hängigen Betreibung Nr. xxx.

Am 28. November 2002 erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde, es werde auf die Beschwerde (die keinem praktischen Verfahrenszweck diene) nicht eingetreten und festgestellt, dass zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kein Anlass bestehe.

Diesen Entscheid nahm U.________ am 6. Dezember 2002 in Empfang. Mit einer vom 16. Dezember 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Eine andere Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.

2.

2.1 Zur Hauptsache erneuert der Beschwerdeführer das Begehren, gegen den Pfändungsbeamten disziplinarische Massnahmen anzuordnen. Der erkennenden Kammer steht indessen keine Disziplinargewalt über die Beamten und Angestellten der Betreibungsämter (die kantonale Organe sind) zu, und die am Betreibungsverfahren Beteiligten haben keinen bundesrechtlichen Anspruch auf disziplinarische Massregelung dieser Personen ( BGE 91 III 41 E. 6 S. 46 mit Hinweisen; 128 III 156 E. 1c S. 158).

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass im fraglichen Betreibungsverfahren noch immer keine Schlussabrechnung vorliege. Diese gegen das Betreibungsamt gerichtete Rüge (einer angeblichen Rechtsverzögerung) hatte nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens gebildet. Auf die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Z.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2003

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: