Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B.258/2000 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Property Seizure and Rent Accounting Rejected on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 7B.258/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A series of debt enforcement proceedings are ongoing against an individual who has contested various actions taken against his properties. The dispute involves the attachment of specific real estate assets, and the individual initially sought to challenge the legality of these attachments and related administrative actions. However, previous rulings dismissed his complaints based on procedural grounds and questions of jurisdiction, ultimately stating that the case was closed. The individual subsequently appealed to a higher authority, arguing that the properties were over-attached and that rental income had been collected without proper accounting. These arguments, however, were not considered valid for further review as the higher authority found itself bound by earlier factual determinations and procedural limitations, leading to the resolution of the appeal without further hearing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 2 SchKG, Art. 63 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 20a Abs. 1 SchKG; Debtor's Appeal Regarding Property Seizure and Rent Accounting Rejected on Procedural Grounds: The dispute involves the attachment of specific real estate assets, and the individual initially sought to challenge the legality of these attachments and related administrative actions. However, previous rulings dismissed his complaints based on procedural grounds and questions of jurisdiction, ultimately stating that the case was closed. The individual subsequently appealed to a higher authority, arguing that the properties were over-attached and that rental income had been collected without proper accounting. These arguments, however, were not considered valid for further review as the higher authority found itself bound by earlier factual determinations and procedural limitations, leading to the resolution of the appeal without further hearing.

Schlagwörter

KI-generiert
verfahrensrechtliche Fragen Pfändungsvollzug Ausweisung des Mieters Konkursverfahren Pfändungsbegehren Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 97 Abs. 2 SchKG
März 1999 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde von W.________ ab, soweit sie sich gegen die Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG gerichtet hatte; im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Art. 63 Abs. 2 i.V.m
Diese Einwendungen können nicht gehört werden, denn die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.
Art. 81 OG
Art. 81 OG ), und neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden ( Art.
Art. 79 Abs. 1 OG
81 OG ), und neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ).
Art. 20a Abs. 1 SchKG
This article establishes that the appeal procedure is generally free of charge, which is relevant to the decision on costs.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 1 SchKG

This article establishes that the appeal procedure is generally free of charge, which is relevant to the decision on costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 0/2]

7B.258/2000/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

4. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,

Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schett.

In Sachen

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid vom 16. Oktober 2000 des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,

betreffend

Pfändung, hat sich ergeben:

A.- Gegen W.________ werden verschiedenste Betreibungsverfahren geführt. In der Pfändungsgruppe Nr. xxx pfändete das vom Betreibungsamt Möriken-Wildegg ersuchte Betreibungsamt Wohlen die Grundstücke GB Wohlen Nr. yyy und Nr. zzz. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 wurde die Einpfändung der genannten Liegenschaften dem Schuldner mitgeteilt und ihm die Anzeige betreffend den Einzug der Miet- und Pachtzinse sowie betreffend die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemacht.

Am 20. März 1999 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde von W.________ ab, soweit sie sich gegen die Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG gerichtet hatte; im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

B.- Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten hat am 28. August 2000 entschieden, auf die am 11. Januar 1999 eingereichte Beschwerdeergänzung werde infolge Fristablaufs nicht eingetreten. Auf die am 27. Oktober 1998 erhobene Beschwerde sei mangels Zuständigkeit nicht eingetreten bzw. dem Gerichtspräsidium Lenzburg überwiesen worden. Es werde richterlich festgestellt, dass das vorliegende Verfahren somit geschlossen sei. Die vom Schuldner dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen abgewiesen.

W.________ hat den obergerichtlichen Entscheid mit Beschwerde vom 13. November 2000 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

________________________________________

1.- Die obere Aufsichtsbehörde hält fest, mit der Beschwerde vom 14. September 2000 sei die Aufhebung der Pfändungen von "2 MFH" beantragt worden. Damit seien die auf Ersuchen des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg durch das Betreibungsamt Wohlen vorgenommenen Pfändungen der Grundstücke GB Wohlen Nr. yyy und Nr. zzz gemeint. Hierüber, nämlich über die Pfändungen als solche, sei bereits rechtskräftig entschieden worden (Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 20. März 1999). Dazu habe der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten festgestellt, dass das vorliegende Verfahren geschlossen sei. Die Beschwerde an die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde sei in diesem Punkte abzuweisen.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das Gut U.________ in Wildegg sei bereits gepfändet und amortisiert worden. Wegen Überpfändung müssten die Liegenschaften in Wohlen aus dem Pfändungsbeschlag entlassen werden. Abgesehen davon nehme das Betreibungsamt Wohlen für das Betreibungsamt Möriken-Wildegg seit zwei Jahren die Mietzinsen ein, ohne je darüber abgerechnet zu haben. Diese Einwendungen können nicht gehört werden, denn die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG ), und neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden ( Art. 79 Abs. 1 OG ). Die Vorinstanz hat sich weder mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Überpfändung noch mit der Abrechnung hinsichtlich der Mietzinseinnahmen befasst, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 20a Abs. 1 SchKG ).

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Wohlen, Gemeindehaus, 5610 Wohlen AG, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 4. Dezember 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: