Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.26/2005 KI-generiert

Debtor Appeal of Debt Enforcement Dismissal Due to Mootness and Guardianship Consent

Geschäftsnummer 7B.26/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a dispute arose from a debt collection process involving a creditor and a debtor. The creditor sought to continue the debt collection after previously addressing the debtor's legal objections. Following the creditor's withdrawal of the continuation request, the lower court deemed the debtor's complaint against the deadline for objections as moot. The debtor then appealed to a higher court, which ruled that the debtor had no standing in the appeal due to the moot nature of the case and the refusal of the debtor's representative to support the appeal. Consequently, the debtor approached the federal court for further review, questioning the legality of the judgment and the process.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 2 SchKG, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV; Debtor Appeal of Debt Enforcement Dismissal Due to Mootness and Guardianship Consent: The creditor sought to continue the debt collection after previously addressing the debtor's legal objections. Following the creditor's withdrawal of the continuation request, the lower court deemed the debtor's complaint against the deadline for objections as moot. The debtor then appealed to a higher court, which ruled that the debtor had no standing in the appeal due to the moot nature of the case and the refusal of the debtor's representative to support the appeal. Consequently, the debtor approached the federal court for further review, questioning the legality of the judgment and the process.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung vormundschaftliche Angelegenheit Aufsichtsbeschwerde Vollstreckungsentscheid Konkursbegehren Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 LTF

This reference is not explicitly cited in the dispositive orders (numbered 1 and 2), despite its relevance to the decision's nature.

Art. 20a SchKG

Applied as the basis for declaring the appeal proceedings free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Applied as the basis for declaring the appeal proceedings free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Applied as the basis for denying party compensation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.26/2005 /bie

Urteil vom 23. Februar 2005

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Schett.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach,

8023 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung einer Betreibung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 2. Februar 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 In der von der X.________ AG gegen B.________ angestrengten Betreibung Nr. 00'000 des Betreibungsamtes Zürich 9 stellte die Gläubigerin am 8. November 2004 das Fortsetzungsbegehren für eine Forderung von Fr. 498.-- nebst Kosten, nachdem sie den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt hatte. Am 28. November 2004 beschwerte sich B.________ beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gegen die Fristansetzung zur Einrede gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG . In der Folge zog die Gläubigerin ihr Fortsetzungsbegehren zurück, weshalb das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde mit Zirkularbeschluss vom 17. Dezember 2004 als gegenstandslos abschrieb.

1.2 Dagegen erhob B.________ beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Rekurs. Da der Schuldner unter einer Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 ZGB steht, mithin einen Prozess nur unter Mitwirkung des Beirats führen kann, wurde dem Beirat von B.________ mit Verfügung vom 24. Januar 2005 eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob er seine Zustimmung erteile. Der Beirat verweigerte seine Zustimmung zur Prozessführung. Abgesehen davon befand die obere Aufsichtsbehörde, dass es dem Beschwerdeführer an der Beschwer zur Führung des Rekurses fehle, da das Bezirksgericht die Beschwerde - infolge Rückzugs des Fortsetzungsbegehrens durch die Beschwerde- und Rekursgegnerin - als gegenstandslos erledigt abgeschrieben habe. Mit Beschluss vom 2. Februar 2005 trat deshalb das Obergericht auf den Rekurs nicht ein.

1.3 Mit Beschwerde vom 13. Februar 2005 hat B.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.

2.1 Nicht eingetreten werden kann von vornherein auf den - ohnehin unsubstantiierten - Vorwurf, der obergerichtliche Beschluss stehe mit der EMRK nicht im Einklang, denn dieser Vorwurf hätte nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden können ( BGE 128 III 244 E. 5c; 124 III 205 E. 3b). Inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsmissbräuchlich sein soll, wird nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet ( BGE 119 III 49 E. 1).

2.2 Als unzulässig erweist sich sodann der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass er prozessfähig sei, denn die Frage gehört nicht in das Vollstreckungsverfahren und darüber hinaus können neue Begehren gemäss Art. 79 Abs. 1 OG vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden.

2.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, mit dem Rückzug des Fortsetzungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin habe diese die Unzulässigkeit ihrer Forderung eingesehen und die Vorinstanz hätte deshalb der Gläubigerin wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten auferlegen müssen.

Der Beschwerdeführer ist durch die unterbliebene Auferlegung von Gerichtskosten an die Gegenpartei nicht beschwert. Im Übrigen hat sich die obere Aufsichtsbehörde mit der Frage der Mutwilligkeit gar nicht befasst. Auf den Einwand des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden, denn auch neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).

2.4 Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ).

Demnach erkennt die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin X.________ AG, dem Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2005

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: